Rz. 33
Die Bestimmung bewirkt, dass der neu eingeführte Europäische Zahlungsbefehl grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung zu vollstrecken ist (ergänzend finden die Vorschriften der §§ 1093 bis 1096 ZPO Anwendung, § 795 Satz 3 ZPO). Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften aus Gründen der Klarstellung und der Kohärenz zu den neu eingefügten Nummern 7 bis 9 um einen Hinweis auf die maßgebliche Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 v. 30.12.2006, S. 1) ergänzt worden.
Titel, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21.4.2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind (Absatz 1 Nr. 7). Der Europäische Vollstreckungstitel nach Maßgabe der EuVTVO, zu dem sich Durchführungsbestimmungen in den §§ 1079 ff. ZPO finden, kann im Ursprungsstaat gemäß Art. 5 EuVTVO in allen Mitgliedsstaaten für vollstreckbar erklärt werden.
Titel, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.7.2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen ergangen sind (Absatz 1 Nr. 8). Auch diese Titel benötigen gemäß Art. 20 EuGFVO keine Exequatur. Auch hierzu finden sich in den §§ 1097 ff. ZPO Durchführungsbestimmungen.
Titel eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind (Absatz 1 Nr. 9). Danach fällt im europäischen Zivilprozessrecht das Exequaturverfahren insgesamt weg.
Rz. 34
Die Bestimmung des § 794 Abs. 1 ZPO hatte in Nr. 6 bislang nur die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 im Blick, ist nunmehr in den Nummern 7 bis 9 um diejenigen unmittelbar anwendbaren Verordnungen der Europäischen Union angereichert worden, die ebenso wie die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 innerhalb ihres jeweiligen Anwendungsbereichs eine grenzüberschreitende Vollstreckbarkeit von Titeln ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vorsehen. Dabei handelt es sich um dynamische Verweisungen.
Die ausführliche Liste soll der Praxis als Hilfestellung dienen. Die in § 794 Abs. 1 Nr. 6 ZPO genannten Titel können sowohl im Inland als auch in einem anderen Mitgliedstaat erwirkt worden sein. Die in den Nummern 7 bis 9 genannten Titel betreffen hingegen nur ausländische Titel, die im Inland zu vollstrecken sind; inländische Titel sind insoweit bereits von den §§ 704, 794 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ZPO erfasst. Darüber hinaus ist die Besonderheit zu beachten, dass die in den Nummern 6 bis 8 genannten Rechtsinstrumente auf Titel aus dem Königreich Dänemark keine Anwendung finden. Im Verhältnis zu diesem Staat kann allein die in Nummer 9 genannte EU-Verordnung zur Anwendung kommen. Dies ermöglichen die Artikel 1 bis 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Dänemark vom 10. Oktober 2005 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 299 v. 16.11.2005, S. 62).