Bei Vorliegen eines Gewerberaummietvertrags finden bestimmte Vorschriften des Wohnraummietrechts entsprechende Anwendung.[1] Dabei handelt es sich um:
- § 550 BGB: Form des Mietvertrags[2]
- §§ 562 ff. BGB: Vermieterpfandrecht
- § 566 BGB: Kauf bricht nicht Miete
- § 555a Abs. 1 bis 3 BGB: Erhaltungsmaßnahmen[3]
- § 555b BGB: Modernisierungsmaßnahmen[4]
- § 569 Abs. 2 BGB: Nachhaltige Störung des Hausfriedens als wichtiger Kündigungsgrund
Daneben wurden aber auch Grundsätze der von der Rechtsprechung zum Wohnraummietrecht ergangenen Entscheidungen auf das Gewerberaummietrecht übertragen, wie z. B. die Anforderungen an die Übertragung der Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter.[5]
Im Übrigen besteht jedoch große vertragliche Gestaltungsfreiheit beim Abschluss von Gewerberaummietverträgen, auf die nachfolgend näher eingegangen wird.
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