keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung. Amtsträger. Unterlassung. Störung Betriebsratstätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Eine die §§ 15 KSchG, 103 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG verletzende Kündigung des Arbeitgebers gegenüber einem Betriebsratsmitglied bewirkt eine Störung der Tätigkeit des Betriebsrats. Dem Betriebsrat kann gegenüber einer solchen Maßnahme des Arbeitgebers ein Unterlassungsanspruch zustehen, den er bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen mir einer einstweiligen Verfügung geltend machen kann.
Normenkette
BetrVG §§ 78, 103; KSchG § 15; ZPO § 940
Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Aktenzeichen 5 BVGa 3/08) |
Tenor
Der Beschluss vom 30. Januar 2008 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der im Tenor gebrauchte Begriff „Kündigung” zur Klarstellung durch den Begriff „Beendigungskündigung” ersetzt wird.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des antragstellenden Betriebsrats auf Unterlassung des Ausspruchs einer ordentlichen Beendigungskündigung gegenüber dessen Vorsitzenden, des Beteiligten zu 3).
Die Arbeitgeberin betreibt ein Druckunternehmen mit 47 Arbeitnehmern, die vom Betriebsrat repräsentiert werden. Der Betriebsbereich Technik wird von dem Betriebsleiter A geführt. Dieser umfasst die Bereiche Druck, Versand, EDV und Montage/Kopie, die jeweils von gegenüber den Arbeitnehmern fachlich weisungsbefugten und für die Materialbestellung zuständigen Vorgesetzten geführt werden. Für die Bereiche gelten jeweils eigenständige Arbeitszeitregelungen. Die Arbeitgeberin beschäftigt u. a. von ihr angelernte Helfer. Aufgabe des Bereichs Montage/Kopie war die manuelle Herstellung von Druckplatten. Der Beteiligte zu 3) war für die Arbeitgeberin seit Anfang 2001 tätig. Er ist angelernter Helfer und wurde überwiegend im Bereich Montage/Kopie, aber auch im Versand und in der Weiterverarbeitung beschäftigt. Er wurde zum 01. Dezember 2005 zum Schichtführer und damit zum Fachvorgesetzten im Bereich Montage/Kopie befördert. Seitdem erhält er eine Funktionszulage von derzeit EUR 200 brutto pro Monat. Der Bereich umfasste Anfang 2008 noch insgesamt drei Arbeitnehmer. Die Arbeitgeberin entschloss sich, ab Februar 2008 die manuelle durch eine digitale Druckplattenherstellung zu ersetzen. Da sie der Auffassung ist, dass dadurch der Beschäftigungsbedarf für die drei Arbeitnehmer des Bereichs Montage/Kopie entfällt, unterrichtete sie den Betriebsrat mit Schreiben vom 23. Januar 2008 über ihre Absicht, die Arbeitsverhältnisse der drei Arbeitnehmer des Bereichs betriebsbedingt zu kündigen. Bezüglich des Beteiligten zu 3) kündigte sie eine ordentliche Kündigung zum 31. März 2008 an. In dem Schreiben heißt es u. a.:
„Durch die Umstellung auf die digitale Druckformherstellung ist der Personalbedarf in der Abteilung Montage, mithin des Herrn B, entfallen. Die Abteilung Montage besteht derzeit aus insgesamt drei Beschäftigten und wird daher geschlossen. Ein Betriebsteil wurde damit stillgelegt. Es bestehen für Herrn B keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten. Eine Sozialauswahl war nicht durchzuführen, da allen drei Mitarbeitern in der Abteilung Montage gekündigt worden ist. Eine Übernahme in eine andere Abteilung ist nicht möglich. Es besteht im Unternehmen auch kein gleichwertiger Arbeitsplatz. Es ist beabsichtigt, unmittelbar nach Abschluss des Anhörungsverfahrens die Kündigung auszusprechen.”
Der Betriebsrat hat darauf mit einem beim Arbeitsgericht am 24. Januar 2008 eingegangenen Antrag den Erlass einer Unterlassungsverfügung beantragt. Das Arbeitsgericht hat den Antrag ohne mündliche Verhandlung im Wesentlichen mit dem Argument zurückgewiesen, der Betriebsrat habe das Nichtvorliegen einer Abteilungsstilllegung im Sinne von § 15 Abs. 5 KSchG nicht glaubhaft gemacht. Der Betriebsrat hat gegen den am 29. Januar 2008 zugestellten Beschluss am selben Tag Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Die erkennende Kammer hat mit Beschluss vom 30. Januar 2008 der Arbeitgeberin ohne mündliche Anhörung aufgegeben, es zu unterlassen, gegenüber dem Beteiligten zu 3) eine Kündigung auszusprechen, solange keine Zustimmung des Betriebsrats vorliegt oder diese nicht rechtskräftig gerichtlich ersetzt worden ist. Gegen den Beschluss legte die Arbeitgeberin am 31. Januar 2008 Widerspruch ein.
Der Betriebsrat hat glaubhaft gemacht, es gebe im Betrieb keine Abteilung Montage. Der gesamte Produktionsbereich sei nicht in Abteilungen untergliedert, sondern stehe unter der einheitlichen Leitung von Herrn A. Die Tätigkeit des Beteiligten zu 3) entfalle durch die Einführung der digitalen Druckplattenherstellung nicht vollständig.
Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Betriebsrats wird auf die Schriftsätze vom 29. und 30. Januar sowie vom 14. Februar 2008 Bezug genommen.
Der Betriebsrat beantragt,
den Widerspruch des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss vom 30. Januar 2008 zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin beantragt,
den Beschluss vom 30. Januar 2008 aufzuheben.
Die Arbeitgeberin hat glaubhaft gem...