(1) 1Die Gleichstellungsbeauftragte fördert und begleitet die Durchführung dieses Gesetzes in der Dienststelle. 2Sie ist bei allen die weiblichen Beschäftigten betreffenden personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen zu beteiligen. 3Dies sind insbesondere folgende Maßnahmen:
- Einstellungen, Beförderungen, Eingruppierungen, Höhergruppierungen, Versetzungen sowie Übertragung höherwertiger Tätigkeiten, Formulierung von Stellenausschreibungen, das Auswahlverfahren, Vorstellungsgespräche, Fortbildungsmaßnahmen, Disziplinarmaßnahmen,
- die Arbeitsplatzgestaltung.
4Die Wahrnehmung dieser Aufgaben setzt eine Einwilligung der Betroffenen nur bei Disziplinarmaßnahmen voraus.
(2) 1Die Gleichstellungsbeauftragte ist frühzeitig über die Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören. 2Sie hat innerhalb von zehn Arbeitstagen Gelegenheit zur Stellungnahme, in dringenden Fällen kann der Leiter der Dienststelle diese Frist auf fünf Arbeitstage verkürzen. 3Soweit die Maßnahmen einer anderen Dienststelle zur Entscheidung vorgelegt werden, hat sie das Recht, eine schriftliche Stellungnahme beizufügen. 4Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen können darüber hinaus an den Beratungen der Gremien der Hochschulen, die mit Angelegenheiten gemäß Absatz 1 befaßt sind, mit Antrags- und Rederecht teilnehmen.
(3) Wird die Gleichstellungsbeauftragte nicht oder nicht in der nach Absatz 2 vorgeschriebenen Weise an einer Maßnahme beteiligt, ist die Entscheidung über die Maßnahme auf Antrag der Gleichstellungsbeauftragten für eine Woche auszusetzen und die Beteiligung nachzuholen
(4) 1Die Gleichstellungsbeauftragte erhält frühzeitig Einsicht in alle Akten, die Maßnahmen betreffen, an denen sie zu beteiligen ist. 2Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist, ist die Dienststelle berechtigt und verpflichtet, der Gleichstellungsbeauftragten dabei auch personenbezogene Daten zu übermitteln. 3Bei Personalentscheidungen gilt dies auch für Bewerbungsunterlagen, einschließlich derer von den Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht in die engere Auswahl einbezogen wurden. 4Mit Zustimmung des Beschäftigten kann die Gleichstellungsbeauftragte zur Erfüllung ihrer Aufgaben Einsicht in die Personalakte des Beschäftigten erhalten.
(5) 1Soweit Entscheidungen nach Absatz 1 in vorgesetzten Dienststellen für nachgeordnete Dienststellen getroffen werden, beteiligt die vorgesetzte Dienststelle die Gleichstellungsbeauftragte der nachgeordneten Dienststelle. 2Die Gleichstellungsbeauftragte auf der Ebene des Schulamtes beteiligt die Gleichstellungsbeauftragten der jeweiligen öffentlichen Schule, für die im Schulamt eine Entscheidung getroffen wird. 3Die Gleichstellungsbeauftragte auf der Ebene des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur beteiligt die Gleichstellungsbeauftragte der Einrichtung, für die im Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur eine Entscheidung getroffen wird.
(6) Die Beauftragte nimmt Beschwerden über geschlechtsspezifische Diskriminierungen entgegen, berät die Betroffenen, leitet Mitteilungen über geschlechtsspezifische Diskriminierungen mit Einverständnis der Betroffenen der Dienststellenleitung zu und ist über das Ergebnis der internen Untersuchung zu informieren.
(7) Sie kann Sprechstunden und einmal jährlich eine Versammlung der weiblichen Dienstkräfte durchführen.
(8) 1Die Gleichstellungsbeauftragte ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen personellen, räumlichen und sächlichen Mitteln auszustatten. 2Dazu gehört auch die Regelung der dienstlichen Vertretung.
(9) 1Die Gleichstellungsbeauftragten der Einrichtungen nach § 1 haben das Recht, dienststellenübergreifend zusammenzuarbeiten. 2Sie können sich unmittelbar, ohne Einhaltung des Dienstweges, an andere Gleichstellungsbeauftragte und an die für Frauenpolitik zuständige oberste Landesbehörde wenden.
(10) 1Es wird eine Arbeitsgemeinschaft der Gleichstellungsbeauftragten der Landesverwaltung gebildet, die sich aus je einem Mitglied pro Geschäftsbereich der Landesregierung zusammensetzt. 2Die Gleichstellungsbeauftragten jedes Geschäftsbereiches wählen je ein Mitglied in die Arbeitsgemeinschaft. 3Die Wahl findet im Anschluss an die Wahlen zur Personalvertretung statt. 4Die erstmalige Wahl findet unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes statt.
5Im Übrigen gelten § 11 Abs. 4 und 7 für die Wahl der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sinngemäß. 6Die Arbeitsgemeinschaft vertritt die Gleichstellungsbeauftragten der Landesverwaltung in Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung sind und über den Geschäftsbereich einer obersten Landesbehörde hinausgehen; zu geplanten Maßnahmen in diesen Angelegenheiten ist sie anzuhören. 7Die Rechte der Gleichstellungsbeauftragten werden hierdurch nicht berührt. 8Die Arbeitsgemeinschaft der Gleichstellungsbeauftragten der Landesverwaltung hat das Recht, die Zentrale Schlichtungsstelle Personalzuordnung anzurufen.
(11) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin sind verpflichtet, übe...