Nachweis der Einigung

Eine auf einem Rechtsgeschäft beruhende Grundbucheintragung setzt nach materiellem Recht die Einigung der Beteiligten über die Rechtsänderung voraus (§ 873 Abs. 1 BGB). Diese Einigung nennt sich bei der Übereignung von Grundstücken Auflassung (§ 925 BGB). In Abweichung von dem nachfolgend erläuterten Bewilligungsgrundsatz darf das Grundbuchamt eine Eintragung bei der Auflassung , im Fall der Bestellung, Inhaltsänderung und der Übertragung eines Erbbaurechts (§ 11 ErbbauVO) sowie bei der Einräumung und Aufhebung von Sondereigentum (§ 4 WEG) nur bei Nachweis der materiell-rechtlichen Einigung vornehmen (§ 20 GBO; sog. materielles Konsensprinzip). Dieses Nachweiserfordernis ersetzt freilich nicht die Bewilligung i. S. d. § 19 GBO. Diese muss vielmehr hinzutreten, kann gegebenenfalls durch Auslegung der sachlich-rechtlichen Einigung entnommen werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?