Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 26.10.2000; Aktenzeichen 9 Ca 293/00) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts in Wiesbaden vom26. Oktober 2000 – 9 Ca 293/00 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die richtige tarifliche Vergütungsgruppe (Vg), nach der die Arbeit der Klägerin für die Beklagte zu vergüten war. Die Klägerin ist Diplom-Psychologin und aufgrund des am 01. Januar 1999 in Kraft getretenen Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz – PsychThG – vom 16. Juni 1998 [BGBl. I, S. 1311]) durch Urkunde des Hessischen Landesamtes für Heilberufe vom 01. Januar 1999 als Psychologische Psychotherapeutin approbiert (Bl. 5 d. A.). Sie war aufgrund des Arbeitsvertrages vom 01./10. Oktober 1982 (AV, Bl. 4 d. A.) in der Zeit vom 01. Oktober 1982 bis zum 29. Februar 2000 in der von der Beklagten unterhaltenen Erziehungsberatungsstelle als Psychologin tätig. Der Zeitanteil ihrer psychotherapeutischen Tätigkeit ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte ist Mitglied des hessischen Arbeitgeberverbandes der Gemeinden und Kommunalverbände, der seinerseits Mitglied der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) ist. § 2 AV lautete wie folgt:
„Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23.02.61 in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung und den diesen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen. Außerdem finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.”
Anlage 1 a BAT – VkA – hat, soweit hier von Bedeutung, folgenden Wortlaut:
Vg I b Fallgruppe (Fg) 1 a:
Angestellte mit abgeschlossener, wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 a heraushebt.
…
e:
Angestellte …, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 a heraushebt, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 b…
Eingefügt durch den Tarifvertrag vom 23. Februar 1972 (Ärzte, Apotheker, Tierärzte, Zahnärzte):
Fg 1:
Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit.
Vg II Fg 1 a:
Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben …
b:
Angestellte …, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus Buchstabe a heraushebt…
Die Vergütung der Klägerin erfolgte nach Vg II BAT. Die Klägerin machte mit Schreiben vom 12. April 1999 einen Anspruch auf Vergütung nach Vg I b BAT gegenüber der Beklagten geltend (Bl. 17 d. A.). Der monatliche Unterschiedsbetrag belief sich auf 410,00 DM brutto. Die Beklagte wies das Begehren der Klägerin mit Schreiben vom 30. November 1999, gestützt auf eine ablehnende Stellungnahme des – ehemaligen – Abteilungsleiters der Klägerin (Bl. 26 d. A.) und eine Arbeitsplatzbeschreibung vom 01. Dezember 1975 (Bl. 69 und 70 d. A), zurück (Bl. 18 und 19 d. A). Die Klägerin hat eine Bescheinigung vom 10. Dezember 1998 über die von ihr ausgeübte Tätigkeit vorgelegt (Bl. 20 d. A.). Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren, zuletzt in der Berufungsinstanz noch bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten mit dem 29. Februar 2000, unter Beschreibung dreier von ihr bearbeiteter Fälle (Bl. 46 bis 57 d. A.) weiter.
Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, die Schaffung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten habe tarifrechtlich zur Folge, dass der Psychologische Psychotherapeut und der Arzt bei entsprechenden Tätigkeiten gleich zu behandeln seien. Im Ergebnis sei der Psychologische Psychotherapeut wie der Facharzt für psychotherapeutische Medizin in Vergütungsgruppe I b BAT einzustufen. Entscheidend sei, dass der Gesetzgeber den neuen akademischen Heilberuf unter Berücksichtigung der Ausbildungs- und Nachweisvoraussetzungen den anderen beispielhaft aufgeführten Heilberufen gegenüber als gleichartig bzw. gleichwertig behandele. Die Klägerin hat sich insoweit auf ein Gutachten des Rechtsanwalts Dr. Nilges vom 16. August 1999 (Bl. 7 bis 16 d. A.) und auf Veröffentlichungen (Bl. 84 bis 100 d. A.) berufen. Sie hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 01. Januar 1999 Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT zu zahlen.
Die Beklagte hat um die Abweisung der Klage gebeten.
Das Arbeitsgericht in Wiesbaden hat mit einem am 26. Oktober 2000 verkündeten, der Klägerin a...