keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsratsschulung. Grundlagenschulung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Grundlagenschulung für erstgewählte Betriebsratsmitglieder im Betriebsverfassungsrecht ist weder auf zwei Wochen begrenzt noch besteht ein Anspruch auf eine dreiwöchige Grundlagenschulung. Deren Erforderlichkeit bedarf der Würdigung der Umstände des Einzelfalles.

 

Normenkette

BetrVG § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 08.07.2004; Aktenzeichen 21/16 BV 445/03)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 08. Juli 2004 – 21/16 BV 445/03 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet wird, an den Beteiligten zu 3) 711,90 EUR (in Worten: Siebenhundertelf und 90/100 Euro) (statt 719,90 EUR [in Worten: Siebenhundertneunzehn und 90/100 Euro]) zu zahlen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Kostenübernahme für eine Betriebsratsschulung.

Der Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Betriebsrat) ist der gewählte Betriebsrat der Beteiligten zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin). Er besteht aus 11 Mitgliedern. Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der chemischen Industrie mit etwa 480 Arbeitnehmern. Die Beteiligten zu 3) und 4) sind Mitglieder des Betriebsrates. Sie sind erstmals im Jahr 2002 in den Betriebsrat gewählt worden und nahmen jeweils an drei Fortbildungsveranstaltungen des Veranstalters „Institut A” (im Folgenden: A) zum Betriebsverfassungsrecht teil.

In der Zeit vom 15. bis zum 20. Oktober 2002 nahmen sie in B an der Fortbildungsveranstaltung „Betriebsverfassungsgesetz Teil 1 – Einführung in das Betriebsverfassungsrecht” teil. Auf den Themenplan wird Bezug genommen (BI. 11 d. A.). Die Arbeitgeberin bewilligte die Teilnahme der Beteiligten zu 3) und 4) vorbehaltlos und übernahm die Kosten in Höhe von insgesamt 1.521,20 Euro pro Person. In der Zeit vom 16. bis zum 21. Februar 2003 nahmen sie an der Fortsetzungsveranstaltung „Betriebsverfassungsgesetz Teil 2 – Beteiligungsrechte in sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten” teil (Themenplan BI. 12 d. Akte). Auch bezüglich dieser Veranstaltung bewilligte die Arbeitgeberin nach anfänglichen Auseinandersetzungen über die Erforderlichkeit der Veranstaltung die Teilnahme der Beteiligten zu 3) und 4) und übernahm die Kosten in Höhe von insgesamt 1.832,35 Euro pro Person. Sie reisten jeweils in der 1. Klasse der Deutschen Bundesbahn.

Am 27. Februar 2003 beschloss der Betriebsrat ihre Teilnahme an dem Seminar „Betriebsverfassungsgesetz Teil 3 – Beteiligungsrechte in personellen Angelegenheiten” vom 26. bis 31. Oktober 2003 in C. Die Arbeitgeberin lehnte die Übernahme der Kosten und die Freistellung der Beteiligten zu 3) und 4), nachdem es über die Frage Verhältnismäßigkeit der Kosten der Veranstaltung zu Auseinandersetzungen gekommen war, ab. Zeitgleich zu diesem Seminar bot die Gewerkschaft D (im Folgenden: D) vom 27. Oktober 2003 bis 31. Oktober 2003 in der Bildungsstätte E ein Seminar mit dem Titel „Betriebsverfassungsgesetz für Betriebsräte” an. Wegen des Inhalts der Veranstaltung wird auf den Ausdruck der Internetwerbung der D (BI. 36 d. Akte) Bezug genommen.

Trotz der von der Arbeitgeberin verweigerten Zustimmung nahmen die Beteiligten zu 3) und 4) an der Schulungsveranstaltung des A vom 26. bis 31. Oktober 2003 in C teil. Dem Beteiligten zu 3) sind insoweit Fahrtkosten (Bahn- und Taxikosten) in Höhe von 191,90 Euro, dem Beteiligten zu 4) in Höhe von 180,40 Euro entstanden. Sie reisten mit der Deutschen Bundesbahn in der 1. Klasse nach C. Die Kosten für Übernachtung und Vollpension beliefen sich pro Person auf insgesamt 650 Euro. Eine gesonderte Ausweisung der Verpflegungs- und Übernachtungskosten ist auf den beiden Rechnungen des Hotels vom 30. Oktober 2003 nicht erfolgt. Auf die zu den Akten gereichten Kopien der Quittungen, Rechnungen und Fahrscheine wird Bezug genommen. Die Beteiligten zu 3) und 4) beglichen die Fahrt- und Übernachtungskosten zunächst aus eigener Tasche. Die Seminarkosten für die Veranstaltung „Betriebsverfassungsgesetz Teil 3” beliefen sich pro Person auf 1.113,60 Euro brutto. Die Rechnung war zunächst an „F GmbH, … Gebäude G, …” gerichtet. Im Gebäude „G” ist ausschließlich der Betriebsrat untergebracht.

Der Betriebsrat und die Beteiligten zu 3) und 4) sind der Ansicht gewesen, die Schulungsveranstaltung „Betriebsverfassungsgesetz Teil 3” sei erforderlich und hinsichtlich der Kosten verhältnismäßig gewesen. Insbesondere könne die Arbeitgeberin nicht verlangen, das von der D angebotene Seminar zu buchen. Bei der Arbeitgeberin bestünden Richtlinien, nach denen Dienstreisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln generell erster Klasse gebucht werden könnten. Dies sei von der Arbeitgeberin auch in früheren Fällen ohne Beanstandung so gehandhabt worden.

Der Betriebsrat hat beantragt,

die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihn von den Fortbildungskosten gegenüber dem Institut ...

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