Entscheidungsstichwort (Thema)

Innerbetriebliche Kündigungsgründe. Unternehmerische Organisationsentscheidung. Fehlen einer anderweitigen Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Kündigung ist aus innerbetrieblichen Gründen gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber im Unternehmen zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren innerbetrieblicher Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt.

 

Normenkette

KSchG §§ 1, 17; BetrVG § 102 Abs. 1; ArbGG § 67 Abs. 4; KSchG § 1 Abs. 2 S. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 24.04.2013; Aktenzeichen 7 Ca 5972/12)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2013, 7 Ca 5972/12, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.

Die am A geborene, verheiratete und nach ihren Angaben drei Kindern unterhaltspflichtige Klägerin ist aufgrund Arbeitsvertrages vom 12. Mai/17. Mai 1993 (Bl. 3 f d.A.) und Zusatzvereinbarung vom 22. Februar 2005 (Bl. 7 d.A.) seit dem 01. Mai 1993 bei der Beklagten, einer Investmentbank und Teil des weltweit tätigen B-Konzerns, beschäftigt. Bereits zuvor war sie vom 14. Februar 1986 bis 11. März 1989 bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Die Klägerin war zuletzt als sog. "Transaction Services Analyst 1" in Teilzeit mit einer Jahresvergütung von 47.329,00 € brutto tätig, und zwar in der Abteilung "Zahlungsverkehrsabwicklung" ("Checks & Guarantees") im Geschäftsbereich Operations. Zur Abteilung "Zahlungsverkehrsabwicklung" gehörten neben der Zahlungsverkehrsabwicklung im engeren Sinne auch die Gruppen "Guarantees Processing" und "High Value Clearing".

Die Beklagte beschäftigte in ihrem Betrieb in C ca. 300 Arbeitnehmer, ein Betriebsrat ist dort gebildet.

Am 14. Mai 2012 traf sie die unternehmerische Entscheidung, bestimmte Tätigkeiten in den Bereichen Zahlungsverkehr (SEPA) und Wertpapierabwicklung (T2S) in Zukunft nicht mehr selbst in R, sondern extern, allerdings durch konzernangehörige "Center of Excellence" ("COE") in S und T vornehmen zu lassen. Hierbei sollten ua. in der Abteilung "Zahlungsverkehrsabwicklung" bis auf die Gruppe "High Value Clearing" und zwei Stellen der Gruppe "Guarantees Processing" sämtliche Stellen zum 31. Dezember 2012 abgebaut werden. In der Folgezeit schloss sie mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat am 03. Juli/04. Juli 2012 den hiermit in Bezug genommenen Interessenausgleich (Bl. 17 f d.A.) sowie einen Sozialplan (Bl. 20 f d.A.).

Mit Schreiben vom 14. August 2012 nebst Anlagen (Bl. 26 f d.A.) hörte die Beklagte den bei ihr gebildeten Betriebsrat zu einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung ua. der Klägerin an. In der als Anlage beigefügten Liste ist die Kinderanzahl der Klägerin mit "1" angegeben. Im Zeitpunkt der Anhörung war auf der Lohnsteuerkarte der Klägerin ein Kinderfreibetrag für 0,5 Kinder eingetragen. Mit Schreiben vom 14. August 2012 (Bl. 104 d.A.) teilte der Betriebsrat mit, zur beabsichtigten Kündigung der Klägerin keine Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 23. August 2012 (Bl. 8 d.A.), der Klägerin am 27. August 2012 zugegangen, erklärte die Beklagte die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 28. Februar 2013. Im Zeitpunkt der Kündigung bestanden im Betrieb freie Stellen und lagen Stellenausschreibungen vor, auf die sich die Klägerin allerdings nicht beworben hatte.

Mit ihrer am 30. August 2012 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen und der Beklagten am 26. September 2012 zugestellten Klage hat sich die Klägerin gegen die Kündigung gewandt. Sie hat Kündigungsgründe bestritten, fehlerhafte Sozialauswahl gerügt und hat die Auffassung vertreten, sie hätte auf freien Arbeitsplätzen weiterbeschäftigt werden können. Sie hat ferner nicht ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung gerügt. Ein Hinweis nach § 6 Satz 2 KSchG ist aus der Akte nicht zu entnehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlich unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort zuletzt gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 216 bis 220 d.A.).

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch am 24. April 2013 verkündetes Urteil, 7 Ca 5972/12, abgewiesen. Es hat die Kündigung als betriebsbedingte Kündigung für sozial gerechtfertigt gehalten und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der bisherige Arbeitsplatz der Klägerin in der Abteilung "Zahlungsverkehrsabteilung" sei infolge auch tatsächlich umgesetzter Unternehmerentscheidung, nämlich Outsourcing auf konzernzugehörige "Center of Excellence" ("COE") in S und T entfallen. Freie Arbeitsplätze, auf denen die Klägerin hätte weiterbeschäftigt werden können, bestünden bei der Beklagten nicht. Soweit freie Arbeitsplätze vorhanden gewesen sein, erfülle die Klägerin die jeweiligen Stellenprofile nicht. Die K...

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