Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 21.12.1995; Aktenzeichen 13 Ca 10384/94) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 21. Dezember 1995 – 13 Ca 10384/94 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung und Weiterbeschäftigung. Der Kläger trat am 01. August 1956 in die Dienste der Beklagten. Er ist am 12. Januar 1938 geboren, verheiratet und zwei Kindern unterhaltspflichtig.
Der Kläger war bei der Beklagten, einer Hypothekenbank, zuletzt in der Filiale Frankfurt als Abteilungsdirektor mit der Betreuung von professionellen Immobilienkunden beschäftigt. Das Arbeitsentgelt betrug zuletzt DM 150.000,– jährlich zuzügl. eines privat nutzbaren Dienstwagens.
Im Rahmen seiner Tätigkeit bot der Kläger einem Kunden bei der Verlängerung eines größeren Immobilien-Kredits eine Finanzierung nach dem sog. „Optima-Modell” an. Bei diesem Modell schließt der Kunde eine Lebensversicherung ab, die der Rückzahlung des Darlehens dient. Dieses besondere Modell war auf einen eng begrenzten Kundenkreis mit bester Bonität zugeschnitten. Eingeschaltet zwischen Bank und Versicherungsgesellschaft waren stets bestimmte Vermittler, unter anderem die Firma … GmbH.
Über die Provisionsregelung für den Verkauf von Versicherungsleistungen besteht bei der Beklagten eine Betriebsvereinbarung vom 13. Februar 1987. Darin heißt es, soweit hier von Interesse:
„Die Weitergabe von Vermittlungsprovisionen aus Versicherungsgeschäften an die Mitarbeiter durch die Bank ist eine freiwillige Leistung.
…
5. Ausschließlicher Verkauf von Produkten der Kooperationspartner
…
Da Versicherungsprodukte wie Bankprodukte behandelt werden, dürfen sowohl dienstlich wie auch außerdienstlich nur Produkte der jeweiligen Kooperationspartner verkauft werden. Nur die daraus erzielten Provisonen können anteilig an die Mitarbeiter weitergegeben werden.
Nur auf ausdrücklichen Wunsch eines Kunden der Bank darf eine andere Versicherung vermittelt werden. Sollte hieraus eine Provision erzielt werden, verbleibt diese bei der Bank.”
Diese Regelung ist wiederholt in verschiedenen internen „IWD” (Informations- und Weisungsdienst)-Schreiben der Beklagten.
In der durch Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossenen Arbeitsordnung der Beklagten vom 11. April 1984 heißt es:
„5.16 Annahme von Geschenken
Es ist nicht gestattet, Geschenke oder sonstige materielle Vorteile anzunehmen, die dem Mitarbeiter oder seinen Angehörigen aufgrund seiner Position angeboten werden. Ausgenommen sind Werbe- und Anstandsgeschenke im üblichen Rahmen.”
Auf Vermittlung der Z. G. schloß der betreffende Kunde bei der A. V., die kein Kooperationspartner der Beklagten ist, Kapitalversicherungen über 105 Mio. DM ab. Die Versicherung stellte der Beklagten ein Disagio zur Verfügung, das dem Kunden zur Senkung des Zinssatzes zugute kam. Die Zellerer GmbH erhielt von der Versicherung eine Vermittlungsprovision. Der Kläger erhielt von der Z. G. daraufhin im Jahr 1990 ein Promille der Versicherungssumme gezahlt, nämlich DM 91.500,–.
Anläßlich einer Auseinandersetzung mit der Z. G. hörte die Beklagte von Vorwürfen, daß der Kläger Vermittlungsprovision für seine „Unterstützung” bei den Kreditvermittlungen und Vergaben abgefordert habe.
Die Beklagte stellte daraufhin durch Nachforschung in dem bei ihr geführten Konto des Klägers fest, daß dort im Dezember 1990 ein Scheck über DM 91.500,– der Z. G. eingegangen war.
Die Beklagte hörte den Kläger am 28. November 1994 in M. zu diesen Vorgängen an. Der Kläger gab keine Stellungnahme ab. Er erklärte, daß er zu keinem Zeitpunkt für die Vergabe von Krediten von der Z. G. Geld erhalten habe. In einem Telefonat mit dem Leiter der Rechtsabteilung der Beklagten vom 01. Dezember 1994 erklärte der Kläger, daß die Z. G. die Zahlung an ihn aus ihrer eigenen Provision vorgenommen habe. Unter Bezug auf dieses Gespräch stellte der Kläger in einem Schreiben vom 02.12.1994 an B. von der Beklagten den Sachverhalt im einzelnen dar und erklärte, daß er von Herrn Z. für die Vermittlung der Lebensversicherung in etwa ein Promille erhalten habe und daß die Provisionszahlung in keinerlei Zusammenhang mit einer Kreditgewährung gestanden habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage 1 zur Klageerwiderung vom 23. Februar 1995 (Bl. 17 d. A.) verwiesen.
Die Beklagte hörte den Betriebsrat mit einem Schreiben vom 12. Dezember 1994 zu ihrer Absicht an, dem Kläger außerordentlich zu kündigen. Der Betriebsrat beschloß noch am selben Tag, die Anhörungsfrist kommentarlos verstreichen zu lassen.
Am 15. Dezember 1994 übergab der Betriebsratsvorsitzende der Beklagten ein Schreiben mit folgendem Wortlaut:
„Außerordentliche Kündigung Werner Breuherr
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Betriebsrat hat in seiner Sitzung am Montag, dem 12.12.1994, vorgenannte Sache ausführlich beraten und den Beschluß gefällt, die Anhörungsfrist kommentarlos verstreichen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift ()
B...