Entscheidungsstichwort (Thema)
Bbetriebsbedingte Kündigung. Sozialauswahl. Wirksamkeit einer ordentlichen bestriebsbedingten Kündigung. Anspruch auf Weiterbeschäftigung
Leitsatz (redaktionell)
Hat der Arbeitgeber die unternehmerische Entscheidung getroffen, den Frachtverkauf vollständig fremd zu vergeben und durch einen Handelsvertreter durchführen zu lassen und als Frachtorganisation nur noch den sog. Frachtverkaufs-Innendienst mit vier Arbeitsplätzen und einem Leiter, ausgestattet mit Home-Offices für den Bereich Verkaufsunterstützung/Verwaltung aufrechtzuerhalten, ist die ordentliche betriebsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt.
Normenkette
KSchG § 1; BetrVG § 102
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 19.07.2011; Aktenzeichen 5 Ca 8838/10) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juli 2011, 5 Ca 8838/10, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und um Weiterbeschäftigung.
Die am A geborene, B und keinen Kindern unterhaltsverpflichtete Klägerin ist bei der Beklagten aufgrund Arbeitsvertrages vom 21. Juli 1992 (Bl. 7 f d.A.) und Nachtrages vom 19. Oktober 1993 (Bl. 9 d.A.) seit dem 01. August 1992 beschäftigt, zuletzt in C als Fracht-Senior-Assistentin in Teilzeit mit dem Arbeitszeitvolumen von 75% einer Vollzeitkraft und einer Vergütung in Höhe von 2.473,83 € brutto monatlich. Die Klägerin war seit Beginn ihrer Tätigkeit bei der Beklagten in der sog. Frachtabteilung beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmer, in ihrem Betrieb ist ein Betriebsrat gebildet.
Im Rahmen zwischen den Betriebspartnern vor der Einigungsstelle geführter Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen stellte die Einigungsstelle durch Spruch vom 23. April 2010 den hiermit in Bezug genommenen Sozialplan (Bl. 27 f d.A.) auf, der in der Präambel als Gegenstand eine Restrukturierung der Frachtorganisation der Beklagten nennt, wobei der gesamte Frachtverkauf künftig nicht mehr über Arbeitnehmer der Beklagten, sondern im Wege eines Handelsvertreterverhältnisses erfolge, die gesamte Frachtorganisation künftig nur noch aus dem Cargo Manager und vier Arbeitnehmern für den Bereich Verkaufsunterstützung/Verwaltung bestehe und die zukünftige Frachtorganisation in C angesiedelt werde.
Nachdem die Klägerin bereits seit 18. Juni 2010 von der Arbeitsleistung freigestellt war, hörte die Beklagte nach Ablauf des Sonderkündigungsschutzes der Klägerin als Wahlvorstand zur letzten Betriebsratswahl den Betriebsrat mit Schreiben vom 02. Dezember 2010 (Bl. 34 f d.A.) zu einer beabsichtigten ordentlichen betriebsbedingten Kündigung der Klägerin an. Der Betriebsrat widersprach mit Schreiben vom 09. Dezember 2010 (Bl. 11 d.A.).
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2010 (Bl. 10 d.A.), der Klägerin am 14. Dezember 2010 zugegangen, erklärte die Beklagte die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2011.
Mit ihrer am 22. Dezember 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 28. Januar 2011 zugestellten Klage hat sich die Klägerin gegen diese Kündigung gewandt. Sie hat Kündigungsgründe bestritten, fehlerhafte Sozialauswahl gerügt und eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung bestritten.
Sie hat die Existenz der von der Beklagten behaupteten unternehmerischen Entscheidung bestritten, hat den Wegfall ihres Arbeitsplatzes bestritten, hat die Auffassung vertreten, sie könne im Bereich Passage weiterbeschäftigt werden, hat in diesem Zusammenhang auf Stellenausschreibungen der Beklagten für diesen Bereich verwiesen (Anlagenkonvolut K 5, Bl. 57 f d.A.) und die Auffassung vertreten, diese Stellen - auf die sie sich unstreitig beworben hatte - passten vom Profil her auf sie, und hat die Auffassung vertreten, in den Kreis der Sozialauswahl hätte insbesondere auch die im Bereich Passage als Senior-Assistentin beschäftigte Arbeitnehmer D mit einbezogen werden müssen. Sie hat behauptet: Ihre Tätigkeit und die der Arbeitnehmerin D seien vergleichbar. Auch in der Vergangenheit habe es öfter Quereinsteiger in den Bereich Passage gegeben, die innerhalb kürzester Einarbeitungszeit dort hätten eingesetzt werden können. Da auch im Frachtbereich Reservierungssysteme zur Anwendung kamen und sie dort ua. über viele Jahre mit dem System Sirius arbeitete und aufgrund im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit und durch Fortbildungsmaßnahmen erworbener Grundkenntnisse im Reservierungssystem AMADEUS hätte sie sich innerhalb weniger Tage in die Reservierungssysteme des Bereichs Passage einarbeiten können. Auch die Aufgaben des Bereichs Pricing in der Passageabteilung hätte sie innerhalb einer Einarbeitungszeit von wenigen Tagen ausüben können, wobei zu berücksichtigen sei, dass sie vergleichbare Tätigkeiten auch im Frachtbereich ausgeübt habe. Einer Beschäftigung im Bereich Passage stehe auch nicht entgegen, dass dort Hintergrundkenntnisse in IATA-Bestimmungen und SAS-T...