Rz. 18
Satz 1 regelt, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung bekannt machen muss:
- die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Abs. 1 (Satz 1 Nr. 1),
- die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Abs. 2 (Satz 1 Nr. 2),
- die Höhe der in Abs. 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge (Satz 1 Nr. 3).
Der frühere Anhang zur ZPO als Lohnpfändungstabelle (vgl. § 850c Abs. 3 S. 2 ZPO a. F.) ist entfallen. Es wird allein auf die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung und die dortige Tabelle Bezug genommen. Diese Anlage wird auch künftig der Rechtspraxis die erforderlichen Informationen bieten.
Die Beträge werden jeweils jährlich zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG zugrunde zu legen (Abs. 4 Satz 2). Die Bekanntmachung hat lediglich deklaratorische Wirkung (BGH, Vollstreckung effektiv 2006, 55 = BGHZ 166, 48 = WM 2006, 488 = NJW 2006, 777 = Rpfleger 2006, 202 = FamRZ 2006, 483 = ZVI 2006, 146 = JurBüro 2006, 267 = MDR 2006, 1069).
Der frühere zweijährige Anpassungsrhythmus führte dazu, dass sich Erhöhungen des steuerlichen Grundfreibetrags unter Umständen erst mit einer Verzögerung von zweieinhalb Jahren auf die Pfändungsfreigrenzen auswirken. Mit diesem Anpassungsrhythmus wird der Gleichklang der Entwicklung von steuerlichem Grundfreibetrag und Pfändungsfreigrenzen somit zeitlich erheblich verzögert umgesetzt. Ein schnellerer Anpassungsrhythmus ist aber gerade für Personen, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, von besonderer Bedeutung. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Digitalisierung und Automatisierung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens sowie bei der Pfändung von Guthaben auf einem P-Konto wird der höhere Verwaltungsaufwand, der durch die jährliche Anpassung der Pfändungsgrenzen entsteht, von immer geringerer Bedeutung sein. Bei der gebotenen Interessenabwägung überwiegen nach Auffassung des Gesetzgebers daher die sich für den Schuldner ergebenden Vorteile einer schnelleren Anpassung an die gesamtwirtschaftliche Entwicklung (BT-Drucks. 19/19850, 29).
Weil es an einer Übergangsregelung fehlt, greifen die neuen Freigrenzen ab dem 1.7. für alle Beschlüsse, in denen auf die Tabelle nach § 850c ZPO verwiesen wird (Abs. 5 Satz 3; sog. Blankettbeschlüsse; vgl. Rz. 41). Bei der Lohnpfändung gelten die Neuerungen daher für alle nach dem 1.7. ausgezahlten Arbeitseinkommen bzw. pfändbaren Sozialleistungen (§ 850c Nr. 2a ZPO). Dies gilt hingegen nicht bei Beschlüssen, in denen das Vollstreckungsgericht die Pfändungsbeträge ohne die Lohnpfändungstabelle selbst festlegt, z. B. bei einer Pfändung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche nach § 850d ZPO, bei einer Pfändung wegen vorsätzlich unerlaubter Handlung nach § 850f Abs. 2 ZPO, bei teilweisem Wegfall unterhaltsberechtigter Mitverdiener nach § 850c Abs. 6 ZPO und bei P-Kontopfändungen nach § 906 Abs. 1, 2 ZPO.
Wurde das Arbeitseinkommen dem Konto des Schuldners gutgeschrieben, gilt vor allem bei Kontopfändungen, dass der gegen den Arbeitgeber gerichtete Zahlungsanspruch des Schuldners erfüllt ist. Gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut besteht also zunächst ein Auszahlungsanspruch. Dieser ist allerdings nicht, wie das Arbeitseinkommen, automatisch geschützt. Um Schutz zu erlangen, muss der Schuldner sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln (§ 850k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO). In diesem Fall ist der monatliche Freibetrag nach Abs. 1 gemäß Abs. 4 auf volle 10 EUR aufzurunden (vgl. § 899 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO). Solange also der Schuldner sein gepfändetes Konto nicht in ein P-Konto umwandelt, muss das Kreditinstitut als Drittschuldner verbindlich aufgrund des ursprünglichen Pfändungsbeschlusses so lange leisten, bis der Schuldner ein P-Konto eingerichtet hat.