Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 24.09.1996; Aktenzeichen 4 Ca 296/96) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Gießen vom 24. September 1996 – 4 Ca 269/96 – wird auf Kosten des Berufungsfüharers zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die richtige tarifliche Vergütungsgruppe (Vg), nach der die Arbeit des Klägers für den Beklagten zu vergüten ist.
Der am 08. Februar 1944 geborene Kläger ist seit dem 10. November 1981 approbierter Arzt (Bl. 6 der Personalakte – PA). Seit dem 01. Januar 1982 war er als solcher tätig. Der Beklagte ist Mitglied des Hessischen Arbeitgeberverbandes der Gemeinden und Kommunalverbände, der seinerseits Mitglied der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) ist. Nachdem der Kläger sich auf eine Ausschreibung des Beklagten im Deutschen Ärzteblatt (Bl. 116 d. A.) beworben hatte, wurde er mit Arbeitsvertrag vom 06. Januar 1986 mit Wirkung vom 01. Januar 1986 als Arzt für die amtsärztliche Abteilung des … des Beklagten mit Vollzeit-Tätigkeit eingestellt (AV, Bl. 34 d. PA). In dieser sind neben dem Kläger der Amtsleiter, der Beamter, Internist und Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen ist, und eine angestellte Fachärztin für öffentliches Gesundheitswesen tätig. Die Aufgaben und Anforderungen ergeben sich aus der „Stellenbeschreibung” Bl. 117 u. 118 d. A., 2 AV lautet wie folgt:
„Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den mit den zuständigen Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Tarifverträgen.” (Bl. 34 PA).
Die maßgeblichen Vergütungs- und Fallgruppen (Fg) der Anlage 1 a/VkA zu § 22 BAT i.d.F. des Tarifvertrages vom 23. Februar 1972 (Ärzte, Apotheker, Tierärzte, Zahnärzte)
- Vg IÄrzte;
- Vg IFachärzte mit entsprechender Tätigkeit;
- Vg IÄrzte nach fünfjähriger ärztlicher Tätigkeit;
- Vg IFachärzte mit entsprechender Tätigkeit nach achtjähriger ärztlicher Tätigkeit in Vg I b.
Die Vergütung des Klägers erfolgte anfänglich gem. § 4 AV nach Vg II BAT. Am 19.02.1986 wurde er von der Landesärztekammer Hessen als Facharzt für Anästhesiologie anerkannt (Bl. 45 PA). Die Tätigkeit eines solchen Facharztes und die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fachkunden ergeben sich aus dem Abschn. I Nr. 2 der Weiterbildungsordnung der Ärztinnen und Ärzte der Landesärztekammer Hessen, derzeit vom 12. November 1994 (Bl. 18, 18 R u. 25 - 30 d. A.). Im Hinblick darauf beantragte der Kläger mit Schreiben vom 08. Juli 1996 (Bl. 120 d. A.) die Eingruppierung in Vg I b BAT ab dem 01. März 1986. Der Antrag wurde von dem damaligen Leiter des befürwortet (Bl. 120 R d. A.). Nach einem Zwischenbescheid des Personalamtes des Beklagten vom 23. Juli 1986 (Bl. 121 d. A.), zu dem der Leiter des Personalamtes einen Aktenvermerk fertigte, den der Landrat des Beklagten am 25. Juli 1986 zur Kenntnis nahm (Bl. 122 d. A.), wurde der Kläger mit Schreiben des Beklagten vom 25. März 1987 ab dem 01. Januar 1987 in Vg I b BAT eingruppiert (Bl. 67 PA). Dem lag wiederum ein Vermerk des Leiters des Personalamtes des Beklagten zugrunde, daß der Kläger am 01. Januar 1987 fünf Jahre lang als Arzt tätig sei (Bl. 62 PA). In dem des Beklagten ist ein Facharzt für Psychiatrie in der Beratung für chronisch oder psychisch Kranke und Suchtkranke tätig, der nach Vg I a BAT vergütet wird.
Zum Aufgabengebiet des Klägers in der amtsärztlichen Abteilung des … des Beklagten gehören:
- die Erstellung amtsärztlicher Zeugnisse über die – Eignung von Bewerbern für den öffentlichen Dienst und für die Fahrgastbeförderung (1996 in der amtsärztlichen Abteilung des … 1.237 Fälle, davon 1.032 durch den Kläger bearbeitet);
- sportärztliche Untersuchungen, Tbc-Fürsorge und Impfberatung mit etwa 5 v. H. seiner Arbeitszeit;
- Untersuchungen bei Adoptionen und Pflegestellen, Beihilfefähigkeit von Kuren und Heilmaßnahmen, Überprüfung der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs auf Anordnung der zuständigen Behörde, dienstrechtliche Fragen im Sinne des Beamtenrechtel bei gesundheitlichen Einschränkungen und ärztliche Stellungnahmen zu Anfragen des Sozialamtes über die medizinische Notwendigkeit bei Anträgen berechtigter Personen (1996: 2.242 Fälle, davon 149 durch den Kläger bearbeitet;
- die Überprüfung hausärztlicher bescheinigter Examensunfähigkeit (1996: 292 Fälle, davon 39 von dem Kläger bearbeitet);
- die Auswertung der meisten im … gefertigten Röntgenaufnahmen der Thorax-Organe (1996: 2.221 Fälle, davon 2.131 durch den Kläger begutachtet).
Dazu erhebt der Kläger in der amtsärztlichen Sprechstunde, die er an drei oder vier Wochentagen jeweils vier Stunden lang abhält, die Anamnese der Probanden, untersucht diese selbst oder durch eine Arzthelferin und begutachtet neben den ggf. gefertigten Röntgenaufnahmen das Ergebnis der Urin- und Blutuntersuchungen des Labors anhand des Vordrucks Bl. 128 d. A. Für die amtsärztlichen Untersuchungen ergibt sich ein durchschnittlicher Arbeitsaufwand von 21 Stunden in der Woche. Außerdem betreut der Kläger den Beklagten mit einem Aufwand von fünf Stunden in der Woche betriebsärztlich und is...