Leitsatz (redaktionell)
Hinweis der Geschäftsstelle
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei ihm einzureichen.
Verfahrensgang
ArbG Kassel (Urteil vom 04.12.1998; Aktenzeichen 7 Ca 323/98) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Kassel vom04. Dezember 1998 – 7 Ca 323/98 – teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 20. Juni 1998 nicht zum 31. Oktober 1998 aufgelöst worden ist.
Im übrigen verbleibt es bei der Abweisung der Klage.
Von den Kosten des Rechtsstreits aus einem Streitwert in Höhe von 30.000,00 DM (i. W. Dreißigtausend Deutsche Mark) tragen die Klägerin 2/5 und die Beklagte 3/5.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung der Beklagten gegenüber der Klägerin zum 31.10.1998.
Die 1961 geborene Klägerin, die verheiratet und zwei Kindern unterhaltspflichtig ist, arbeitete seit dem 01.08.1988 für die Beklagte als „Field-Koordinatorin” im Außendienst für das Gebiet K. (Arbeitsvertrag vom 19.07.1988 [Bl. 7/8 d. A.]). Ihre Aufgaben lagen schwerpunktmäßig bei der Koordination und Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung von Arzneimittelprüfungen, die die Beklagte in Universitätskliniken, Krankenhäusern und (z. T.) großen Arztpraxen durchführen ließ. Insbesondere ging es dabei um die (dokumentierte) Einhaltung der Arzneimittelprüfrichtlinien bei den durchgeführten klinischen Studien.
Im Zusammenhang mit der Geburt ihres Sohnes M. (geb. 7/93) und ihrer Tochter C. (geb. 07.07.1995) befand sich die Klägerin bis zum 07.07.1998 im Erziehungsurlaub.
Zuvor hatten die Parteien am 13.05.1998 den weiteren Einsatz der Klägerin nach beendetem Erziehungsurlaub besprochen. Bei diesem Gespräch ging es um eine am Sitz der Zentrale in N. zu übernehmende Innendienstposition oder – alternativ – eine freiberufliche Tätigkeit im Außendienst in vergleichbarer Funktion, wie von der Klägerin zuletzt ausgeübt (Bl. 2, 45 d. A.).
Die Beklagte, die in Deutschland ca. 650 Arbeitnehmer beschäftigt, unterhält in N. eine Abteilung „Klinische Forschung” mit 35 Mitarbeitern, die die klinische Erprobung neuentwickelter medizinischer Präparate in Forschungseinrichtungen und Universitätskliniken an freiwilligen Probanden betreuen.
Bis 1995 beschäftigte die Beklagte neben der Klägerin fünf weitere „Field-Koordinatoren/innen”, die großflächige Außendienst-Gebiete (Großräume H., D., K., K., M. und M.) abzudecken hatten.
Wegen gestiegener Anforderungen an die klinische Überprüfung im Vorfeld der Arzneimittelzulassung ging die Beklagte seit 1995 dazu über, die Überprüfung der korrekten Durchführung der klinischen Studien vor Ort durch Drittunternehmen (sogenannte CRO = Clinical Research Organisations) durchführen zu lassen. Sie schaffte ab 1995 die sogenannten „Field-Koordinatoren/innen” ab (Bl. 41 d. A.).
Statt ihrer setzte sie sogenannte „Research”-Assistenten/innen im Innendienst ein, die sich in erster Linie mit der Kontrolle und Koordination der CRO's zu befassen haben (Bl. 41/42 d. A.). Sie besuchen daneben selbst Kliniken, in denen von ihnen betreute Projekte abgewickelt werden, nur noch aus besonderen Anlässen.
Eine der „Field-Koordinatoren”-Kolleginnen der Klägerin wechselte 1993 bereits in eine solche Research-Assistant-Position. Die Übrigen sind zwischenzeitlich ausgeschieden, arbeiten aber z. T. als freie Mitarbeiter/innen weiter.
Im Nachgang zu dem Vorgespräch im Mai 1998 unterbreitete die Beklagte der Klägerin den Vorschlag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.1998 oder – alternativ – eine freiberufliche Tätigkeit „innerhalb eines Projektes” (Schreiben vom 03.06.1998, Bl. 9 d.A.).
Die Klägerin lehnte einen Wechsel nach N. in eine Tätigkeit als Research Assistant ab und ebenso eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.1998. Sie bestand – im Hinblick auf ihre familiäre Situation – auf einer „vergleichbaren Tätigkeit” im Raum K. (Bl. 10, 12 d. A.).
Mit Anwaltsschreiben vom 20.07.1998 erklärte sich die Klägerin einverstanden, sich einige Monate „auf der alten Stelle” einzuarbeiten und dann „freiberuflich, allerdings mit einer gewissen Absicherung”, weiter beschäftigt zu werden (Bl. 14 d. A.).
Mit Schreiben vom 20.07.1998 sprach die Beklagte die streitige Änderungskündigung mit dem Angebot, als wissenschaftliche Assistentin in N. tätig zu werden, aus (Bl. 16, 17 d. A.).
Der zuvor hierzu mit Schreiben vom 09.07.1998 angehörte Betriebsrat stimmte der Kündigung nicht zu (Bl. 53 d. A.). Er widersprach mit der Begründung, es gebe wirtschaftlich und aus der Tätigkeit der Studienmonitore keinen Grund für einen Wechsel vom Außen- in den Innendienst (Bl. 55 d. A.).
Die Klägerin hat sich mit der Klage auf den Standpunkt gestellt, ihr Arbeitsplatz sei nicht weggefallen. Jedenfalls habe ihr die Beklagte eine freiberufliche Tätigkeit mit vergleichbarem Inhal...