Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Graduierter Ingenieur im Tiefbauamt einer Stadt. Entwurf von Brücken und Straßen
Normenkette
BGB § 611 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Hanau (Urteil vom 07.12.1994; Aktenzeichen 1 Ca 696/93) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts in Hanau vom 7. Dezember 1994 – 1 Ca 696/93 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die richtige tarifliche Vergütungsgruppe (Vg), nach der die Arbeit des Klägers für die Beklagte zu vergüten ist.
Der am 10. Mai 1940 geborene Kläger hat am 14. Februar 1970 an der Staatlichen Ingenieurschule Frankfurt am Main die Prüfung zum Ingenieur in der Fachrichtung Ingenieurbau mit Erfolg bestanden und ist seitdem berechtigt, die Bezeichnung „Ing.(grad.)” zu führen (Bl. 20 a und b der Personalakte – PA). Seit dem 26. Oktober 1970 steht er aufgrund des Arbeitsvertrages vom 21. Oktober 1970 (Bl. 25 PA) in einem Arbeitsverhältnis als Angestellter mit der Beklagten in deren Tiefbauamt (Amt 66). Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, die Beklagte des Arbeitgeberverbandes der Hessischen Gemeinden und Kommunal verbände, der ihrerseits Mitglied der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) ist. Die Vergütung erfolgte zunächst nach Vg IV b BAT. Durch „Nachtrag zum Arbeitsvertrag” vom 10. Juli 1972 (Bl. 46 PA) wurde er ab dem 01. Februar 1972 in Vg IV a BAT „eingewiesen” (Bl. 46 PA), und, nachdem er bereits seit dem 01. Juli 1972 eine Zulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen den Vergütungsgruppen IV a und III BAT erhalten hatte, durch Nachtrag vom 25. April 1973 unter Wegfall der Zulage ab dem 01. Januar 1973 in Vg III BAT (Bl. 57 d. A.). Nach einem Vermerk vom 10. Dezember 1972, dessen Urheber sich von dem Gericht nicht feststellen läßt und der sich auch nicht in der Personalakte befindet, sollte der Kläger die Merkmale der Vg III BAT erfüllen, weil sich seine Tätigkeit durch besonders schwierige Tätigkeiten und die Bedeutung des Aufgabengebietes aus einer solchen nach Vg IV a Fallgruppe (Fg) 1 des Tarifvertrags für Angestellte in technischen Berufen vom 15. Juni 1972 heraushebe. Nach einem Schreiben der Beklagten vom 24. April 1992 erhält der Kläger seit dem 01. Mai 1992 eine widerrufliche übertarifliche Zulage von 200,– DM brutto im Monat. Nach dem Arbeitsverteilungsplan des Amtes 66 vom 23. Juni 1982 (Bl. 22 d. A.) und vom 18. April 1983 (Bl. 81 – 84 d. A.) war der Kläger in dem Sachgebiet 6600 – Grundsatzfragen, Entwurf und Planung – als Sachbearbeiter mit der Stellen-Nr. 6021.6 zuständig für Verkehrsplanung, Planung stadteigener Tiefbaumaßnahmen (Straßen, Entwässerung und Brücken); Vorentwürfe, Entwürfe, Ausführungszeichnungen schwieriger Art, Erarbeitung von Kostenvoranschlägen, Massen- und Kostenermittlungen. Durch Verfügung des zuständigen Dezernenten (Stadtbaurats) der Beklagten vom 26. September 1991 wurde der Bereich „Entwurf und Planung” einem Sachgebiet 6601 zugeschlagen, dessen Sachgebietsleiter der stellvertretende Amtsleiter ist, und der Kläger jedenfalls ab dem 16. November 1992 mit einem weiteren Sachbearbeiter diesem Sachgebiet „Planung städtischer Tiefbaumaßnahmen (Straßen, Brücken und Entwässerung); Vorentwürfe, Entwürfe; Erarbeitung von Kostenvoranschlägen; Massen- und Kostenermittlungen; Bearbeitung von Lärmschutzmaßnahmen; Bearbeitung von Zuschußanträgen” (Bl. 23 und 24 d. A.) zugeteilt. Nach einer von dem Kläger unter dem 02. Dezember 1991 aufgestellten Arbeitsplatzbeschreibung war er in der Zeit vom 01. Januar bis 31. Oktober 1991 zu 40 v. H. seiner Arbeitszeit verantwortlicher Sachbearbeiter für die Unterhaltung, Überwachung und Prüfung von 30 Ingenieurbauwerken (Nr. 1), zu weiteren 40 v. H. mit der Planung des Neubaus der Hellerbrücke und des Ausbaus der Kinzig (Nr. 2) und zu 20 v. H. seiner Arbeitszeit mit der Erstellung von Ausbauplänen unter Berücksichtigung der Trassen von Versorgungsleitungen und von Grundstückszufahrten beschäftigt (Nr. 3, Bl. 27 und 28 d. A.). Unter dem 03. Oktober 1992 erstellte die Beklagte durch ihren Oberbürgermeister ein Zwischenzeugnis für den Kläger (Bl. 33 d. A.). Die von ihm ausgeführten Arbeiten hat der Kläger in der Klageschrift (S. 5 – 7 und Bl. 5 – 7 d. A.), im Schriftsatz vom 12. Juli 1994 (S. 4–10 und 13/14, Bl. 50 – 56 und 59 und 60 d. A.) und im Schriftsatz vom 28. November 1994 (S. 2 – 4, Bl. 86 – 88 d. A.) näher dargestellt.
Durch den Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24. April 1991 (Angestellte in technischen Berufen, im folgenden: ÄndTV) wurde der Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT vom 15. Juni 1972, soweit hier von Interesse, in der Weise geändert, daß durch § 2 Abschn. C IV für den Bereich der VkA folgende Fallgruppen eingefügt wurden:
Vg II Fg 1 b:
Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu a...