Leitsatz (amtlich)
1. Ein Gläubiger, der zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eines Erbscheins bedarf, kann dessen Erteilung an Stelle des Schuldners verlangen, wobei sich das Verfahren nach denjenigen Vorschriften richtet, nach denen auch dem Schuldner die Urkunde erteilt würde, und der Gläubiger außerdem das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels nachweisen muss.
2. Bei hinreichender Darlegung und hinreichendem Nachweis seiner Gläubigerstellung genügt der Antragsteller der ihn zum Erbscheinsantrag treffenden Verfahrenslast nicht allein durch die Behauptung, die ihm vom Gericht benannte Person sei tatsächlich der Erbe, und zwar der alleinige, und entsprechend zu öffentlichem Glauben auszuweisen.
3. Zum Erlass einer eidesstattlichen Versicherung nach § 352 Abs. 3 Satz 3 FamFG bezüglich der Behauptungen des Antragstellers zu §§ 352 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 6 u. 8 FamFG und zum Erfordernis der Überprüfung der behaupteten Alleinerbenstellung anhand der Nachlassakten sowie eines Beleges der Angaben nach § 352 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. 3 und Satz 2 FamFG im Rahmen des Möglichen durch standesamtliche Urkunden.
Normenkette
FamFG § 352 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1-8, S. 2, Abs. 3 Sätze 1, 4, Abs. 3 S. 3, § 352e Abs. 1 S. 1; PStG § 1. Hs., § 61 Abs. 1 S. 2, § 62 Abs. 2; ZPO § 792
Verfahrensgang
AG Krefeld (Aktenzeichen 45G VI 76/19) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Geschäftswert: bis 1.500 EUR.
Gründe
I. Das Rechtsmittel der Beteiligten bleibt ohne Erfolg.
Gemäß Art. 229 § 36 EGBGB findet, was lediglich klarstellend bemerkt sei, das seit dem 17. August 2015 geltende Recht Anwendung.
Danach ist das Rechtsmittel zwar als befristete Beschwerde statthaft und auch im übrigen zulässig, §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG. In der Sache ist es jedoch unbegründet, weil das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat.
a) Nach § 792 ZPO kann ein Gläubiger, wenn er zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eines Erbscheins bedarf, dessen Erteilung an Stelle des Schuldners verlangen. Dabei richtet sich das Verfahren nach denjenigen Vorschriften, nach denen auch dem Schuldner die Urkunde erteilt würde, also insbesondere nach § 352 FamFG. Außerdem muss der Gläubiger das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels nachweisen; auf die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung kommt es hingegen nicht an. All dies ist anerkannt (vgl. BeckOK ZPO - Preuß, Stand: 01.09.2019, § 792 Rdnr. 7; Musielak/Voit-Lackmann, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 792 Rdnr. 3; MK-Schmidt/Brinkmann, ZPO, 5. Aufl. 2016, §792 Rdnr. 11).
Hier hat die Beteiligte ihre Gläubigerstellung - was auch das Nachlassgericht nicht bezweifelt hat - hinreichend dargetan und nachgewiesen. Was die weiteren Verfahrenslasten anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass die Beteiligte an das Nachlassgericht mit den Bitten herangetreten war, Auskunft über die Anhängigkeit von Nachlassverfahren und über Ausschlagungen sowie über etwa bekannte Erben erteilt zu erhalten; nachdem das Gericht unter anderem erwidert hatte, ausgeschlagen habe ein (namentlich bezeichneter) Sohn der Erblasserin, nicht hingegen ein anderer (wiederum mit Anschrift benannter), weitere Verwandte seien dort nicht bekannt, hat die Beteiligte ohne weitere Maßnahmen, auch ohne Akteneinsicht, als Gläubigerin der Erblasserin die Erteilung eines die letztgenannte Person als Alleinerben ausweisenden Erbscheins beantragt und hierzu vorgebracht: Ihr sei eine letztwillige Verfügung der Erblasserin nicht bekannt, es sei von gesetzlicher Erbfolge auszugehen; die Ausschlagungsfrist sei abgelaufen, eine Ausschlagungserklärung sei nicht zur Nachlassakte gelangt; sie versichere, dass ihr nach bestem Wissen und Gewissen nichts bekannt sei, was der Richtigkeit der vorstehenden Angaben entgegenstehe; sie bitte, von der Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung entbunden zu werden. Eine Ergänzung dieses Antrags hat die Beteiligte in der Folgezeit abgelehnt. Bei Lichte besehen, erschöpft sich ihr Erbscheinsantrag damit in der Behauptung, die ihr vom Gericht benannte Person sei tatsächlich der Erbe, und zwar der alleinige, und entsprechend zu öffentlichem Glauben auszuweisen. Mit diesem Vortrag genügt sie den sie treffenden Lasten keineswegs.
b) aa) Ausgegangen werden kann allerdings vom Eintritt gesetzlicher Erbfolge, mithin von der Entbehrlichkeit näherer Darlegungen gemäß § 352 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FamFG.
Der ausschlagende Sohn A. hatte zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erklärt, eine Verfügung von Todes wegen sei nicht vorhanden, und dies ist in der Folgezeit vom Gericht nicht bezweifelt worden, wozu es auch keinen Anlass gab.
bb) Darüber hinaus dürfte es im Hinblick auf § 352 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 FamFG ausreichen, dass sich die Beteiligte wegen der Annahme der Erbschaft durch den vom Nachlassgericht benannten Sohn - wie geschehen - der Sache nach auf den Inhalt der Nachlassakte bezieht.
Denn auf dieser Grundlage ist das Gericht selbst von ei...