keine Angaben zur Anfechtbarkeit
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlung. variable Vergütung. Bonus. Blankettzusage. überraschende Klausel. Schadensersatz
Leitsatz (amtlich)
1. Es bleibt offen, ob die Bestimmungen eines Bonusplans einer US-amerikanischen Konzernobergesellschaft, auf den der Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und dem deutschen Tochterunternehmen im Sinne einer Blankettzusage verweist, der Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff BGB zu unterziehen sind.
2. Eine Klausel innerhalb eines Bonusplans, durch die die Auszahlung eines Bonus auch von der Erreichung von Unternehmenszielen abhängig gemacht wird, auf die der betroffene Arbeitnehmer keinen Einfluss hat, stellt grundsätzlich keine überraschende Klausel i.S.d. § 305 c Abs. 1 BGB dar.
3. Eine solche Klausel unterfällt als Preisabrede nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Bestimmt wird durch sie lediglich der Wert der dem Arbeitnehmer als Teil seiner Gegenleistung versprochenen Gewinnchance.
Normenkette
BGB § 305 ff.; BGB 612; BGB §§ 280, 249, 253
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 25.04.2007; Aktenzeichen 6 Ca 8147/06) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2007 – 6 Ca 8147/06 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Zahlung einer variablen Vergütung.
Die Beklagte ist ein konzernzugehöriges Unternehmen mit dem Unternehmensgegenstand der Erbringung von IT – Dienstleistungen in der Rechtsform der GmbH. Der Kläger ist aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrags vom 28. August 2001 seit dem 01. November 2001 als Manager 1/A 8 im Consultingbereich für die Beklagte tätig. § 2 des Arbeitsvertrags regelt ein monatliches Gehalt i.H.v. 17.281 DM brutto. Die Anlage zu diesem Vertrag trifft in Ziff. 1 und 2 folgende Regelungen:
- „Ab Eintritt in die Gesellschaft gewährt die Gesellschaft eine anrechenbare Bonusgarantie in Höhe von DM 6. 250,– brutto/Monat, befristet auf 6 Monate ab Eintritt in die Gesellschaft.
- Die variable Vergütung richtet sich nach dem jeweils gültigen Practice Performance Bonusplan. Gem. dem jeweils gültigen Bonus-Plan rechnen wir mit einem voraussichtlichen variablen Einkommen von DM 75.000,– brutto p.a.
Wegen des Inhalts des Vertrages und seiner Anlage im Übrigen wird auf Bl. 4, 5 d.A. verwiesen.
In dem Konzern, dem die Beklagte angehört, werden jährlich sogenannte Practice Bonus Pläne erstellt, die konzernweit die Grundlage von Bonuszahlungen bilden. Der grundsätzliche Ablauf der Gewährung von Boni erfolgt so, dass zunächst der Bonuspool durch den Vorsitzenden des Vorstandes der Konzernmutter (künftig: CEO) gefüllt wird, sofern weltweit die Unternehmensziele erreicht sind. Von diesem Pool aus werden die Gelder auf zwei „Unterpools” – „EVC-Pool” einerseits und „BP und PMP-Pool” andererseits – verteilt, wobei diese Verteilung ebenfalls dem CEO obliegt. Aus dem für den Kläger relevanten „BP und PMP-Pool” wird nunmehr aufgrund der jeweils aufgestellten Practice Bonus Pläne die Verteilung auf die verschiedenen Geschäftsbereiche und Industrien vorgenommen, in die der Konzern weltweit gegliedert ist, wobei die Verteilung von der Zielerreichung der jeweiligen Bereiche abhängig ist. Einer dieser Geschäftsbereiche ist der Bereich S & T, dem der Kläger in Deutschland angehört. Aus den Pools der Geschäftsbereiche erhalten sodann die regionalen Manager Zuweisungen – im Fall des Klägers dessen Vorgesetzter A – die sie abhängig von der persönlichen Zielerreichung auf die Mitarbeiter verteilen. Die Verteilung der aufgrund der internationalen Bonuspläne zur Verfügung gestellten Finanzmittel erfolgte im Jahr 2001 für die Beklagte und die B GmbH auf der Grundlage einer Gesamtbetriebsvereinbarung „Practice Bonusplan 2001” (Bl. 106, 107 d.A.). Diese Betriebsvereinbarung endete mit dem 31. Dezember 2001, eine Nachwirkung wurde von den Betriebspartnern ausdrücklich ausgeschlossen. In der Folgezeit wurden keine Betriebsvereinbarungen mit dem Gegenstand von Bonuszahlungen aufgrund von Practice Bonus Plänen geschlossen.
Der von der Beklagten beispielhaft in deutscher Übersetzung vorgelegte Practice Bonus Plan 2003 für Teilnehmer außerhalb der USA, der die Verteilung der Gelder auf die Geschäftsbereiche und Industrien regelt, lautet unter der Überschrift „Zweck” auszugsweise:
„(…) Die Auswahl zur Teilnahme am Plan garantiert jedoch in keinem Fall, dass ein Bonus nach Maßgabe dieses Plans ausbezahlt wird. (…) Der Plan wird mit Erreichung der unten beschriebenen Finanzziele der Geschäftseinheit/ der Industrie/der geographischen Einheit und/oder des Geschäftsbereichs mit Kapital ausgestattet. Ungeachtet der Erreichung der vordefinierten Finanzziele liegt die endgültige Entscheidung über die Kapitalausstattung des Planes im Ermessen des Chairman und CEO und der jeweilige Präsidenten der Geschäftseinheiten.”
Abschnitt III des Plans lautet:
„Kapitalausstattung
Die Kapitalau...