Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Anpassung einer Betriebsrente. Verfristung der Berufungsbegründung
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Übermittlung eines Schriftsatzes über das beA müssen hinsichtlich der zulässigen Dateiversion PDF alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte in der Datei enthalten sein. 2. Bei den Regelungen des § 2 ERVV handelt es sich nicht lediglich um Ordnungsvorschriften, deren Verletzung keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des elektronischen Eingangs hat.
Normenkette
ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 06.05.2021; Aktenzeichen 22 Ca 9860/20) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Mai 2021 - 22 Ca 9860/20 - wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
2. Die Revisionsbeschwerde wird für die Klägerin zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Anpassung einer Betriebsrente zum 1. Oktober 2019. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 75 RS - 76 RS d.A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. hat die Klage durch am 6. Mai 2021 verkündetes Urteil (22 Ca 9860/20) abgewiesen. Wegen der Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 76 RS - 79 d.A.) Bezug genommen.
Gegen dieses der Klägerin am 19. Mai 2021 zugestellte (Bl. 80 d.A.) Urteil hat sie am 7. Juni 2021 über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) beim Hessischen Landesarbeitsgericht als PDF-Datei Berufung (sh. Ausdruck der Berufungsschrift Bl. 85 - 87 d.A.) eingelegt und diese - ebenfalls als PDF-Datei über das beA eingereicht - am 19. Juli 2021 begründet (sh. Ausdruck der Berufungsbegründungsschrift Bl. 93 - 97 d.A.). Keines dieser beiden elektronischen Dokumente ist durchsuchbar und kopierbar. Zudem sind die Schriftarten in keinem dieser elektronischen Dokumente eingebettet. Dies hat der Kammervorsitzende - nach Wiederbesetzung des Vorsitzes der 6. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts - anlässlich der Terminierung am 5. Oktober 2021 festgestellt und die Parteien mit Hinweisbeschluss vom selben Tag (sh. Bl. 110 - 111 d.A.), der den Parteien auch noch am selben Tag zugestellt worden ist (sh. Bl. 112 f. d.A.), ua. darauf hingewiesen, dass sowohl Berufung als auch Berufungsbegründung im falschen Dateiformat eingegangen seien, diese Mängel aber nach § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO rückwirkend geheilt werden könnten. Ergänzend hat der Vorsitzende auch auf einschlägige Rechtsprechung sowie den Beitrag von Schindler (NJW 2020, 2943 ff.), der praktische Probleme mit den technischen Vorgaben im elektronischen Rechtsverkehr behandelt, hingewiesen.
Mit über das beA als PDF-Datei eingereichtem Schriftsatz vom 5. Oktober 2021 (sh. Ausdruck Bl. 114 - 121 d.A.) hat der Klägervertreter die Berufung und Berufungsbegründung erneut als PDF-Datei eingereicht und "versichert", dass diese Dokumente inhaltlich mit den Dokumenten vom 2. Juni und 16. Juli 2021 übereinstimmen. Diese nachgereichten elektronischen Dokumente waren zwar kopier- und durchsuchbar, jedoch waren weiterhin die Schriftarten nicht eingebettet (sh. auch Vermerk Bl. 114 RS d.A.).
Mit Beschluss vom 29. November 2021 (sh. Bl. 122 d.A.) ist der zunächst anberaumte Kammertermin wieder aufgehoben und unter Gewährung rechtlichen Gehörs angekündigt worden, dass beabsichtigt sei, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden als unzulässig zu verwerfen.
Mit über das beA als PDF-Datei eingereichtem Schriftsatz vom 7. Dezember 2021 (sh. Ausdruck Bl. 125 - 144 d.A.) hat der Klägervertreter die Berufung und Berufungsbegründung erneut als PDF-Dateien eingereicht; weiterhin ohne Einbettung der Schriftarten.
Mit über das beA als PDF-Datei eingereichtem Schriftsatz vom 14. Dezember 2021 (sh. Ausdruck Bl. 145 - 151 d.A.) hat der Klägervertreter die Berufung und Berufungsbegründung nochmals als PDF-Dateien eingereicht; diesmal verbunden mit der "anwaltlichen" Versicherung der Übereinstimmung mit den bereits vorher eingereichten Dokumenten, aber weiterhin ohne Einbettung der Schriftarten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend Bezug genommen auf das schriftsätzliche Parteivorbringen sowie auf den gerichtlichen Hinweisbeschluss vom 5. Oktober 2021 (Bl. 110 - 111 d.A.).
II.
Die Berufung der Klägerin ist unzulässig. Sie ist nach § 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG iVm. § 522 Abs. 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss des Vorsitzenden (hierzu BAG 6. Januar 2015 - 6 AZB 105/14 - Rn. 12, BAGE 150, 246) als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat gegen das erstinstanzliche Urteil nicht fristgerecht in der richtigen Form Berufung eingelegt und diese auch nicht fristgerecht in der richtigen Form begründet.
1. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist die Berufung binnen einer Frist von einem Monat a...