Rz. 1
Abs. 1 Satz 1 ZPO stellt klar, dass das Kreditinstitut als Drittschuldner vor Ansprüchen des Schuldners geschützt ist, wenn es – ungeachtet des Vorliegens von Erhöhungsbeträgen gemäß § 902 ZPO – an den Gläubiger aus dem gepfändeten Guthaben leistet. Die Leistung an den Gläubiger hat somit befreiende Wirkung gegenüber dem Schuldner, wenn dieser den Nachweis nach Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht erbringt (BT-Drucks. 19/19850, 39). Im Falle der Nachweiserbringung besteht eine Leistungsverpflichtung seitens des Kreditinstituts, weil dann nach § 902 Satz 1 ZPO kraft Gesetzes eine Unpfändbarkeit besteht (vgl. § 902 Satz 1 ZPO) zumal durch den Drittschuldner ohne Mühe die Berechnung des pfandfrei zu belassenen Betrages vorgenommen werden kann (AG Greiz, FoVo 2017, 87). Erst wenn der Schuldner glaubhaft machen kann, dass er eine benötigte Bescheinigung von einer berechtigten Stelle nicht in zumutbarer Weise erlangen kann, hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners eine Festsetzung der Erhöhungsbeträge zu beschließen (§ 905 ZPO; vgl. AG Hannover, ZVI 2011, 230, 231; AG Steinfurt, FoVo 2015, 168; AG Greiz, FoVo 2017, 87; AG Wiesbaden, FoVo 2019, 13).
Rz. 2
Für die Frage, ob ein Schuldner den Nachweis gegenüber dem Kreditinstitut tatsächlich führen kann, ist allein maßgeblich, ob er über ausreichende Bescheinigungen nach Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 ZPO verfügt. Ist dies der Fall, so kann er den Nachweis führen. Ob das Kreditinstitut die Nachweise tatsächlich anerkennt, ist für die Frage der Nachweismöglichkeit daher nicht entscheidend (LG Essen, ZVI 2011, 64). Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelungen zum P-Konto, die zum einen zum Ziel haben, dem Schuldner eine möglichst unkomplizierte und effektive Möglichkeit zu bieten, seine Pfändungsschutzrechte durchzusetzen (BT-Drucks. 16/7615, 1). Zum anderen soll die Verlagerung der primären Prüfungskompetenz auf die Kreditinstitute zu einer Entlastung der Vollstreckungsgerichte führen (BT-Drs. 16 /7615, 18). Dieser Zweckrichtung würde es zuwider laufen, wenn es letztlich zur Disposition der Kreditinstitute stehen würde, ihre übertragenen Aufgaben und Verantwortungsbereiche auszufüllen oder durch Verweigerung einer Entscheidung trotz ausreichendem Nachweis die Entscheidungskompetenz zurück auf die Vollstreckungsgerichte zu übertragen. Dies gilt umso mehr, als diese Praxis für den Schuldner entgegen dem Gesetzeszweck zu einer ganz erheblichen zeitlichen Verzögerung bei der Durchsetzung seiner Pfändungsschutzrechte führen würde.