Rz. 7
Der Gläubiger kann die Erteilung an Stelle des Schuldners verlangen. Er hat ein gleiches Antragsrecht wie der Schuldner. Seine Gläubigerstellung hat er hinreichend darzutun und nachzuweisen. Er kann auch an der Stelle des Schuldners die Glaubhaftmachung der Erteilungsvoraussetzungen (z. B. durch Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen, § 294 ZPO) betreiben. Der Gläubiger muss sich im Besitz eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels befinden (KG Berlin, NJW-RR 2018, 1226) und die Urkunde zum Zwecke der Zwangsvollstreckung auch benötigen. Ein Gläubiger, der zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eines Erbscheins bedarf, kann dessen Erteilung an Stelle des Schuldners verlangen, wobei sich das Verfahren nach denjenigen Vorschriften richtet, nach denen auch dem Schuldner die Urkunde erteilt würde (OLG Düsseldorf, FamRZ 2020, 1397).
Rz. 8
Zum Nachweis seiner Berechtigung hat der Gläubiger bei der zuständigen Stelle den Vollstreckungstitel vorzulegen. Dabei genügt die Vorlage einer Ablichtung; die einer vollstreckbaren Ausfertigung ist nicht erforderlich (OLG München, ZErb 2014, 256). Dabei hat er die Richtigkeit der Angabe des Todeszeitpunkts des Erblassers sowie des Verhältnisses, auf dem das Erbrecht beruht, durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und bzgl. weiterer erforderlicher Angaben an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt ist, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht (LG Kassel, FamRZ 2010, 1016; LG Leipzig, Rpfleger 2008, 655). Die nach § 352 Abs. 3 S. 3 FamFG vorgeschriebene eidesstattliche Versicherung kann durch das Nachlassgericht erlassen werden, wenn es diese nicht für erforderlich hält (§ 352 Abs. 3 S. 4 FamFG). Das ist der Fall, wenn der Erbe für das Nachlassgericht zweifelsfrei feststeht (LG Ansbach, Rpfleger 2009, 568). Dabei ist wegen § 352e Abs. 1 Satz 1 FamFG maßgeblich, ob durch die Versicherung die Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der Angaben erhöht wird, was regelmäßig zu verneinen ist, wenn der Antragsteller, wie etwa und vor allem ein Nichterbe, mangels eigener Kenntnis von den Umständen, nichts zur Sachverhaltsaufklärung beitragen kann (OLG Düsseldorf, FamRZ 2020, 464). Ein Inkassounternehmen ist mangels eines Antragsrechts nicht berechtigt, für einen Gläubiger des Erblassers einen Erbschein zu beantragen oder anderweitig als Bevollmächtigter vor dem Nachlassgericht aufzutreten, um die Umschreibung eines gegen den Erblasser gerichteten Titels auf den Erben nach § 792 ZPO durchzuführen (AG Meldorf, NJW-Spezial 2010, 744 = ErbR 2011, 31).