Bei Vorliegen eines Gewerberaummietvertrags finden bestimmte Vorschriften des Wohnraummietrechts entsprechende Anwendung.[1] Dabei handelt es sich um:

Daneben wurden aber auch Grundsätze der von der Rechtsprechung zum Wohnraummietrecht ergangenen Entscheidungen auf das Gewerberaummietrecht übertragen, wie z. B. die Anforderungen an die Übertragung der Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter.[5]

Im Übrigen besteht jedoch große vertragliche Gestaltungsfreiheit beim Abschluss von Gewerberaummietverträgen, auf die nachfolgend näher eingegangen wird.

[1] S. dazu im Einzelnen § 578 Abs. 2 BGB: Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind.
[4] S. dazu wie vor.

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