Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 11.07.1996; Aktenzeichen 5 Ca 4256/95) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Wiesbaden vom 11. Juli 1996 – 5 Ca 4256/95 wird auf Kosten dee Berufungsführers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die richtige tarifliche Vergütungsgruppe (Vg), nach der die Arbeit des Klägers für die Beklagte zu vergüten ist.
Der am 17. Mai 1945 geborene Kläger hat am 26. Juli 1971 an der … in … die Prüfung zum Ingenieur in der Fachrichtung Ingenieurbau mit Erfolg bestanden und ist seitdem berechtigt, die Bezeichnung „Ing.(grad.)” zu führen (Bl. 11 – 13 Personalakte – PA). Am 14. Mai 1982 wurde ihm die staatliche Bezeichnung „Dipl.-Ing. (FH – staatlich nachdiplomiert)” verliehen (Bl. 16 PA). Seit dem 19. September 1992 (Bl. 17 PA) steht er aufgrund des Arbeitsvertrags vom 28. August 1972 (AV. Bl. 195 u. 196 d. A.) in einem Arbeitsverhältnis als technischer Angestellter mit der Beklagten für Tätigkeiten des teilweise Hochbaus sowie sonstiger Leistungen im Rahmen des … in deren …. In diesem sind neben dem Kläger der Amtsleiter, ein weiterer Diplom-Ingenieur (FH), ein Techniker und der Schreibdienst tätig. Der Bauhof gehört ebenfalls zum Zuständigkeitsbereich des … …. Das … arbeitet eng mit der Finanzabteilung, dem Ordnungsamt und den Stadtwerken sowie in technischen Belangen mit der … zusammen. Die Beklagte ist Mitglied des Hessischen Arbeitgeberverbandes der Gemeinden und Kommunal verbände, der seinerseits Mitglied der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) ist. § 2 AV lautet:
„Das Arbeitsverhältnis bemißt sich nach den Vorschriften des Bundesangestellten-Tarifvertrages vom 23.02.1961 (BAT) und den zur Ergänzung sowie Änderung abgeschlossenen bzw. künftig abzuschließenden Tarifverträgen…”
Zur Tätigkeit des Klägers gehören die Sachbereiche Wasserversorgung, Abwasser, Straßenbau, Kläranlagen, Altlasten, Hochbau, Bauleitplanung, Brauchwassernutzung, Sport- und Spielplätze, städische Gremien und sonstiges (im einzelnen Bl. 5 u. 6, 20 – 28 d. A.). Dabei hat der Kläger seit 1981 eine Reihe von Baumaßnahmen der Beklagten abgewickelt (im einzelnen Aufstellung Bl. 6 u. 7 u. 55 – 65 d. A.).
Die Vergütung erfolgt zunächst nach Vg IV a BAT. Seit dem 01. September 1975 erhält der Kläger Vergütung nach Vg III BAT (Bl. 51 PA). Durch den Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24. April 1991 (Angestellte in technischen Berufen) wurde der Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT vom 15. Juni 1972, soweit hier von Interesse, in der Weise geändert, daß durch § 2 Abschn. C IV folgende Fallgruppen eingeführt wurden:
Vg II Fallgruppe (Fg) 1 a:
Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen …. deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Vg III Fg 1 heraushebt, nach achtjähriger Bewährung in Vg III Fg 1 a;
Vg II Fg 1 b:
Technische Angestellte …, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vg IV a Fg 1 heraushebt, nach zehnjähriger Bewährung in Vg III Fg 1;
Vg III Fg 1:
Technische Angestellte …, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vg IV a Fg 1 heraushebt;
Vg III Fg 1 c:
Technische Angestellte …, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vg IV b Fg 1 heraushebt, nach achtjähriger Bewährung in Vg IV a Fg 1;
Vg IV a Fg 1:
Technische Angestellte …, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vg IV b Fg 1 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 8).
Protokollerklärung Nr. 8 hat folgenden Wortlaut:
„Besondere Leistungen sind z. B.: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.”
§ 6 Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24. April 1991 lautet auszugsweise:
„Für die Angestellten, die am 31. Dezember 1990 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 01. Januar 1991 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, gilt für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses folgendes:
…
2. Hängt die Eingruppierung oder der Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage nach diesem Tarifvertrag von der Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungs- und Fallgruppe oder von der Zeit einer Berufstätigkeit ab, wird die vor dem 01. Januar 1991 zurückgelegte Zeit vorbehaltlich der nachstehenden Nr. 3 so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn dieser Tarifvertrag bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte.
…”
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 07. November 1991 (Bl, 193 d. A.), dessen Eingang v...