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Lehnen der Urkundsbeamte oder der Rechtspfleger die Klauselerteilung ab, steht dem Gläubiger die (fristgebundene) Erinnerung nach § 573 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu. Indem § 573 Abs. 1 Satz 3 ZPO auf § 572 ZPO und damit auch auf dessen Abs. 1 Satz 1 verweist, ist klargestellt, dass der Urkundsbeamte der Erinnerung abhelfen darf. Hat sich die Erinnerung gegen eine ablehnende Entscheidung des Urkundsbeamten des Amtsgerichts oder des Landgerichts gerichtet, so ist gegen die Entscheidung des Richters unter den Voraussetzungen des § 567 ZPO sofortige Beschwerde zulässig. Lehnt der Rechtspfleger die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung ab, so steht dem Gläubiger die sofortige Beschwerde nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 ZPO zu. Auch der Rechtspfleger kann der Beschwerde abhelfen. Hilft er nicht ab, legt er die Akten dem Beschwerdegericht vor. Gegen dessen Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 567 ZPO gegeben. Verweigert der ermächtigte Vorsitzende die Klausel, ist hiergegen die Anrufung des Amtsgerichts gegeben, es entscheidet der Richter (Abs. 4 Satz 3). Wie beim Prozessvergleich und bei den notariellen Urkunden gilt bei den Gütestellenvergleichen und den gegen sie gerichteten Vollstreckungsabwehrklagen die Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO nicht. Gegen die erteilte Klausel ist die Erinnerung nach § 732 ZPO statthaft.

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