Alexander C. Blankenstein
Kurzbeschreibung
Die Wohnungseigentümer möchten in der Eigentümerversammlung eine Vorfälligkeits- bzw. Verfallsregelung bei Hausgeldverzug beschließen.
Vorbemerkung
Das WEG kennt nach Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 die Möglichkeiten einer Verzugssanktionierung nicht mehr. Die Bestimmung des § 28 Abs. 3 WEG verleiht Beschlusskompetenz lediglich zur Regelung der Fälligkeit von Zahlungen der Wohnungseigentümer sowie deren Art und Weise. Die nicht mehr geltende Bestimmung des § 21 Abs. 7 WEG a. F. hatte darüber hinaus u. a. auch noch eine Beschlusskompetenz zur Regelung der Folgen des Verzugs verliehen. Insoweit konnten insbesondere Verzugszinsen über das in § 288 Abs. 1 BGB festgesetzte Maß hinaus beschlossen werden. Dies ist nicht mehr möglich. Entsprechend gefasste Beschlüsse haben mit Wirkung ab 1.12.2020 ihre Gültigkeit verloren und können nicht mehr angewendet werden.
Als Verzugsregelung konnten die Wohnungseigentümer auch Vorfälligkeits- bzw. Verfallsregelungen derart beschließen, dass im Fall des Verzugs mit einer konkreten Anzahl von Hausgeldzahlungen sofort das restliche auf die jeweilige Wirtschaftsperiode entfallende Hausgeld zur Zahlung fällig wurde.
Diese Möglichkeit besteht eingeschränkt weiter.
Verfallsregelung
Wesen einer Verfallsregelung ist, dass das Hausgeld, bezogen auf die gesamte Wirtschaftsperiode, in voller Höhe zu Beginn der Wirtschaftsperiode zur Zahlung fällig ist. Den Wohnungseigentümern wird jedoch nachgelassen, den Gesamthausgeldbetrag in monatlichen Teilzahlungen zu leisten (Stundungs-/Teilzahlungsvereinbarung).
Vorfälligkeitsregelung
Wesen der Vorfälligkeitsregelung hingegen ist, dass hinsichtlich des für die Wirtschaftsperiode zu zahlenden Hausgelds jeweils eine monatliche (Teil-)Fälligkeit geregelt wird. Beiden Regelungen ist gemeinsam, dass im Fall des Verzugs mit einer bestimmten Anzahl von (monatlichen) Hausgeldzahlungen das gesamte auf die jeweilige Wirtschaftsperiode entfallende Hausgeld sofort zur Zahlung fällig wird.
Nur noch Verfallsregelungen
Da es sich bei einer Verfallsregelung um eine Stundungsregelung handelt und eben der Vorteil der Stundung im Fall von Hausgeldrückständen entfällt, handelt es sich nicht um eine Verzugssanktion im eigentlichen Sinn. Insoweit können Verfallsregelungen auch weiterhin als Fälligkeitsregeln beschlossen werden.
Anders im Fall der Vorfälligkeitsregelung. Diese regelt direkt eine Verzugsfolge, weil die Vorfälligkeit Sanktionierungscharakter hat; sie hebt keinen Vorteil auf, sondern schafft einen Nachteil. Da das WEMoG Beschlüsse über eine Sanktionierung des Verzugs nicht mehr vorsieht, werden wohl nur noch Verfallsregelungen beschließbar sein.
Verfall eines gestundeten Gesamthausgelds im Fall des Verzugs
TOP XX Verfall des gestundeten Gesamthausgelds im Fall des Verzugs
Die aufgrund des jeweils erstellten Wirtschaftsplans und der erstellten Einzelwirtschaftspläne von den Wohnungseigentümern zu zahlenden und nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG beschlossenen Hausgeldvorschüsse sind jeweils zu Beginn der Wirtschaftsperiode sofort in voller Höhe zur Zahlung fällig. Den Wohnungseigentümern wird jedoch nachgelassen, das Hausgeld in jeweils am 3. Werktag eines Kalendermonats fällig werdenden 12 monatlichen Teilzahlungen zu leisten. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlungen ist der Eingang auf dem Gemeinschaftskonto bei der _____ -Bank, IBAN _________ BIC _________ maßgeblich. Die Wohnungseigentümer, die ein Lastschriftmandat erteilt haben, haben für eine ausreichende Kontendeckung zum maßgeblichen Zeitpunkt zu sorgen.
Für den Fall, dass ein Wohnungseigentümer mit der Entrichtung der Teilzahlungen für 2 aufeinander folgende Monate bzw. in einem Zeitraum, der sich über mehr als 2 Monate erstreckt, mit der Zahlung von Hausgeldern bzw. Vorschüssen in Verzug ist, der den Hausgeldern zweier Monate entspricht, wird sofort das restliche für die jeweilige Wirtschaftsperiode zu entrichtende Hausgeld in voller Höhe zur Zahlung fällig. Einer vorausgehenden Mahnung des Verwalters bedarf es nicht.
Vorstehendes gilt nicht, sollte der Wohnungseigentümer in der laufenden Wirtschaftsperiode aus der Gemeinschaft ausscheiden, dann ist er zur Hausgeldzahlung bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens verpflichtet. Der Rechtsnachfolger ist verpflichtet, die Hausgelder monatlich in Höhe der Teilbeträge zu entrichten. Entsprechendes gilt, wenn im Laufe der Wirtschaftsperiode das Insolvenz- oder Zwangsverwaltungsverfahren eröffnet wird.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
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Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.