Leitsatz (amtlich)
Unschlüssige Eingruppierungsfeststellungsklage des Sachbearbeiters für Hochbau im Bauamt der Stadt Büdingen.
Normenkette
BGB § 611 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Gießen (Urteil vom 09.02.2001; Aktenzeichen 1 Ca 538/00) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts in Gießen vom 09. Februar 2001 –1 Ca 538/00 – wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die richtige tarifliche Vergütungsgruppe (Vg), nach der die Arbeit des Klägers für die Beklagte zu vergüten ist.
Der am 21. August 1951 geborene Kläger beendete nach Abschluss der Realschule (Bl. 3 der Personalakte – PA –) eine Lehre als Bauzeichner erfolgreich (Bl. 2 und 4 PA). Ein Studium an der Fachhochschule für Bau-Ingenieur-Wesen in Frankfurt am Main schloss er in der Fachrichtung Baubetriebswesen am 17. August 1978 mit dem Grad eines Ingenieurs (grad.) ab (Bl. 1 und 5 PA). Am 31. Mai 1988 verlieh ihm die Fachhochschule Frankfurt am Main den Grad eines Diplom-Ingenieurs (FH) (Bl. 40 PA). Nach einer Tätigkeit in einem privaten Ingenieurbüro ist er aufgrund des Arbeitsvertrags vom 22. Mai 1980 (AV, Bl. 5 und 6 d. A.) seit dem 24. März 1980 in dem Bauamt der Beklagten als sachbearbeitender Ingenieur für Hochbau tätig (Bescheinigung der Beklagten vom 03. Februar 1988, Bl. 8 und 9 d. A.). Die Beklagte ist Mitglied des Hessischen Arbeitgeberverbandes der Gemeinden und Kommunalverbände, der seinerseits Mitglied der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) ist. § 2 AV lautet:
„Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) mit den zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Das gleiche gilt für die an ihre Stelle tretenden Tarifverträge. Daneben finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils in Kraft befindlichen sonstigen Tarifverträge Anwendung.”
Der Kläger erhielt zunächst Vergütung nach Vg IV a BAT, nach Ablauf der Probezeit wird er seit dem 01. Oktober 1980 nach Vg III BAT vergütet (Bl. 7 d. A.). Die einschlägigen Vergütungs- und Fallgruppen (Fg) des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in technischen Berufen) vom 15. Juni 1972 in der Fassung des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24. April 1991 – VkA – lauten wie folgt:
Vg II Fg 1:
Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 heraushebt …
Vg III Fg 1:
Technische Angestellte …, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 heraushebt;
Vg III Fg 1 c:
Technische Angestellte …, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 heraushebt, nach 8-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1;
Vg IV a Fg 1:
Technische Angestellte …, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 8.);
Vg IV b Fg 1:
Technische Angestellte …, nach 6-monatiger Ausübung dieser Tätigkeiten …
Vg V b Fg 1:
Technische Angestellte …
Protokollerklärung Nr. 8:
Besondere Leistungen sind z. B.: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.”
Der Kläger war und ist zu 90 v. H. seiner Arbeitszeit bei der Beklagten mit folgenden Tätigkeiten befasst:
– |
Vorplanung und Planung von Baumaßnahmen |
30 v.H. |
– |
Anfertigung von Ausschreibungsunterlagen, Prüfung und Wertung der Angebote |
30 v.H. |
– |
Bauleitung, Überwachung, Feststellung von Mängel und Mängelbeseitigung |
30 v.H. |
(Tätigkeitsbild- und Fallbeispiele Bl. 13 bis 31 d. A., Liste der von ihm durchgeführten Projekte Bl. 151 d. A.).
Der Rest der Arbeitszeit des Klägers entfällt auf Schriftverkehr, Berichte und Fortbildung. Der Kläger ist spezialisiert auf die Errichtung und Umplanung von Kindergärten, mit deren 15 er für die Beklagte befasst war. Seit dem 31. Oktober 2000 ist er auch dafür zuständig, die Kindergärten der Beklagten in Fragen der Gebäudesicherheit zu beraten (Niederschrift Bl. 32 und 33 d. A.), seit dem 27. August 2001 auch Sachbearbeiter für Dorferneuerung und ausgewählte Sanierungsobjekte. In der Vergangenheit hat er sich mit der Restaurierung, Sanierung und Schadensfeststellung bei Dorfgemeinschaftshäusern und Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen, ferner der Planung von Sportstätten. Außenanlagen, und der Erstellung von Bepflanzungspläne...