Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustimmungsverweigerung. Fristwahrung und Schriftformerfordernis. hier Telefax
Normenkette
BetrVG § 99 Abs. 3, § 26; BGB § 126
Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Beschluss vom 30.05.2000; Aktenzeichen 8 BV 2/00) |
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrates (Beteiligter zu 2.) gegen denBeschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 30.05.2000 – 8 BV 2/00 – wird zurückgewiesen.
Für den Betriebsrat wird die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten auch zweitinstanzlich in erster Linie darum, ob die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates (Beteiligter zu 2.) zu der Einstellung des bislang in einem Ausbildungsverhältnis beschäftigten Arbeitnehmers H. durch Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis dem Arbeitgeber (Beteiligter zu 1./Antragsteller) rechtzeitig zugegangen ist. Diese Zustimmungsverweigerung war dem Arbeitgeber mit einem Telefax übermittelt worden, das der Arbeitgeber am letzten Tag der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 BetrVG (Paragraphen ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des Betriebsverfassungsgesetzes von 1972) erhielt. Das Original des Telefax (Zustimmungsverweigerungsschreiben vom 12.01.2000) ging dem Arbeitgeber am folgenden Tag zu.
Wegen des zugrundeliegenden Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten in erster Instanz wird auf die Feststellungen im tatbestandlichen Teil des angegriffenen Beschlusses verwiesen.
Der Arbeitgeber hat beantragt,
festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zu der beabsichtigten Einstellung von Herrn S. H. als erteilt gilt;
hilfsweise,
- die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des Arbeitnehmers S. H. auf die Position eines Accounting Clerk in der Abteilung Accounting zu ersetzen;
- festzustellen, dass die zum 14.01.2000 vorgenommene vorläufige Einstellung von S. H. aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat, dem Hauptantrag des Arbeitgebers stattgebend, die Feststellung getroffen, dass die Zustimmung des Betriebsrates zu der Einstellung von Herrn S. H. als erteilt gilt.
Gegen diesen Beschluss, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung verwiesen wird, richtet sich die Beschwerde des Betriebsrates, mit der er die Zurückweisung der Anträge des Arbeitgebers weiterverfolgt. – Wegen der für die Zulässigkeit der Beschwerde erheblichen Daten wird auf die Feststellungen zur Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichtes vom 03.07.2001 Bezug genommen.
Der Betriebsrat bringt vor, mit seinem dem Arbeitgeber rechtzeitig zugegangenen Telefax vom 12.01.2000 sei der Schriftform des § 99 Abs. 3 genügt. Im Bereich des Prozessrechtes, insbesondere auch was Rechtsmittelschriften angehe, habe die Rechtsprechung bei fernmeldetechnischer Übermittlung von Schriftsätzen vom Erfordernis der Originalunterschrift abgesehen. Es sei nicht einzusehen, weshalb ein Telefaxwiderspruch nicht die Ausschlussfrist des § 99 wahren könne, jedoch eine Telefaxberufungseinlegung Berufungsfristen. Es sei der technischen Entwicklung Rechnung zu tragen und eine Telefaxkopie auch im Bereich des Betriebsverfassungsrechts als fristwahrend anzuerkennen. – Im Übrigen hält der Betriebsrat Vortrag zur Berechtigung seiner Zustimmungsverweigerung. – Für das zweitinstanzliche Vorbringen des Betriebsrates im Übrigen und wegen Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 22.01.2001 (nebst Anlagen) sowie dem weiteren Schriftsatz des Betriebsrates vom 05.02.2001 verwiesen.
Der Arbeitgeber bittet um Zurückweisung der Beschwerde. Er verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und weist darauf hin, dass nach § 126 Abs. 1 BGB die durch Gesetz vorgeschriebene Schriftform nur gewahrt werde, wenn das Schriftstück von dem Aussteller eigenhändig oder mittels notariell beglaubigten Handzeichen unterzeichnet werde. Eine Telefaxkopie erfülle diese Voraussetzung nicht. Dies gelte auch für die in § 99 Abs. 3 gesetzlich vorgeschriebene Schriftform. Ausnahmen hiervon seien beschränkt auf den engbegrenzten Ausnahmebereich im Prozessrecht. – Im Übrigen befasse sich die Beschwerdebeantwortung des Arbeitgebers mit den vom Betriebsrat für seine Zustimmungsverweigerung angeführten Gründen. – Für das Vorbringen des Arbeitgebers im Beschwerdeverfahren wird im Übrigen auf seine Beschwerdebeantwortung mit Schriftsatz vom 15.01.2001 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass die Zustimmung des Betriebsrates als erteilt gilt, weil der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist von einer Woche nach Unterrichtung schriftlich mitgeteilt hat (§ 99 Abs. 3). Richtig hat das Arbeitsgericht gesehen, dass das am 12.01.2000 beim Arbeitgeber eingegangene Telefax, die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates enthaltend und in Kopie die Unterschrift des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden ausweisend, nicht als schriftliche Mitteilung der Zustim...