keine Angaben zur Anfechtbarkeit
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfestsetzung. Rechtsanwaltsgebühren. BGB-Gesellschaft. Gebührenerhöhung. Auslegung
Leitsatz (amtlich)
Im Prozess gegen eine BGB-Gesellschaft findet eine Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren wegen der Vertretung mehrerer Auftraggeber nicht statt.
Ob nur die BGB-Gesellschaft verklagt worden ist oder (auch) die Gesellschafter, ist durch Auslegung aus der Sicht des Empfängers der prozessualen Erklärung zur ermitteln.
Normenkette
RVG VV Nr. 1008
Verfahrensgang
ArbG Kassel (Beschluss vom 27.03.2009; Aktenzeichen 8 Ca 484/05) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 27. März 2009 – 8 Ca 484/05 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Durch Urteil vom 25. Februar 2008 (– 7 Sa 2088/06 –) wies das Hessische Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil auf Kosten des Klägers zurück. Die Klage war seinerzeit erhoben worden gegen:
die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung „A” mit den Gesellschaftern 1. B 2. C 3. D
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde am 10. Oktober 2008 (– 8 AZN 430/08 –) vom Bundesarbeitsgericht auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Am 27. Oktober 2008 beantragte die Beklagte Kostenfestsetzung gegen den Kläger für den zweiten Rechtszug und das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wie folgt:
2. Instanz (Hessisches Landesarbeitsgericht: 7 Sa 2088/06) §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3200 i. V. m. Nr. 2,20 |
1,6 Verfahrensgebühr zzgl. |
1069,20 EUR |
1008 VV 2 × 0,3 der Gebühr Nr. 3202 VV |
1,20 Terminsgebühr |
583,20 EUR |
(25.02.2008) Nr. 7002 VV |
Auslagepauschale |
20,00 EUR |
Nr. 7005 VV |
Abwesenheitsgeld ≫ 8,0 h |
60,00 EUR |
Nr. 7004 VV |
Fahrtkosten am 25.02.2008 gemäß anliegender |
68,91 EUR |
Rechnungsabschrift (Bruttobetrag: 82,00 EUR) |
|
1801,31 EUR |
Nichtzulassungsbeschwerde (Bundesarbeitsgericht: 8 AZN 430/08 §§ 2, 13 RVG i. V. m Nr. 3206 VV i. v. m. Nr. 2,20 |
1,6 Verfahrensgebühr zzgl. |
1069,20 EUR |
1008 VV 2 × 03 Gebühr Nr. 7002 |
Auslagenpauschale 20,00 EUR |
1089,20 EUR |
netto |
|
2890,51 EUR |
zzgl. 19 % USt |
|
549,20 EUR |
Gesamt |
|
3430,71 EUR |
Zugleich wurde Festsetzung der gesetzlichen Verzinsung beantragt.
Am 27. Februar 2009 setzte der Rechtspfleger die Kosten auf insgesamt 2307,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Oktober 2008 gegen den Kläger fest. Dieser Betrag ergibt sich bei Herausrechnung der beiden zweimal 0,3-fachen Zuschläge bei den Verfahrensgebühren für die Vertretung mehrerer Auftraggeber aus dem Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten (Nr. 1008 VV RVG).
Nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses am 10. März 2009 legte die Beklagte hiergegen sofortige Beschwerde ein mit der Begründung, es seien drei Beklagte vertreten worden. Entgegen der Ansicht des Klägers hätte nie eine BGB-Gesellschaft, bestehend aus den drei „Beklagten”, bestanden.
Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde am 7. April 2009 nicht abgeholfen und die Sache dem hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Beschwerdeverfahren wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß den §§ 104, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz, 78 ArbGG statthaft. Der Beschwerdewert von mehr als 200 EUR ist erreicht. Auch im Übrigen ist die sofortige Beschwerde zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt.
Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (§ 572 Abs. 1 ZPO).
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat der Rechtspfleger die der Beklagten vom Kläger zu erstattenden Kosten nur auf 2307,31 EUR nebst Zinsen festgesetzt.
Den Mehrbetrag zu den begehrten 3439,71 EUR = 583,20 EUR kann die Beklagte nicht vom Kläger erstattet verlangen, den die Beklagte kann von dem Kläger weder für die Verfahrensgebühr, die vor dem Landesarbeitsgericht entstanden ist, noch für die vor dem Bundesarbeitsgericht entstandene Verfahrensgebühr den begehrten zweimaligen 0,3-fachen Zuschlag für die Vertretung zweier weiterer Personen verlangen (Nr. 1008 VV RVG).
Die Beklagte war nur als BGB-Gesellschaft verklagt und nicht (auch) ihre Gesellschafter. Dies ergibt das oben aufgeführte Klagerubrum zweifelsfrei. Es beschreibt als Beklagte allein die „Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung „A” mit den Gesellschaftern…” Dieses Passivrubrum hat sich durch die Instanzen nie wesentlich verändert. Ob mehrere Gesellschafter oder allein die Gesellschaft verklagt sind, richtet sich aber nach dem Rubrum und nicht, wie die Beklagte offenbar meint, danach, wer richtigerweise hätte verklagt werden müssen (KG vom 1. Dezember 2006, RVGreport 2007, 102). Maßgeblich ist die Sicht des Empfängers der prozessualen Erklärung (BGH vom 17. Oktober 2006, NJW 2006, 3715). Die Beklagte konnte im vorliegenden Fall das Passivrubrum nur so verstehen, dass allein die zitierte BGB-Ges...