Die Kosten der Anschaffung sind grundsätzlich nicht umlagefähig. Die Wartungs- und Prüfungskosten gehören ebenfalls nicht zu den ansatzfähigen Kosten für die Heizung. Der Vermieter kann sie aber als "sonstige Betriebskosten" in der Betriebskostenabrechnung verteilen, wenn eine entsprechende mietvertragliche Regelung vorliegt.[1]

[1] AG Steinfurt, Urteil v. 8.10.1992, 4 C 414/92, WuM 1993, 135; AG Stuttgart, Urteil v. 22.7.1994, 34 C 6338/94, WuM 1997, 231; a. A. AG Friedberg, Urteil v. 14.3.1985, C 5/84, WuM 1985, 369, wonach Kosten für Feuerlöschgeräte umgelegt werden können, wenn sie direkt zum Heizraum gehören.

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