Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung. einstweilige Verfügung. Erlaß einer einstweiligen Verfügung
Leitsatz (amtlich)
1) Gegen den Beschluß, mit dem ohne mündliche Verhandlung der Erlaß einer einstweiligen Verfügung abgelehnt wird, ist der Rechtsbehelf der „einfachen” Beschwerde gegeben.
2) Es kann rechtsmißbräuchlich sein, wenn ein Arbeitnehmer, nachdem rechtskräftig durch Urteile entschieden ist, daß das Arbeitsverhältnis beendet ist und ihm Vergütungsansprüche daraus nicht mehr zustehen und ein gleichwohl gestellter Antrag, dem Arbeitgeber im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, Vergütung zu zahlen, als unzulässig zurückgewiesen worden ist, diesen Verfügungsantrag immer wieder in kopierter Form nur mit neuem Datum und neuer Unterschrift stellt mit der erklärten Absicht, das solange zu tun, bis das Arbeitsgericht dem Antrag stattgibt.
Der erneute Antrag ist dann nur noch zu den Akten zu nehmen und braucht nicht mehr bearbeitet zu werden,
Normenkette
BGB § 611 Abs. 1; ZPO §§ 935, 940, 322 Abs. 1, § 325; BGB § 242
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 10.09.1992; Aktenzeichen 14 Ga 16/92) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 10. September 1992 – 14 Ga 16/92 – wird auf Kosten des Beschwerdeführers nach einem Beschwerdewert von 3.000,– DM zurückgewiesen.
Tatbestand
I. Der Antragsteller (Ast.) war seit dem 7. Februar 1990 bei der Antragsgegnerin (Ag.) als Lagerarbeiter zu einem Stundenlohn von 13,– DM brutto/Stunde beschäftigt (Arbeitsvertrag Bl. 103 und 104 der Beiakte 14 Ga 12/90, Beiakte – BA – II). Die Ag. kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 4. Juli 1990 wegen unentschuldigten Fehlens (Bl. 102 d. BA II), dem Ast. zugegangen am 6. Juli 1990, fristlos. Gegen diese Kündigung erhob der Ast. Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung zum Arbeitsgericht Frankfurt am Main (Az. 14 Ca 304/90, Beiakte I – BA I). Diese Klage wies das Arbeitsgericht Frankfurt mit Versäumnisurteil vom 11. Dezember 1991 ab (Bl. 89 und 98 R d. BA I); der Einspruch des Ast. gegen dieses Urteil wurde mit Urteil vom 8. Juli 1992 rechtskräftig verworfen (Bl. 161 und 162 d. BA I). In dem Verfahren wegen Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf Zahlung eines Betrages von 2.000,– DM wies das Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 24. Oktober 1990 den Antrag des Ast. auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurück (Az. 14 Ga 9/90); die von dem Ast. für die Durchführung der Berufung gegen dieses Urteil beantragte Prozeßkostenhilfe gewährte ihm das Landesarbeitsgericht nicht (LAG Frankfurt Beschl, v. 6. März 1991 – 9 SHa 9/90). Zuvor waren bereits die Eilverfahren 14 Ga 5 und 6/90 Arbeitsgericht Frankfurt am Main anhängig; in ersterem kam es nach Antragsrücknahme in der Hauptsache zu der Beschwerde des Ast. gegen die Aufhebung der Beiordnung eines Rechtsanwalts mit Beschluß vom 30. Oktober 1990, die das LAG Frankfurt mit Beschluß vom 26. März 1991 – 9 Ta 18/91 (Bl. 72–74 d. BA II) – zurückwies. Mit Schriftsatz vom … 27. Dezember 1990 begehrte der Ast. erneut im Wege des Verfahrens über den Erlaß einer einstweiligen Verfügung, die Ag. zur Zahlung vom 2.000,– DM zu verpflichten (14 Ga 12/90 BA II). Die für die Durchführung dieses Verfahrens von ihm begehrte Prozeßkostenhilfe verweigerte ihm das Arbeitsgericht mit Beschluß vom 7. Januar 1991 (Bl. 15 d. BA II), die dagegen gerichtete Beschwerde wies das LAG Frankfurt mit Beschluß vom 26. März 1991 – 9 Ta 23/91 (Bl. 32–34 d. BA II) zurück. Der erneute Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wurde von dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom 18. November 1991 (Bl. 135 d. BA II) und die dagegen eingelegte Beschwerde von der erkennenden Kammer mit Beschluß vom 30. Januar 1992 – 9 Ta 4/92 (Bl. 204 und 204 R d. BA II) – zurückgewiesen. In den Verfahren 14 Ca 304/90 und 14 Ga 12/90 lehnte der Ast. den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit ab; der Antrag wurde mit Beschluß des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 1992 zurückgewiesen, die dagegen gerichtete Beschwerde durch Beschluß der Kammer vom 10. April 1992 – 9 Ta 169/92 (Bl. 205 und 205 R d. BA II) – als unzulässig verworfen. In der Sache wies das Arbeitsgericht den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung durch Versäumnisurteil vom 11. Dezember 1991 (Bl. 144 d. BA II) ab; dieses wurde nach dem Einspruch des Ast. durch rechtskräftiges Urteil vom 10. Juni 1992 (Bl. 218–221 BA II) aufrechterhalten. Die Gerichtskasse Frankfurt am Main sieht davon ab, Gerichtskostenforderungen gegen den Ast. zum Soll zu stellen, weil die Zahlungsunfähigkeit des Ast. bekannt sei (Bl. 159 d. BA I). Erneute Anträge des Ast., der Ag. im Wege der einstweiligen Verfügung die Zahlung von nunmehr 3.000,– DM aufzuerlegen, hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit Beschlüssen vom 10. August 1992 – 14 Ga 12/92 – und vom 31. August 1992 – 14 Ga 13/92 – zurückgewiesen. Die gegen diese Beschlüss...