Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilzeitverlangen. Prüfung der dem Teilzeitbegehren entgegenstehenden betrieblichen Gründe bei Arbeitnehmerüberlassung. Anspruch auf Teilzeitbeschräftigung. Entgegenstehende betrieblichen Gründe bei Arbeitnehmerüberlassung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 8 Abs. 1 TzBfG kommt es darauf an, ob der innegehaltene Arbeitsplatz des Arbeitnehmers eine - ggf. weitere - Arbeitszeitreduzierung erlaubt und nicht darauf, ob im Betrieb ggf. unter Ausübung einer personellen Auswahlentscheidung und Vornahme eines Ringtauschs für den Arbeitnehmer ein anderer Teilzeitarbeitsplatz vorhanden ist oder geschaffen werden kann.

2. a) Bei drittbezogenem Personaleinsatz in Form von Arbeitnehmerüberlassung ohne eigenes betriebliches arbeitszeitbezogenes Organisationskonzept können nach Dafürhalten der Kammer derartige betriebliche Gründe i. S. d. § 8 Abs. 4 TzBfG in der vertraglichen Beziehung zum Entleiher begründet sein.

b) Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese vertraglichen Beziehungen dazu führen, dass der innegehaltene Arbeitsplatz des Klägers nicht (weiter) teilbar ist.

 

Normenkette

TzBfG §§ 8, 8 Abs. 1, 4

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 02.03.2010; Aktenzeichen 10 Ca 8611/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.11.2012; Aktenzeichen 9 AZR 259/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02. März 2010, Az.: 10 Ca 8611/09, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug um Arbeitszeitreduzierung. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlich unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort zuletzt gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 76 bis 80 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch am 02. März 2010 verkündetes Urteil, 10 Ca 8611/09, stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Teilzeitbegehren des Klägers stünden keine betrieblichen Gründe entgegen. Das von der Beklagten angeführte Verhältnis von Informations- und Schulungsaufwand zum Arbeitseinsatz führe zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung von Organisation, Arbeitsablauf oder Sicherheit. Ebenso würden keine unverhältnismäßigen Kosten verursacht. Die von der Beklagten angeführten Schulungs- und Briefingzeiträume würden keine wesentliche Kostenbelastung darstellen. Die von der Beklagten dargestellten festen Schulungszeiträume hätten in der Vergangenheit einen Zeitanteil von 0,65% ausgemacht, der infolge der beabsichtigten Arbeitszeitreduzierung auf 1,17% steigen würde. Welche prozentuale Steigerung der Briefingzeiträume eintreten werde, hänge im Wesentlichen davon ab, wie die Beklagte den Kläger künftig einsetzen werde, wobei es noch nicht einmal zu Veränderungen kommen müsse. Angesichts einer lediglich im Umfang von 0,52% als gesichert anzunehmender Kostensteigerung könne von unverhältnismäßigen Kosten keine Rede sein. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, im Fall einer Arbeitszeitreduzierung sei zu erwarten, dass die A als Entleiherin einen Austausch des Klägers verlangen werde. Im Hinblick auf die Prognose entgegenstehender betrieblicher Gründe sei auf den Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung des Arbeitgebers abzustellen. Am 12. August 2009 als dem Zeitpunkt der Ablehnung durch die Beklagte sei die Ergänzungsvereinbarung zwischen der Beklagten und der A noch nicht abgeschlossen gewesen, sei lediglich eine Forderung der A nach einer ergänzenden Regelung des Austauschrechts bekannt gewesen, wobei nicht dargelegt sei, aus welchen Gründen bereits absehbar gewesen sei, dass die später getroffene Regelung würde vereinbart werden, und wobei die Ausnahmeregelung möglicherweise ohnehin dahin auszulegen sei, dass sie auch solche Arbeitsverhältnisse erfasse, für die eine künftige Arbeitszeitreduzierung vereinbart sei. Auch habe die Beklagte nicht dargelegt, überhaupt beim Entleiher nachgefragt zu haben, ob dieser sein Gestaltungsrecht bezogen auf den Kläger würde ausüben wollen. Außerdem habe die Beklagte auch nicht dargelegt, dass der begehrten Teilzeitbeschäftigung für alle vom Kläger geschuldeten Tätigkeiten betriebliche Gründe entgegenstünden. Bei dem Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung sei nicht allein auf den gerade innegehaltenen Arbeitsplatz des Arbeitnehmers abzustellen, sondern auch darauf, welche Tätigkeiten vereinbart seien und welche Versetzungsmöglichkeiten im Rahmen des Direktionsrechts bestünden. Auf diesen Inhalt bezogen könne Arbeitszeitreduzierung begehrt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 80 bis 87 d.A.) verwiesen.

Gegen dieses ihr am 22. April 2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28. April 2010 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund Antrags vom 01. Juni 2010 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 27. Juli 2010 ...

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