Leitsatz (amtlich)

Eingruppierung einer Labor-Ingenieurin, die zugleich Lehrbeauftragte der Fachhochschule ist.

 

Normenkette

BAT § 22

 

Verfahrensgang

ArbG Gießen (Urteil vom 17.07.1985; Aktenzeichen 3 Ca 277/85)

 

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes Hessen gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Gießen vom 17.07.1985 Az.: 3 Ca 277/85 wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 1/5, das beklagte Land Hessen neben den gesamten Kosten der Revision 4/5 zu tragen.

Das Rechtsmittel der Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin, die über eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung als Diplom-Ingenieurin verfügt.

Die Klägerin wird seit dem 1.3.1978 an der Fachhochschule Gießen-Friedberg als Labor-Ingenieurin beschäftigt.

Sie wird im Fachbereich „technisches Gesundheitswesen” eingesetzt. Hinsichtlich der Einzelheiten ihrer Tätigkeit wird auf die aus der Sicht beider Parteien allein maßgebliche (s. Bl. 43, 112 d.A.) Tätigkeitsbeschreibung vom Juni 1984 (s. Bl. 46–49 d.A.) Bezug genommen, die auch nach der Darstellung des beklagten Landes Hessen inhaltlich unstreitig ist (s. Bl. 43 R, 124 d.A.).

Die Klägerin ist zugleich Lehrbeauftragte der vorgenannten Fachhochschule; sie wird im Vorlesungsverzeichnis mit eigenen Lehrveranstaltungen geführt (s. Hülle Bl. 132 d.A.). Seit Beginn des Wintersemesters 87/88 sind der Klägerin folgende Tätigkeiten tatsächlich entzogen worden:

„Einführung in die EDV (2 Semesterwochenstunden) Assembler- und Programmierkurs (2 Semesterwochenstunden)

Dagegen hat sich die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Gießen gewandt; eine Entscheidung dieses Rechtsstreits steht noch aus.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des Bundesangestelltentarif Vertrages und die der diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge Anwendung. Den früheren Streit der Parteien, ob sich die Vergütung der Klägerin nach den im Tatbestand des Urteiles der 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 5.6.1986 (s. Bl. 136 f d.A.) – 9 Sa 1004/85 – zitierten Vergütungserlassen oder nach der Vergütungsordnung des BAT richtet, hat das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 11.2.1987 – 4 AZR 543/86 – zugunsten der ausschließlichen Anwendbarkeit der Vergütungsordnung des BAT bejaht, da den Änderungserlassen vom 25.7.1983 und vom 10.8.1983 Verbindlichkeit mit der Folge zukomme, daß sich die Eingruppierung der von der Klägerin auszuübenden Tätigkeit unter Ausschluß der Vorbemerkung Nr. 5 der Anlage 1 a zum BAT allein noch nach dieser richte (s. Bl. 149–158 d.A.). Das Revisionsgericht hat deshalb das vorgenannte Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 5.6.1986 in der Kostenentscheidung, sowie insoweit aufgehoben, als die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 17.7.1985 Az.: 3 Ca;277/85 zurückgewiesen worden ist (s. Bl. 77–85 d.A.). In diesem Umfange hat es die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der bisherige Hauptantrag der Klägerin, ihr ab 15.5.1983 Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT zu gewähren, ist rechtskräftig abgewiesen, da die Klägerin das ihre Anschlußberufung (s. Bl. 94 d.A.) zurückweisende Berufungsurteil vom 5.6.1986 nicht mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten hat. Der Streit der Parteien beschränkt sich daher auf den Gegenstand der vom beklagten Land eingelegten Rechtsmittel, die den früheren Hilfsantrag der Klägerin zum Gegenstand hatten. Dieser lautete:

„Festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab 16.5.1985 Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT zu gewähren.”

Dieses Begehren verfolgt die Klägerin auch nach der Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht unter Hinweis auf ihren bisherigen Sachvortrag (s. Bl. 113, 114, 116–119, 129, 130 d.A.) weiter (s. Bl. 177–195 d.A.).

Sie beantragt daher,

die Berufung des beklagten Landes, soweit über sie noch nicht entschieden ist, zurückzuweisen.

Das beklagte Land wiederholt seinen Antrag,

das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 17.7.1985 Az.: 3 Ca 277/85 insoweit abzuändern, als dort festgestellt worden ist, daß die Klägerin ab 16.5.1985 nach Vergütungsgruppe III BAT zu vergüten ist und bitte die Klage insoweit abzuweisen.

Es bleibt dabei, daß die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit zwar die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21 und IV a, Fallgruppe 10 der Anlage 1 a zum BAT erfülle (s. Bl. 102–104 d.A.), verneint aber die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe III, Fallgruppe 2 (s. Bl. 103–105, 124–129, 162–174 d.A.). Es führt ergänzend aus: Lege man die bisher für eine Eingruppierung nach der Vergütungsgruppe III BAT für maßgebend gehaltene Nr. 4 und 5 der Tätigkeitsbeschreibung (s. Bl. 47 d.A.) mit einem Zeitanteil von zusammen 62,4 % der gesamten Arbeitszeit der Klägerin zugrunde, so sei festzustellen, daß diese Tätigkeiten gar nicht diejenig...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge