Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung. Wagenmeister TWB

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Tätigkeit eines Wagenmeisters TWB handelt es sich um höherwertige technische Aufgaben, die zu ihrer Ausführung eine berufliche Spezialausbildung bzw. eine entsprechende betriebliche Ausbildung erfordern. Die Tätigkeit wird von der Entgeltgruppe E 8 des Entgelttarifvertrags für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen der Deutschen Bahn AG v. 01.06.1999 (KonzernETV) erfasst.

 

Normenkette

BetrVG § 99 Abs. 4, 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 22.11.2001; Aktenzeichen 19 BV 153/01)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 22.04.2004; Aktenzeichen 8 ABR 10/03)

 

Tenor

1) Die Beschwerde des Arbeitgebers (Beteiligten zu 1)/Antragsteller) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. November 2001 – 19 BV 153/01 – wird, betreffend die Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers … zurückgewiesen.

Insoweit wird für den Arbeitgeber die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

2) Im übrigen wird die Beschwerde des Arbeitgebers, betreffend die Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung der Arbeitnehmer … … als unzulässig verworfen.

Hiergegen wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten auch zweitinstanzlich im Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG (Paragraphen ohne Gesetzesbezeichnung sind im Folgenden immer solche des Betriebsverfassungsgesetzes von 1972) um die Ersetzung der vom Betriebsrat (Beteiligter zu 2.) verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmer … … hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Wagenmeister TWB (technische Wagenbehandlung) in die Entgeltgruppe E 7 des Entgeltgruppenverzeichnisses zum Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB-Konzerns (KonzernETV). Wegen des zugrunde liegenden Sachverhaltes, des Vorbringens der Beteiligten und ihrer Anträge erster Instanz wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Arbeitgebers (Beteiligter zu 1./Antragsteller) zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die Beschwerde des Arbeitgebers, mit der dieser seine Zustimmungsersetzungsanträge weiterverfolgt. – Wegen der für die Zulässigkeit der Beschwerde erheblichen Daten wird auf die Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 05.11.2002 verwiesen.

Der Arbeitgeber hält daran fest, mit der Tätigkeit als Wagenmeister TWB würden die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 7 (im Folgenden bedeutet E … immer Entgeltgruppe nach dem Entgeltgruppenverzeichnis zum KonzernETV) nicht erfüllt. Die für die Tätigkeit des Wagenmeisters TWB geltenden Regelungen zeigten, dass die darin beschriebenen Tätigkeiten recht einfach und banal seien. Die einem derartigen Wagenmeister für die Untersuchung der auf dem Bahnhofsgelände stehenden Güterzüge, deren Wagen, deren Ladung und die Ladeeinheiten zur Verfügung stehende geringe Zeit zeige, dass der Wagenmeister keine technisch höherwertigen Überprüfungen vornehme. Er müsse lediglich Grundkenntnisse in der Reparatur bzw. in der Instandhaltung von Güterwagen haben, um bei seiner Prüftätigkeit Mängel und Schäden besser erkennen zu können. In technischer Hinsicht stelle die Wagenmeistertätigkeit keine Steigerung gegenüber einer Handwerkertätigkeit gem. E 6 dar. Der Wagenmeister verrichte nämlich eine andere Aufgabe. Es liege hinsichtlich der Tätigkeit des Wagenmeisters ein Wechsel von der Handwerker-, Schlosser- und Elektrotätigkeit vor, nämlich von einer reparierenden zu einer überprüfenden Tätigkeit. Wegen des wichtigsten der ohnehin dürftigen Werkzeugausstattung des Wagenmeisters Werkzeuges, nämlich des Klanghammers, habe sich die sprachgebräuchliche Bezeichnung „Wagenmeister im Hammerdienst” eingebürgert. Die im Vergleich mit dem Handwerker andersartige Tätigkeit zeige, dass die Wagenmeisterausbildung, die 132 Arbeitstage umfasst, keine berufliche Spezialausbildung oder entsprechende betriebliche Ausbildung eines E 6-Handwerkers sei. Es liege eine Bahn-spezifische Grundausbildung bzw. Berufsausbildung vor, aber keine berufliche Spezialausbildung oder entsprechende betriebliche Ausbildung. Die Tätigkeit des Wagenmeisters TWB hebe sich gegenüber E 7 auch nicht durch gesteigerte Arbeitsinhalte ab; eine hervorgehobene Handwerkertätigkeit sei nicht gegeben, sondern eine andere/andersartige Tätigkeit. Die hierauf ausgerichtete Ausbildung zum Wagenmeister TWB könne nicht als berufliche Spezialausbildung oder entsprechende betriebliche Ausbildung gesehen werden. Den Beruf des Wagenmeisters als IHK-Beruf oder als handwerklichen Beruf gebe es nicht. – Im Übrigen bleibt der Arbeitgeber dabei, dass sich die Eingruppierung der Wagenmeister nach dem Inkrafttreten des KonzernETV mit seinem Entgeltgruppenverzeichnis ausschließlich nach diesem Tarifwerk zu richten habe und dem vorhergehenden T...

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