Leitsatz
Leiharbeitgeber müssen ihren Leiharbeitnehmern diejenige Vergütung zahlen, welche sie als Arbeitnehmer in vergleichbarer Position im Unternehmen des Entleihers erhalten würden – "Equal-Pay-Gebot". Eine niedrigere Vergütung kann sich aber aus einem Tarifvertrag ergeben.
Sachverhalt
Die Leiharbeitnehmerin ist seit 1981 bei dem Leiharbeitgeber als Sekretärin beschäftigt. Seit 1997 wird sie im Wege der Arbeitnehmerüberlassung regelmäßig in einem großen juristischen Fachverlag eingesetzt. Der ursprüngliche Arbeitsvertrag zwischen Leiharbeitnehmerin und Leiharbeitgeber nahm auf den seinerzeit zwischen dem Arbeitgeberverband der Zeitarbeitsfirmen und der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft geschlossenen Tarifvertrag Bezug. Auf Wunsch des Leiharbeitgebers schlossen die Parteien 1997 einen neuen Arbeitsvertrag ohne entsprechende Bezugnahmeklausel. Allerdings hatte der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin in einem Begleitschreiben mitgeteilt, die alten Vereinbarungen seien, mit einigen Ausnahmen, weiterhin gültig.
Nach Inkrafttreten des "Equal-Pay-Gebots" im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verlangte der Leiharbeitgeber von der Leiharbeitnehmerin erneut den Abschluss eines modifizierten Arbeitsvertrags. Dieser sollte nun wieder eine Bezugnahmeklausel auf einen Tarifvertrag enthalten. Die Leiharbeitnehmerin verweigerte jedoch ihre Zustimmung. Sie hatte zwischenzeitlich von dem Verlag die Auskunft erhalten, dass eine dort beschäftigte Sekretärin ein den Tarif in der Verlagsbranche noch übersteigendes Arbeitsentgelt bezieht. Unter Bezugnahme auf den Grundsatz des "Equal-Pay-Gebots" beanspruchte die Leiharbeitnehmerin sodann eine vergleichbare Vergütung klageweise von dem Leiharbeitgeber.
Vor dem BAG hatte die Leiharbeitnehmerin schließlich Erfolg. Da der Arbeitsvertrag von 1997 keinen wirksamen Bezug auf einen Tarifvertrag enthält, muss der Leiharbeitgeber die übertarifliche Vergütung, die in dem juristischen Fachverlag einer vergleichbaren Arbeitnehmerin gezahlt wird, entrichten. Denn: Seit dem 1.1.2003 gilt für die Arbeitnehmerüberlassung das "Equal-Pay-Gebot". Danach sind Leiharbeitunternehmen verpflichtet, ihren Leiharbeitnehmern dieselbe Vergütung zu zahlen, die sie im Unternehmen des Entleihers erhalten würden, wären sie dort fest angestellt. Etwas anderes gilt nur, wenn aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit oder einer arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel für das Leiharbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung findet, der eine niedrigere Vergütung vorsieht.
Im Arbeitsgerichtsprozess gilt: Hat der Leiharbeitnehmer mittels einer Auskunft des Entleihers dargelegt, dass in dessen Unternehmen eine vergleichbare Vergütung gezahlt wird, muss der Leiharbeitgeber dieses Vorbringen, insbesondere im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Tätigkeit oder die Höhe der dort bescheinigten Vergütung, substantiiert bestreiten. Hier konnte das BAG hinsichtlich der konkreten Tätigkeit der Klägerin sowie der exakten Vergleichsvergütung noch keine abschließende Entscheidung treffen. Der Rechtsstreit wurde daher an das LAG zurück verwiesen.
Link zur Entscheidung
BAG, Urteil v. 19.9.2007, 4 AZR 656/06.