Verfahrensgang

ArbG Offenbach am Main (Urteil vom 23.09.1999; Aktenzeichen 1 Ca 88/99)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts in Offenbach vom23. September 1999 – 1 Ca 88/99 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die richtige tarifliche Vergütungsgruppe (Vg), nach der die Arbeit der Klägerin für den Beklagten zu vergüten ist.

Die am 21. Dezember 1946 geborene Klägerin hat am 19. Mai 1972 ihr Studium an der Universität Belgrad als Diplom-Ingenieurin-Architektin abgeschlossen. Der hessische Kultusminister hat ihr unter dem 25. Oktober 1973 bescheinigt, dass dieser Abschluss einem an einer deutschen Hochschule erworbenen Grad gleicher Fachrichtung gleichrangig ist (Bl. 10 und 11 d. A.). Aufgrund des Arbeitsvertrags vom 22. August 1990 (AV, Bl. 15 der Personalakte – PA –) ist sie seit dem 17. September 1990 in dem Bauamt des Beklagten in der Abteilung Bauaufsicht tätig. Der Arbeitsvertrag lautet, soweit hier von Interesse, wie folgt:

„…

§ 2

Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Außerdem finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung, sofern beiderseitige Tarifbindung vorliegt.

§ 4

Die Angestellte wird gemäß § 22 BAT in Vergütungsgruppe BAT III eingruppiert.

…”

In dem Bauamt sind in der Bauaufsicht laut Organigramm 17 Stellen für Bauingenieure vorgesehen, von denen sechs Stellen nach Vg III BAT und elf Stellen nach Vg IV a BAT ausgewiesen sind. Mit der Klägerin sind tatsächlich 16 Bauingenieure tätig. Den Bauingenieuren sind jeweils bestimmte Städte und Gemeinden zugewiesen, der Klägerin die Stadt … und die Gemeinde … Die Klägerin hat dabei folgende Teilarbeiten zu erledigen:

  1. Bauvoranfragen

    mit 20 % der Gesamtarbeitszeit

  2. Baugenehmigungen

    mit 60 % der Gesamtarbeitszeit

  3. Bauzustandsbesichtigungen und Bauüberwachung

    mit 10 % der Gesamtarbeitszeit

  4. Stellungnahmen zu Teilungsanträgen und Bebauungsplanentwürfen

    mit 5 % der Gesamtarbeitszeit

  5. Beratung in Bauangelegenheiten

    mit 5 % der Gesamtarbeitszeit

(Stellenbeschreibung ohne Datum und ohne Unterschrift, Bl. 7 bis 9 d. A., beispielhafte Schilderung der Klägerin bezüglich eines Gebäudes mit Arztpraxen Bl. 35 bis 38, bezüglich eines Büro-, Schulungs- und Produktionsgebäudes Bl. 54 und 55 sowie Bl. 58 bis 65 d. A.). Dabei ist gesetzlich festgelegt, welche anderen Fachbehörden bei Baumaßnahmen zu beteiligen sind. Für diese Beteiligungsverfahren gibt es entsprechende Vordrucke, die jeweils der jeweiligen Behörde, z. B. dem Umweltamt oder der Arbeitssicherheitsbehörde, zugeleitet werden. Wenn die Klägerin Prüfaufträge vergibt, bedeutet dies, dass sie den Auftrag an ein Statikbüro vergibt; sie selbst nimmt keine Statikberechnungen vor. Die abschließende Bearbeitung eines Bauantrags bedeutet, dass die Klägerin nachprüft, ob alle Unterlagen und Stellungnahmen vorliegen und ob der Bauantrag danach bewilligt oder abgelehnt wird.

Die maßgeblichen Vergütungs- und Fallgruppen (Fg) des Bundes-Angestelltentarifvertrages lauten wie folgt:

Vg V b Fg 1: Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nummer 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben …;

Vg IV b Fg 1: Technische Angestellte …, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten …;

Vg IV a Fg 1: Technische Angestellte …, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 heraushebt…;

Vg III Fg 1: Technische Angestellte …, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 heraushebt;

Vg II Fg 1: Technische Angestellte …, deren Tätigkeit sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 heraushebt…;

Vg II Fg 1 a: Technische Angestellte …, deren Tätigkeit sich zumindest einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 heraushebt, nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a;

Vg II Fg 1 b: Technische Angestellte …, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 heraushebt, nach zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1.

Die Klägerin erhält seit ihrer Einstellung Vergütung nach Vg III BAT. Mit Schreiben vom 22. September 1997 hat sie sich gegenüber dem Beklagten unter der Überschrift „Antrag auf Höhergruppierung” um eine nach Vg II BAT ausgewiesene Stelle beworben (Bl. 72 PA). Nach der Ablehnung dieses Antrags durch den Beklagten unter dem 14. Oktober 1997 (B...

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