Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzlicher Besitzschutz des Betriebsrates an den von ihm genutzten Räumen
Leitsatz (redaktionell)
Mit der Überlassung von Räumen an den Betriebsrat erlangt dieser insoweit Besitzschutz. Der Arbeitgeber kann nicht alleine von sich aus die Räume verlagern oder gar selbst den Umzug vornehmen.
Normenkette
BetrVG § 40 Abs. 2; BGB § 858 Abs. 1, § 854 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Beschluss vom 18.12.2018; Aktenzeichen 3 BVGa 30/18) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 18. Dezember 2018 – 3 BVGa 30/18 - wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten in einem einstweiligen Verfügungsverfahren über Besitzschutzansprüche des Betriebsrats an den von ihm bislang als Betriebsratsbüro genutzten Räumen.
Die Beteiligte zu 2 (Arbeitgeber) betreibt ein Krankenhaus. Antragsteller ist der dort gebildete Betriebsrat.
Der Arbeitgeber stellt dem Betriebsrat seit Jahren 2 Räume im Erdgeschoss des Krankenhausbetriebsgebäudes zur Verfügung. Im Mai 2017 teilte der Arbeitgeber dem Betriebsrat seine Pläne für einen Umzug des Betriebsratsbüros in das vom Betriebsgebäude getrennte Verwaltungsgebäude mit. Dem stimmte der Betriebsrat mit Schreiben vom 26. Mai 2017 (Bl. 6, 7 der Akte) nicht zu. Nachdem der Arbeitgeber unter dem 17. Juli 2018 den Betriebsrat unter Vorlage von Unterlagen über einen beabsichtigten Umzug in die Räumlichkeiten der Verwaltung informierte, teilte dieser dem damaligen Geschäftsführer (erneut) mit, dass er einen Umzug in das Verwaltungsgebäude ablehnt. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 (Bl. 11 der Akte) teilte der (neue) Geschäftsführer des Arbeitgebers dem Betriebsrat mit, dass der Umzug des Betriebsrats in die neuen Räume für die 51. KW 2018, beginnend ab Dienstag, den 18. Dezember 2018, um 10:00 Uhr, geplant ist. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 lehnte der Betriebsrat dies ab (Bl. 12 der Akte). Daraufhin teilte der Arbeitgeber dem Betriebsrat unter dem 7. Dezember 2018, bei diesem eingegangen am 10. Dezember 2018 (Bl. 13 ff. der Akte) unter anderem folgendes mit:
„Sie haben ab dem 18.12.2018 10:00 Uhr bis zum 19.12.2018 17:00 Uhr Gelegenheit, die von ihnen zu Zwecken der Betriebsratsarbeit gelagerten vertraulichen Unterlagen und Geräte selbst in die neuen Räumlichkeiten zu verbringen bzw. das von uns zur Verfügung gestellte Umzugspersonal, das auch das Mobiliar und andere voluminöse bzw. schwere Gegenstände umziehen wird, zu beaufsichtigen.
Ansonsten werden wir zum angegebenen Termin mit einem Umzug der Einrichtungen und dort gelagerten Unterlagen und Materialien -selbstverständlich unter voller Wahrung der Vertraulichkeit- durch von uns beauftragtes Personal beginnen.“
Daraufhin beauftragte der Betriebsrat eine Rechtsanwältin, die den Arbeitgeber mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 um Bestätigung bis zum 12. Dezember 2018, 12:00 Uhr, bat, das Betriebsratsbüro nicht eigenmächtig räumen zu lassen und dem Betriebsrat sein Besitzrecht zu zuerkennen, bis eine andere einvernehmliche Lösung gefunden oder im Wege eines Beschlussverfahrens herbeigeführt wurde.
Mit seinem am 12. Dezember 2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat der Betriebsrat begehrt, dem Arbeitgeber aufzugeben es zu unterlassen, ohne vorher eingeholte Zustimmung des Betriebsrats
1. das zur Verfügung gestellte Betriebsratsbüro zu betreten oder das Betreten durch dessen Beauftragten zu dulden;
2. Unterlagen und Materialien aus dem zur Verfügung gestellten Betriebsratsbüro selbst oder durch dessen Beauftragte zu entfernen;
3. die dem Betriebsrat zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zu entziehen;
4. dem Arbeitgeber für jeden Fall der Zuwiderhandlung der Unterlassungsverpflichtung aus Ziffern 1-3 ein Ordnungsgeld von bis zu einer Höhe von 10.000 € anzudrohen.
Der Arbeitgeber hat demgegenüber eingewandt, die dem Betriebsrat bisher zur Verfügung gestellten Räume würden ab Donnerstag, 20. Dezember 2018, zwingend für die weiteren Umbauarbeiten im Krankenhausgebäude benötigt. Der Betriebsrat sei frühzeitig und wiederholt über die umbaubedingte Verlegung des Betriebsratsbüros informiert worden. Im Übrigen wird auf den Schriftsatz des Arbeitgebervertreters vom 17. Dezember 2018 (Bl. 52-71 der Akte) verwiesen.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Bl. 81-83 der Akte) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat den Anträgen des Betriebsrats stattgegeben. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen im Beschluss unter II. (Bl. 83-85 der Akten) verwiesen.
Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers am 2. Januar 2019 zugestellt, der dagegen am 4. Januar 2019, die Beschwerdebegründung enthaltend, Beschwerde eingelegt hat.
Der Arbeitgeber ist der Auffassung, der Betriebsrat verhindere durch seine ablehnende Haltung in unvertretbarer Weise den weiteren Baufor...