Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Teilnahme an Schulung und Erhalt der Kosten per einstweiliger Verfügung zulässig. Sieben Wochen ist kein zu langes Zuwarten für Verfügungsgrund. Schulungsanspruch für Mitbestimmungsrechte bei Digitalisierung
Leitsatz (amtlich)
Auch der Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von den Seminar-, Unterbringungs-, Verpflegungs- und Reisekosten anlässlich einer Betriebsratsschulung kann im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens geltend gemacht werden (Seite 21ff; Änderung der bisherigen Rspr. und Anschluss an LAG Düsseldorf 5. Dezember 2017 - 4 TaBVGa 7/17; LAG Hamburg 27. September 2018 - 8 TaBVGa 1/18).
Normenkette
BetrVG § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6; ZPO § 935, 940; ArbGG § 85 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 06.02.2019; Aktenzeichen 11 BVGa 40/19) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 1-3 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2019 – 11 BVGa 40/19 – teilweise abgeändert:
1. Die Beteiligte zu 4 wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, die Antragstellerin zu 2 für den Besuch der Schulungsveranstaltung „Handlungsfelder und Beteiligungsrechte für die betriebliche Interessenvertretung angesichts von Digitalisierung und Entwicklung des stationären Einzelhandels“ des A in dem Zeitraum vom 19.2.2019 bis 21.2.2019 in B von der Arbeitspflicht freizustellen.
2. Die Beteiligte zu 4 wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet die Antragsteller zu 1 und 2 von
a) den Seminargebühren für den Besuch der Schulungsveranstaltung „Handlungsfelder und Beteiligungsrechte für die betriebliche Interessenvertretung angesichts von Digitalisierung und Entwicklung des stationären Einzelhandels“ des A in dem Zeitraum vom 19.2.2019 bis 21.2.2019 in B in Höhe von 750,00 EUR (in Worten: Siebenhundertfünfzig und 0/100 Euro) zuzüglich MwSt
b) den Übernachtungskosten im Hotel Airport B, xxx in B, für den Besuch der Schulungsveranstaltung „Handlungsfelder und Beteiligungsrechte für die betriebliche Interessenvertretung angesichts von Digitalisierung und Entwicklung des stationären Einzelhandels“ des A in dem Zeitraum vom 19.2.2019 bis 21.2.2019 in B in Höhe von 357,00 EUR (in Worten: Dreihundertsiebenundfünfzig und 0/100 Euro) sowie
c) der Tagespauschale/Verpflegungspauschale im Hotel Airport B, xxx in B, für den Besuch der Schulungsveranstaltung „Handlungsfelder und Beteiligungsrechte für die betriebliche Interessenvertretung angesichts von Digitalisierung und Entwicklung des stationären Einzelhandels“ des A in dem Zeitraum vom 19.2.2019 bis 21.2.2019 in B in Höhe von 213,00 EUR (in Worten: Zweihundertdreizehn und 0/100 Euro) freizustellen.
3. Die Beteiligte zu 4 wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet die Antragsteller zu 1 und 3 von
a) den Seminargebühren für den Besuch der Schulungsveranstaltung „Handlungsfelder und Beteiligungsrechte für die betriebliche Interessenvertretung angesichts von Digitalisierung und Entwicklung des stationären Einzelhandels“ des A in dem Zeitraum vom 19.2.2019 bis 21.2.2019 in B in Höhe von 750,00 EUR (in Worten: Siebenhundertfünfzig und 0/100 Euro) zuzüglich MwSt
b) den Übernachtungskosten im Hotel Airport B, xxx in B, für den Besuch der Schulungsveranstaltung „Handlungsfelder und Beteiligungsrechte für die betriebliche Interessenvertretung angesichts von Digitalisierung und Entwicklung des stationären Einzelhandels“ des A in dem Zeitraum vom 19.2.2019 bis 21.2.2019 in B in Höhe von 357,00 EUR (in Worten: Dreihundertsiebenundfünfzig und 0/100 Euro) sowie
c) der Tagespauschale/Verpflegungspauschale im Hotel Airport B, xxx in B, für den Besuch der Schulungsveranstaltung „Handlungsfelder und Beteiligungsrechte für die betriebliche Interessenvertretung angesichts von Digitalisierung und Entwicklung des stationären Einzelhandels“ des A in dem Zeitraum vom 19.2.2019 bis 21.2.2019 in B in Höhe von 213,00 EUR (in Worten: Zweihundertdreizehn und 0/100 Euro) freizustellen.
4. Die Beteiligte zu 4 wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, den Beteiligten zu 2 und 3 Zugtickets der Deutsche Bahn für eine Hinfahrt am 19.2.2019 von C Hauptbahnhof nach B Bahnhof und für eine Rückfahrt am 21.2.2019 von B Bahnhof nach C Hauptbahnhof (Kosten 178,00 EUR (in Worten: Einhundertachtundsiebzig und 0/100 Euro) insgesamt) zu buchen und zur Verfügung zu stellen.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2019 – 11 BVGa 40/19 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Teilnahme von 2 Betriebsratsmitgliedern an einer Betriebsratsschulung sowie die Freistellung von den hierfür anfallenden Kosten.
Die Beteiligte zu 4 ist ein Textileinzelhandelsunternehmen, das in Deutschland eine Vielzahl von Verkaufsstellen unterhält. Antragsteller zu 1 ist der für den Betrieb C -Filiale xxx gebildete, aus 5 Mitgliedern bestehende Betriebsrat, dessen Vorsitzende die Antragstellerin zu 2 und dessen stellvertr...