Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung Tätigkeitsmerkmal „Oberärztin”. Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 03.07.2009, 3 Sa 1431/08, das vollständig dokumentiert ist
Leitsatz (redaktionell)
Die Eingruppierung als „Oberarzt” i.S.v. § 16c TV-Ärzte/VKA kann weder aus der Bezeichnung als Oberarzt noch aus der Übertragung von medizinischer Verantwortung im Wege der Anscheins- oder Duldungsvollmacht hergeleitet werden.
Normenkette
TV-Ärzte/VKA vom 26.10.2009 § 15; TV-Ärzte/VKA vom 26.10.2009 § 16; BGB vom 26.10.2009 § 162 Abs. 1, § 242
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 02.06.2008; Aktenzeichen 22 Ca 7170/07) |
Nachgehend
BAG (Aktenzeichen 4 AZR 741/09) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juni 2008 – 22 Ca 7170/07 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist seit dem 3. März 1978, zunächst auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 3. März 1978 (Ablichtung als Anlage A 1 zur Klageschrift, Bl. 5, 6 d. A.), in dem Eigenbetrieb der Beklagten, den A, beschäftigt. Gemäß § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrags regelte sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 und den dazu ergangenen oder noch ergehenden ergänzenden Regelungen. Auch künftige Änderungen dieser Bestimmungen oder an ihre Stelle tretende Tarifverträge sollten danach vom Tage ihres Inkrafttretens an gelten.
Mit Schreiben vom 7. Juli 1987 (Ablichtung als Anlage A 4 zur Klageschrift, Bl. 10 d. A.) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie mit Wirkung ab 1. Juli 1987 als Oberärztin im Bereich der zentralen Anästhesie-Abteilung weiterbeschäftigt werde. Auf den Zusatzvertrag vom 28. Januar 1988 (Ablichtung als Anlage A 5 zur Klageschrift, Bl. 11 d. A.) wird Bezug genommen. Mit Zusatzvertrag vom 1. September 1988 (Ablichtung als Anlage A 6 zur Klageschrift, Bl. 12 d. A.) wurde die Klägerin in die Vergütungsgruppe I a BAT höhergruppiert.
Die Klägerin ist zuständig für die eigenständige Betreuung der OP-Säle 5 bis 8 im Zentral-OP I mit den Bereichen Orthopädie und Traumatologie. Sie koordiniert das tägliche Operationsprogramm der Säle 5 bis 8 und hat Weisungsbefugnis über die in diesen OP-Sälen anästhesiologisch eingesetzten Assistenzärzte in Weiterbildung und nachgeordneten Assistenzärzten mit Facharztstatus. Im Bedarfsfall vertritt sie als Mitglied des Koordinationsteams die Betriebsleitung. Für den Chefarzt des Instituts für Anästhesiologie, Intensiv- und Notfallmedizin, Herrn Prof. Dr. B, ist sie bei vorhersehbarer und unvorhersehbarer Verhinderung als Vertretung bei Wahlleistungspatienten tätig.
§ 6 Abs. 3 des zwischen der Beklagten und Prof. Dr. B geschlossenen Chefarzt-Dienstvertrags vom 11. Oktober 1996 (Ablichtung als Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 6. Mai 2008, Bl. 78 – 88 d. A.) enthält u.a. folgende Bestimmung:
„Bei der Diensteinteilung und bei der Zuweisung von Aufgaben und Tätigkeiten an Ärzte/Ärztinnen sowie nichtärztliche Mitarbeiter/innen hat der Leitende Arzt (…) den beruflichen Bildungsstand der Mitarbeiter/innen, die Arbeits-, Aus- und Weiterbildungsverträge des Krankenhausträgers mit den Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen zu beachten.”
Mit Schreiben vom 23. Januar 2007 (Ablichtung als Anlage A 7 zur Klageschrift, Bl. 13 – 15 d. A.) teilte die Personalabteilung der A der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, alle beschäftigten Ärztinnen und Ärzte in den am 1. August 2006 in Kraft getretenen Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17. August 2006 (TV-Ärzte/VKA) überzuleiten. Demgemäß wendet die Beklagte mit Wirkung ab 1. August 2006 auf die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Ärztinnen und Ärzte den TV-Ärzte/VKA und den ebenfalls am 1. August 2006 in Kraft getretenen Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrechts vom 17. August 2006 (TVÜ-Ärzte/VKA) an.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2007 (Ablichtung als Anlage A 2 zur Klageschrift, Bl. 7 d. A.) machte die Klägerin einen Anspruch auf Eingruppierung und Vergütung nach Entgeltgruppe III, Stufe 2 TV-Ärzte/VKA geltend. Dies wiesen die A mit Schreiben ihrer Personalabteilung vom 20. Juli 2007 (Ablichtung als Anlage A 3 zur Klageschrift, Bl. 8, 9 d. A.) zurück.
Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Höhergruppierungsverlangen weiter.
Sie hat vorgetragen, dass sie seit mehr als acht Jahren eine Tätigkeit als Oberärztin im Sinne von § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA ausübe. Die Klägerin hat behauptet, sie sei seit 1988 als Oberärztin tätig und ihr sei in ihrer Tätigkeit als Oberärztin von dem Chefarzt Prof. Dr. B die Leitung der Teilbereiche Orthopädie und Traumatologie übertragen worden. Dies sei der Beklagten auch bekannt gewesen, Einwendungen hiergegen habe diese nicht ...