Verfahrensgang
ArbG Offenbach am Main (Urteil vom 14.01.1997; Aktenzeichen 2 Ca 145/96) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes in Offenbach am Main vom 14. Januar 1997 – 2 Ca 145/96 – wird hinsichtlich der DM 26.137.62 (i. W. Sechsundzwanzigtausendelnhundertsiebenunddreißig 62/100 Deutsche Mark) übersteigenden Verurteilung als unzulässig verworfen; im übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich um die von der Klägerin geltend gemachte Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld für die Jahre 1992 – 1995. Urlaubsabgeltung für das Jahr 1992 sowie einer Abfindung nach dem Sozialplan vom 29. November 1994.
Wegen des zugrunde liegenden Sachverhaltes, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 48.521,35 DM brutto (nebst Zinsen) zu zahlen und hat im übrigen die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung verwiesen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie Klageabweisung (in vollem Umfang) weiterverfolgt. – Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf die Feststellung zur Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 19. Mai 1998 Bezug genommen.
Die Beklagte bleibt dabei, es sei nicht vertretbar, daß bei einem Verhältnis von 1,5 Jahren Arbeitszeit und ungefähr 4,5 Jahren Mutterschutz einschließlich Erziehungsurlaub die Klägerin etwa mit denjenigen Mitarbeitern gleichgestellt werde, die bis zum Auflösungszeitpunkt 20 Jahre oder mehr durchgängig ihre Arbeitsleistung erbracht hätten, lediglich unterbrochen durch den tariflichen Urlaub. Bei der Klägerin liege die Besonderheit vor, daß die Sozialplanleistung für die Zeit der fehlenden Arbeitsleistung – wegen Mutterschutzes und Erziehungsurlaubes – einen erheblich größeren Betrag ausmache, als für die Zeit der tatsächlichen Arbeitsleistung. Es sei kein Grund erkennbar, aus dem heraus „ruhende Arbeitsverhältnisse”, wie etwa während eines Erziehungsurlaubes oder Wehrdienstes, bei der Berechnung einer Abfindungszahlung gemäß Sozialplan für den Verlust eines Arbeitsplatzes Berücksichtigung finden müsse. Eine Abfindungszahlung an die Klägerin auch unter Berücksichtigung unter der Zeiten ihres Erziehungsurlaubes sei nach alledem nicht gerechtfertigt. – Für das zweitinstanzliche Vorbringen der Beklagten wird im übrigen auf ihre Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 22. Mai 1997 verwiesen.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufung. Sie bringt vor, bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit sei die Zeit des Erziehungsurlaubs durchaus zu berücksichtigen. Der Begriff der Betriebszugehörigkeit sei im Sozialplan nicht in einer von dem Gesetz abweichenden Form definiert worden. Abweichendes zu vereinbaren wäre möglich gewesen, sei aber nicht geschehen. – Für das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren wird im übrigen auf ihre Berufungsbeantwortung mit Schriftsatz vom 25. Juni 1997 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
1.
Soweit die Beklagte mit ihrer Berufung die Verurteilung von Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld angreift, ist die Berufung mangels Vorliegen einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung unzulässig und damit als unzulässig zu verwerfen (§§ 519b Abs. 1, 519 ZPO). In der Berufungsbegründung geht die Beklagte lediglich auf die Verurteilung zur Zahlung der Sozialplanabfindung ein und setzt sich nur insoweit mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinander; Gründe für die Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils (Berufungsgründe) oder sonstiges zur Rechtfertigung der Berufung hinsichtlich des der Klägerin ebenfalls zugesprochenen Weihnachts- und Urlaubsgeldes enthält die Berufungsbegründung der Beklagten dagegen nicht (§ 519 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO).
2.
Hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung einer Sozialplanabfindung in Höhe von 26.173,62 DM (nebst Zinsen) ist die Berufung unbegründet.
Der Klägerin steht eine Abfindung nach dem Sozialplan vom 29. November 1994 – dessen Anwendung an sich für die Klägerin nicht im Streit ist – unter Berücksichtigung der gesamten Zeit des Bestehens ihres Arbeitsverhältnisses vom 01. Oktober 1990 bis 30. September 1996 zu, das heißt auch unter Einschluß der Zeit ihres Erziehungsurlaubs vom 02. September 1992 bis 30. September 1996.
Die Höhe der Abfindung richtet sich (im wesentlichen) nach der Formel gemäß § 2b) Sozialplan: „Lebensalter × Betriebszugehörigkeit × Monatseinkommen” (geteilt durch 42). Der Sozialplan (§ 2 Ziff. 1.) bestimmt hierzu weiter: „Lebensalter und Betriebszugehörigkeit werden effectiv auf den Ausscheidetag des Arbeitsverhältnisses auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komme berechnet”.
Nach diesen Bestimmungen kommt es nicht in Betracht, die Zeit des Erziehungsurlaubes für die Berechnung der Sozialplanabf...