Rz. 23
Wie das Grundstück unterliegt auch der Miteigentumsbruchteil an einem Grundstück oder grundstücksgleichen Recht der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§ 864 Abs. 2 ZPO). Der schuldrechtliche Anspruch des Miteigentümers eines Grundstücks auf Aufhebung der Gemeinschaft (§§ 749, 1008 BGB) allein ist ohne den Miteigentumsanteil nicht abtretbar (Abs. 1, § 851 Abs. 1 ZPO) und daher auch nicht pfändbar (BGHZ 90, 207 WM 1984, 440 = ZIP 1984, 489 = MDR 1984, 485 = Rpfleger 1984, 283 = NJW 1984, 1968 = DB 1984, 2690). Zur Ausübung kann dieser Anspruch indes dem überlassen werden (Abs. 3), dem auch das übertragbare künftige Recht auf den dem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil des Versteigerungserlöses abgetreten worden ist. Die Befugnis, die Aufhebung zu verlangen, kann deshalb zusammen mit dem künftigen Anspruch auf eine den Anteilen entsprechende Teilung und Auskehrung des Versteigerungserlöses gepfändet werden (BGHZ 90, 207 m. w. N. WM 1984, 440 = ZIP 1984, 489 = MDR 1984, 485 = Rpfleger 1984, 283 = NJW 1984, 1968 = DB 1984, 2690; BGHZ 154, 64 BGH, NJW 2003, 1858 = FamRZ 2003, 858 = Vollstreckung effektiv 2007, 88 = Rpfleger 2003, 372 = WM 2003, 940; OLG Hamm, NJW- RR 1992, 665). Drittschuldner sind hier die übrigen Miteigentümer. Die Pfändung des Aufhebungsanspruchs kann im Grundbuch nicht eingetragen werden (LG Siegen, Rpfleger 1988, 249 m. Anm. Tröster). Mit der Überweisung des Anspruchs (§ 835 Abs. 1 ZPO) kann der Gläubiger das Recht des Schuldners auf Aufhebung geltend machen. Er kann die Zwangsversteigerung des Grundstücks zur Aufhebung der Gemeinschaft beantragen (§§ 180 ff. ZVG; sog. Teilungsversteigerung) und betreiben und dann den auf den Schuldner entfallenden Erlösanteil einziehen. Der Schuldner selbst kann nach Pfändung des Anspruchs den Antrag auf Teilungsversteigerung weiterhin stellen (BGH, ZInsO 2017, 1884 = NZFam 2017, 842 = NJW 2017, 2768 = FamRZ 2017, 1602 = NZG 2017, 1146 = MDR 2017, 1366 = Rpfleger 2017, 720; OLG Düsseldorf, FamRB 2016, 451; a. A. Stöber, Rn 1546.) sowie weiterhin Verfügungen vornehmen (z. B. Verkauf). Hierdurch wird der Pfändungsgläubiger zum Handeln gezwungen, weil danach kein Schutzbedürfnis des Pfändungsgläubigers bei der Teilungsversteigerung gegeben ist, da eine Erlösverteilung außerhalb des Verfahrens stattfindet. Die Grundstücksbeschlagnahme in einem solchen Verfahren dient insbesondere nicht dazu, die Berücksichtigung des Pfändungsgläubigers bei der Auseinandersetzung der Teilhaber sicherzustellen. Auf die sich danach ergebenden Ansprüche kann der Gläubiger daher nur mittels Forderungsvollstreckung, also durch Pfändung des dem Schuldner zustehenden Anspruchs auf eine den Miteigentumsanteilen entsprechende Teilung und Auskehrung des Erlöses, zugreifen. Einen Schutz vor Veräußerungen kann der Gläubiger nur erlangen, indem er (zusätzlich) die Zwangsversteigerung des dem Schuldner gehörenden Miteigentumsanteils betreibt oder die Eintragung einer Sicherungshypothek erwirkt (§§ 864 Abs. 2, 866 Abs. 1 ZPO). Infolgedessen sollte er sich bei einer im Grundbuch eingetragenen Bruchteilsgemeinschaft auf den Miteigentumsanteil des Schuldners zuerst eine Sicherungshypothek eintragen lassen und dann mittels Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses den Auseinandersetzungsanspruch nebst Erlösteilung pfänden und sich überweisen lassen. Der Erwerber erwirbt dann bei einer Veräußerung den Grundstücksbruchteil mit dieser Belastung.
Rz. 24
Der Miteigentumsbruchteil an beweglichen Sachen kann nach § 747 Satz 1 BGB übertragen werden und ist deshalb als Vermögensrecht pfändbar. Die Anteilspfändung erfolgt nach §§ 857 Abs. 1, 829 ZPO. Drittschuldner sind auch hier die übrigen Miteigentümer, denen der Pfändungsbeschluss zuzustellen ist. Wird der Miteigentumsbruchteil des Schuldners dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen (§ 835 Abs. 1 ZPO), kann der Gläubiger an der Stelle des Schuldners die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den §§ 752, 753 BGB. Den auf den Schuldner fallenden anteiligen Erlös kann der Gläubiger einziehen. Ist allerdings der Gegenstand, an dem die Bruchteilsgemeinschaft besteht, nicht pfändbar (§ 811 Abs. 1 ZPO), dann können auch der Miteigentumsanteil und der Aufhebungsanspruch nicht gepfändet werden.
Rz. 25
Der Mitberechtigungsbruchteil an Forderungen und Rechten wird ebenfalls nach § 857 Abs. 1, § 829 ZPO gepfändet, weil auch hier der Mitberechtigte über seinen Anteil frei verfügen kann (§ 747 BGB). Drittschuldner sind die übrigen Mitberechtigten einerseits und der Schuldner andererseits. Nach Überweisung zur Einziehung (§ 835 Abs. 1 ZPO) kann der Gläubiger die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen (§ 751 Satz 2 BGB). Die Auseinandersetzung erfolgt durch gemeinschaftliche Einziehung der Forderung und Teilung des Erlöses. Praktisch bedeutsam wird diese Art der Anteilspfändung bei Mietansprüchen, wenn eine Bruchteilsgemeinschaft der Vermieter besteht. Die Pfändung einer aus Gemeinschaftsverhältnis herrührenden Mietford...