Entscheidungsstichwort (Thema)
Berichtigung der Parteibezeichnung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine unrichtige Parteibezeichnung ist unschädlich und kann jederzeit berichtigt werden, wenn die Partei, gegen die sich die Klage richtet, durch Auslegung zu ermitteln ist. Die Kündigungsschutzklage gegen die lediglich unrichtig bezeichnete Partei wahrt die Frist des § 4 KSchG.
2. Maßgebend für die Auslegung ist nicht nur die Parteibezeichnung und der Inhalt der Klage, sondern auch die dem Gericht und dem Gegner bekannten oder tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die zusammen mit der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung für Gegner und Gericht die wirklich gemeinte Partei erkennen lassen (im Anschluß an BAG vom 6. Febr. 1975 – 2 AZR 6/74; – vom 18. Juli 1978 – 2 AZR 227/76; vom 18. Okt. 1979 – 2 AZR 110/79).
Normenkette
ZPO § 50; KSchG § 4
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 13.11.1984; Aktenzeichen 8 Ca 667/83) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird derBeschluß desArbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom13. November 1984 – 8 Ca 667/83 – aufgehoben.
Tatbestand
I
Die Parteien streiten im Beschwerdeverfahren über die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage.
Die Klägerin trat am 1. März 1982 in die Dienste der Beklagten. Seit Mitte August 1982 ist die Klägerin gemäß dem schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Beklagten vom 8. Dezember 1982 als Filialleiterin beschäftigt. Die Beklagte ist eine Einzelhandelsgesellschaft mit beschränkter Haftung. Ihr einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ist Herr Fritz W. Fertsch. Mit Schreiben vom 14. November 1983, zugegangen am 18. November 1983, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin.
Gegen eine Kündigung vom 18. November 1983 reichte die Klägerin am 5. Dezember 1983 beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage ein. Als Beklagter ist in der Kündigungsschutzklage Herr Fritz Wilhelm Fertsch genannt, mit der gleichen Anschrift wie die der Beklagten. Herr Fertsch wird als Betreiber des Fachhandelsgeschäftes bezeichnet, daß die Klägerin leitete und als derjenige, der die Kündigung vom 18.11.1983 aussprach. Die Klage wurde – adressiert an Herrn Fertsch – an der Anschrift der Beklagten zugestellt durch Übergabe an eine Angestellte.
Mit Schriftsatz vom 27. Januar 1984 hat der mittlerweile beauftragte Prozeßbevollmächtigte der Beklagten das Rubrum dahingehend berichtigt, daß sich die Klage gegen die Beklagte richten soll. Dieser Schriftsatz wurde der Beklagten zugestellt durch Übergabe an die gleiche Angestellte, der auch die Klageschrift übergeben worden war.
Für Herrn Fertsch hat sich der jetzige Prozeßbevollmächtigte der Beklagten gemeldet, der darauf hinwies, daß mit diesem nie ein Arbeitsverhältnis bestand und die 3-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage gegen den Arbeitgeber der Klägerin, die GmbH, abgelaufen sei. Vorsorglich hat er ausführlich unter Vorlage umfänglicher Unterlagen zu den Klagegründen vorgetragen.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 14.11.1983 zum 31.12.1983 nicht aufgelöst worden ist, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus fortbesteht;
- die eventuell verspätet erhobene Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
- den Antrag zu 1. abzuweisen,
- den Antrag zu 2. zurückzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluß den Antrag der Klägerin, die verspätet erhobene Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen, zurückgewiesen. Gegen diesen, der Klägerin am 6. Februar 1985 zugestellten Beschluß, auf den zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die am 18. Februar 1985 eingelegte und begründete sofortige Beschwerde der Klägerin.
Sie trägt vor, die am 5. Dezember 1983 erhobene Klage sei als ordnungsgemäß und rechtzeitige Kündigungsschutzklage gegen die Beklagte anzusehen. Durch die Rubrumsberichtigung sei zulässigerweise die Parteibezeichnung berichtigt worden.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die verspätete Klage zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluß mit den aus dem Schriftsatz vom 25.2.1985 ersichtlichen Argumenten.
Entscheidungsgründe
II
Der Beschluß des Arbeitsgerichts war aufzuheben. Das Arbeitsgericht durfte über den Hilfsantrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nicht entscheiden, da die Klage nicht verspätet im Sinne des § 4 KSchG war (Vergleiche BAG vom 5.4.1984; DB 84 1835 = 84, 124).
Die Klägerin hat gegen die mit Schreiben vom 14.11.1983 am 18.11.1983 ausgesprochene Kündigung rechtzeitig Klage erhoben mit ihrer am 5. Dezember 1983 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageschrift. In dieser Klage ist zwar Herr Fertsch als Beklagter genannt. Dabei handelt es sich aber lediglich um eine unrichtige Parteibezeichnung, die unschädlich ist und jederzeit berichtigt werden kann, was auch durch den Schriftsatz vom 27. Januar 1984 erfolgte.
Gegen welche Partei si...