keine Angaben zur Anfechtbarkeit
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Oberarzt. Vertretungsverbot des Arbeitgebers. ausdrückliche Anordnung
Leitsatz (amtlich)
Die Protokollerklärung zu § 16 c TV-Ärzte/VKA (Entgeltgruppe III Oberärztin/Oberarzt), wonach die medizinische Verantwortung dem Arzt „vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden” sein muss, enthält ein „Vertretungsverbot” des Arbeitgebers und schließt konkludentes Verhalten des Arbeitgebers aus.
Normenkette
TV-Ärzte/VKA 16 c; Protokollerklärung zu Buchst. C
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 11.06.2008; Aktenzeichen 7/9 Ca 9216/07) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 2008 – 7/9 Ca 9216/07 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen einer Zahlungsklage über die zutreffende Eingruppierung nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA).
Der Kläger war – nachdem er sich auf eine Stellenausschreibung der Beklagten beworben hatte, in der sie eine(n) Oberarzt/Oberärztin für den Bereich Elektrophysiologie suchte – auf der Grundlage des am 01.Oktober 2001 geschlossenen Arbeitsvertrag bis 30.09.2007 als „Oberarzt” in der Klinik für Innere Medizin I (Kardiologie, Angiologie und Pneumologie) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand zunächst der BAT Anwendung. Während dieser Zeit war der Kläger in die Vergütungsgruppe I a BAT eingruppiert. Seit dem 01.08.2006 richten sich die Arbeitsbedingungen nach dem TV-Ärzte/VKA Anwendung.
Der Kläger ist im Bereich Elektrophysiologie tätig. Er ist u.a. mit der Durchführung von elektrophysiologischen Herzkatheteruntersuchungen und Ablationstherapien befasst. Seine Weisungsbefugnisse erstrecken sich auf das nichtärztliche Personal sowie Assistenzärzte und Fachärzte, soweit sie dem Kläger unterstellt wurden.
Chefarzt und medizinischer Leiter der Klinik für Innere Medizin ist Herr Prof. Dr. A. Bei ihren Chefarztverträgen verwendet die Beklagte die jeweiligen Musterverträge der Deutschen Krankenhausgesellschaft, die in § 6 Abs 1 folgende Regelung enthalten:
„Im Rahmen der Besorgung seiner Dienstaufgaben überträgt der Arzt, soweit nicht die Art oder die Schwere der Krankheit oder die Voraussetzungen der Ermächtigung oder Zulassung sein persönliches Tätigwerden erfordern, den ärztlichen Mitarbeitern – entsprechend ihrem beruflichen Bildungsstand, ihren Fähigkeiten und Erfahrungen – bestimmte Tätigkeitsbereiche oder Einzelaufgaben zur selbständigen Erledigung. Die Gesamtverantwortung des Arztes wird hierdurch nicht eingeschränkt”.
Nach § 7 Abs. 2 des Dienstvertrages für Chefärzte hat der leitende Arzt in ärztlichen Angelegenheiten das Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen. Ferner hat er nach dieser Vorschrift bei der Zuweisung von Aufgaben und Tätigkeiten an nichtärztliche und ärztliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern deren beruflichen Bildungsstand sowie die Arbeits-, Ausbildungs- und Weiterbildungsverträge zu beachten.
Sein Tätigkeitsbereich wurde dem Kläger vom Chefarzt ausdrücklich übertragen. Auf den offiziellen Briefbögen wird der Kläger als Oberarzt bezeichnet. Seit Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA wird der Kläger nach Entgeltgruppe II, Stufe 3 vergütet. Dagegen wendet sich der Kläger im Rahmen seiner Zahlungsklage, mit der er die Vergütungsdifferenz zwischen der begehrten Entgeltgruppe III Stufe 2 und der gewährten Entgeltgruppe II Stufe 3 sowie die dementsprechende Differenz der Bereitschaftsdienstvergütung für die Zeit von 01.09.2006 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 01.07.2007 in der zwischen den Parteien rechnerisch unstreitigen Höhe von insgesamt 12949, 98 Euro brutto verlangt. Er hat die Rechtsansicht vertreten, dass er die Tätigkeit eines Oberarztes im Sinne von § 16 c TV-Ärzte/VKA ausübe, so dass er in der Entgeltgruppe III (Oberarzt) Stufe 2 TV-Ärzte/VKA eingruppiert sei. Seine Ernennung zum Oberarzt ergebe sich bereits aus dem Arbeitsvertrag. Ein förmlicher Bestellungsakt sei nicht erforderlich. Vielmehr – so der Kläger weiter – reiche die Übertragung der entsprechenden Aufgaben durch den Chefarzt aus. Dessen Verhalten müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Insoweit seien die Grundsätze der Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht einschlägig. Im Übrigen verhalte sich die Beklagte rechtsmissbräuchlich, da sie trotz der gelebten Praxis und ihrer internen und externen Kommunikation eine ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung an ihn in Abrede stelle. Zugleich sei in einem derartigen Verhalten die Vereitelung eines Bedingungseintritts zu sehen.
Der Kläger hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Euro 9394, 42 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils E...