Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss von Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung endet, von Ansprüchen aus einem Sozialplan

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Sozialplan müssen zwar Arbeitnehmer, die aufgrund eines vom Arbeitgeber veranlassten Aufhebungsvertrags oder einer von ihm veranlassten Eigenkündigung ausscheiden, grundsätzlich mit denjenigen gleich behandelt werden, deren Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt wird. Die Betriebsparteien können aber typisierend davon ausgehen, dass Arbeitnehmern, die vor der Betriebsänderung kündigen, weniger oder keine wirtschaftlichen Nachteile drohen, weil sie eine neue Stelle gefunden haben.

 

Orientierungssatz

Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 11.02.2009, 6/13 Sa 746/08, das vollständig dokumentiert ist.

 

Normenkette

BetrVG § 75 Abs. 1, § 112 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 05.03.2008; Aktenzeichen 7/4 Ca 2447/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 01.02.2011; Aktenzeichen 1 AZR 489/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 5. März 2008 – 7/4 Ca 2447/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan.

Der Kläger war vom 01. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2007 bei der Beklagten als Produktmanager im Bereich Marketing in deren Betrieb in … beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endet durch eine Eigenkündigung des Klägers vom 28. März 2007.

Die Beklagte ist eine … innerhalb der …-Gruppe. Die … AG hat im Frühjahr 2006 die … Beteiligungs-GmbH übernommen und damit mehrere …en, nämlich die Beklagte, die … AG und die … Konzern … AG. Im Zuge der Umstrukturierung wurden diese Gesellschaften innerhalb des …-Konzerns unter dem Dach einer Zwischenholding, der … AG (…-…) zusammengefasst. Zum Zwecke der weiteren Integration der …-Gesellschaften in den …-Konzern wurde diese Struktur auch auf betrieblicher Ebene weiterverfolgt. Die zentralen und dezentralen Vertriebsfunktionen der Beklagten und der … AG wurden mit Wirkung zum 01. Juli 2007 auf die zu diesem Zweck geschaffene Schwestergesellschaft, die … Vertriebs… AG (…-…) mit Sitz in … übertragen. Die restlichen Aufgaben gingen auf die … GmbH (…-…), eine gemeinsame Tochtergesellschaft der Beklagten und der … AG, ebenfalls mit Sitz in …, über. Die Tätigkeiten der Beklagten und der … AG wurden sukzessive bis zum 31. Dezember 2007 nach … auf die neuen Gesellschaften, die … AG und die … Betriebsservice GmbH verlagert.

Aus Anlass der Umstrukturierungen gab es bereits am 19. Juli 2006 eine Betriebsversammlung im Betrieb … mit anschließender Mitarbeiterinformation. Seit August 2006 verhandelten die Konzernleitung und der Konzernbetriebsrat der … AG über die unternehmensübergreifenden betrieblichen Umstrukturierungen im Rahmen der Integration der …-Gesellschaften in den …-Konzern. Am 21. März 2007 trafen der Konzernbetriebsrat und die … AG in einem Eckpunktepapier eine Einigung bezüglich der Restrukturierungsmaßnahmen im …-Konzern. Im Eckpunktepapier sind dabei bereits Regelungen zur Höhe der Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes durch betriebsbedingte Arbeitgeberkündigungen enthalten. In § 2 „Eckpunkte für einen Sozialplan” Abs. 6 ist weiter Folgendes geregelt:

„Einer Kündigung durch den Arbeitgeber stehen eine materiell betriebsbedingte, nach Abschluss dieser Vereinbarung erfolgte, Aufhebungsvereinbarung der Arbeitsvertragsparteien sowie eine vom Arbeitgeber schriftlich veranlasste Eigenkündigung gleich. Eine solche liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung mit Beendigungswirkung durch den Arbeitgeber mit Wirkung zu einem früheren Zeitpunkt kündigt, in dem der Arbeitgeber für den betreffenden Arbeitnehmer im Rahmen seines bisherigen Arbeitsverhältnisses und am bisherigen Standort (politische Gemeinde) keinen Beschäftigungsbedarf mehr hat.”

In § 3 unter der Überschrift „Allgemeine Eckpunkte für die Interessenausgleiche” ist geregelt:

„(1) Jeder …-Mitarbeiter der Zentralstandorte … und … (inklusive der vier in … beschäftigten GZ-Mitarbeiter) erhält das Angebot eines Arbeitsplatzes zu unveränderten Entgeltbedingungen am Standort …. Darüber hinaus wird jeder Lebens-Mitarbeiter der dezentralen Standorte ein Angebot eines Arbeitsplatzes zu unveränderten Entgeltbedingungen am Standort … erhalten, sofern eine Weiterbeschäftigung am bisherigen dezentralen Standort bzw. einem etwaigen für die jeweilige Einheit oder Teileinheit vorgesehenen neuen dezentralen Standort nicht möglich ist. …”

Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung über Eckpunkte wird auf die zu den Akten gereichte Abschrift (Anlage B 1 zur Klageerwiderung) verwiesen. Ein Interessenausgleich zur Neuordnung des Bereichs Leben (Zusammenführung der Betriebs-/Zentralfunktionen Leben) kam am 31. Mai 2007 mit dem Konzernbetriebsrat der … AG zustande. Wegen des Inhalts dieses Interessenausgleichs wird auf die Anlage B 2 zur Klageerwiderung verwiesen. Ein Interessenausgleich z...

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