Entscheidungsstichwort (Thema)
Begründetheit eines Teilzeitbegehrens
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Frage, ob einem Teilzeitbegehren betriebliche Gründe i.S. von § 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG entgegen stehen, ist nicht darauf abzustellen, ob in einem Bereich, in dem der Mitarbeiter mit reduzierter Stundenzahl beschäftigt werden könnte, freie Arbeitsplätze vorhanden sind. Entscheidend ist vielmehr allein, dass überhaupt solche Arbeitsplätze vorhanden waren und sind.
Normenkette
TzBfG §§ 8, 8 Abs. 1, 4 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 22.01.2014; Aktenzeichen 7 Ca 3479/13) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 2014, 7 Ca 3479/13, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Arbeitszeitreduzierung.
Der Kläger ist bei der Beklagten aufgrund Arbeitsvertrages vom 23. Februar 2001 (Bl. 19 f d.A.) seit dem 01. März 2001 als Hilfskraft Betreuungsdienst mit einer flexibel abzurufenden Jahresarbeitszeit von zuletzt 936 Stunden beschäftigt, dies entspricht einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 18 Stunden. Nachdem die Beklagte ihren Betreuungsdienst zum 01. Juli 2008 auf die A GmbH übertrug, wird der Kläger im Wege der Arbeitnehmerüberlassung bei der A GmbH eingesetzt. In diesem Zusammenhang besteht ein Vertrag zur Arbeitnehmerüberlassung zwischen der Beklagten und der A GmbH (Bl. 81 f d.A.) nebst Ergänzungsvereinbarung vom 20. November 2009 (Bl. 87 d.A.). Mit Antrag vom 27. November 2012 (Bl. 26 d.A.) beantragte der Kläger Reduzierung seiner Arbeitszeit auf durchschnittlich 10 Stunden je Woche ab 01. März 2013, was die Beklagte mit Schreiben vom 24. Januar 2013 (Bl. 27 d.A.) ablehnte. Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 120 bis 121R d.A.).
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch am 22. Januar 2014 verkündetes Urteil, 7 Ca 3479/13, die Beklagte verurteilt, das Angebot des Klägers auf Reduzierung seiner Jahresarbeitszeit auf 520 Stunden, verteilt in Übereinstimmung mit der jeweils geltenden Regelung, anzunehmen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe dem Teilzeitbegehren entgegenstehende betriebliche Gründe nicht dargelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 121R bis 125R d.A.).
Gegen dieses ihr am 07. Februar 2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18. Februar 2014 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund Antrags vom 24. März 2014 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 07. Mai 2014 am 07. Mai 2014 begründet.
Sie hält unter Vertiefung ihrer Argumentation daran fest, dem Verringerungsbegehren stünden betriebliche Gründe entgegen. Bei der vom Kläger beantragten Arbeitszeit stünden Fortbildungsmaßnahmen und Meetings in keinem ordnungsgemäßen Verhältnis zur tatsächlich geleisteten Arbeitszeit. Es sei ihr auch nicht möglich, den Arbeitszeitwunsch des Klägers durch einen Ringtausch zu erfüllen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die mit der A GmbH geschlossene Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, wonach die Entleiherin den Austausch von Mitarbeitern mit einer Arbeitszeit von weniger als 18 Stunden pro Woche verlangen könne, und ihr daraus folgendes Arbeitszeitkonzept innerhalb des Betreuungsdienstes stünden dem Verringerungs- und Verteilungswunsch des Klägers entgegen. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen zu dem die Mitarbeiter im Betreuungsdienst treffenden Zeitaufwand für tagesaktuelle Informationen und Pflichtschulungen und vertritt die Auffassung, hieraus folge bei einer weiteren Arbeitszeitreduzierung des Klägers ein Missverhältnis von produktiver und unproduktiver Arbeitszeit, das zu unverhältnismäßigen Kosten iSd. § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG führe. Ein sinnvoller Arbeitseinsatz des Klägers könne auch nicht durch 65 Tageseinsätze à 8 Stunden oder blockweisen Arbeitseinsatz erreicht werden. Dies würde eine massive Einschränkung ihrer Planungshoheit darstellen; außerdem lasse sich daraus nicht 1:1 ableiten, dass sich der Informationsaufwand verringern würde. Die Beklagte hält daran fest, dem Verringerungsbegehren des Klägers könne auch nicht durch einen sog. Ringtausch entsprochen werden. Sie behauptet, in den sonstigen in Betracht kommenden Bereichen SV (Fluggastdienste), SX (Passenger Support Services) und SO (Flugzeugabfertigung und Gepäckservices) gebe es keine Arbeitnehmer mit einer Arbeitszeit von 10 Stunden. In den genannten Bereichen habe auch kein Mitarbeiter Reduzierung seiner Wochenarbeitszeit um 10 Stunden beantragt. Sie habe in den Bereichen SV, SX und SO auch nachgefragt, ob es Mitarbeiter mit dem Tätigkeitsprofil Basic Service bzw. Professional Service mit einer Arbeitszeit von 10 Stunden wöchentlich gebe, die bereit seien, ihre Arbeit...