Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG, § 23 Abs. 4 WEG, § 28 Abs. 5 WEG, § 25 FGG, § 27 FGG

 

Kommentar

1. Die Verpflichtung eines Wohnungseigentümers, Wohngeld-(Hausgeld)-Restschuldbeträge zu bezahlen, setzt einen Eigentümerbeschluss über die Jahresgesamtabrechnung einschl. Einzelabrechnungen voraus.

2. Solange ein angefochtener Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung nicht für ungültig erklärt ist, bleibt er wirksame Grundlage für die Zahlungsverpflichtung eines Wohnungseigentümers ( § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG).

3. Sobald ein Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung vorliegt, kann ein Wohngeldanspruch nicht mehr auf den Wirtschaftsplan gestützt werden (BayObLG Z 86, 128, 131; OLG Frankfurt, RPfl. 78, 383).

4. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters und kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler nachgeprüft werden.

5. Das Erstbeschwerdegericht = Landgericht (LG) tritt an die Stelle des Amtsgerichts (AG) und hat daher von diesem unterlassene Ermittlungen nachzuholen; eine Zurückverweisung der Sache an das AG ist nur ausnahmsweise bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern möglich. Dazu kann im Einzelfall auch eine völlig unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch das AG gehören (im vorliegenden Fall erfolgte die Zurückverweisung des LG zu Unrecht).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 04.05.1988, BReg 2 Z 33/88).

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