Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Schulhausmeister
Leitsatz (amtlich)
Der Begriff „verantwortliche Betreuung” zum Tarifvertrag vom 31.10.1991 zur Änderung der Anl. 1 a zum BAT (VKA, Schulhausmeister) bedeutet „alleinverantwortliche Betreuung” (Rev.zug.)
Normenkette
BGB § 611 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; BAT § 22 Anl. 1a Tarifvertrag vom 31.10.1991 zur Änderung der Anl. 1 a zum BAT (VGA, Schulhausmeister), § 23 Anl. 1a Tarifvertrag vom 31.10.1991 zur Änderung der Anl. 1 a zum BAT (VGA, Schulhausmeister)
Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Urteil vom 28.09.1993; Aktenzeichen 3 Ca 194/93) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Darmstadt vom 28. September 1993 – 3 Ca 194/93 – wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die richtige tarifliche Vergütungsgruppe, nach der die Beklagte die Arbeit des Klägers zu vergüten verpflichtet ist.
Der am 31. Dezember 1963 geborene Kläger ist ausgebildeter Elektroinstallateur. Seit dem 8. Januar 1990 ist er aufgrund des Arbeitsvertrages vom 4. Januar 1990 (AV. Bl. 4 und 4 R d. A.) bei der Beklagten als Schulhausmeister im Angestelltenverhältnis beschäftigt, zunächst als Springer (Einstellungschreiben der Beklagten vom 22. Dezember 1989 (Bl. 12 der Personalakte – PA), seit dem 2. Januar 1992 an der … -Schule (Mitteilung über die Zuweisung an die … -Schule, Bl. 40 d. Personalakte). Wie im Laufe des Rechtsstreits unstreitig geworden ist, hat die … -Schule 65 Unterrichts räume. Neben dem Kläger ist an dieser Schule seit dem 21. Mai 1991 der Schulhausmeister K. tätig, dessen Eingruppierungsrechtsstreit unter dem Aktenzeichen 3 Ca, 198/93 Arbeitsgericht Darmstadt (9 Sa 72/94 Hessisches Landesarbeitsgericht, Beiakte – BA –) anhängig war. Keinem der beiden Hausmeister sind bestimmte Räume der Schule ausdrücklich zur Beitreuung übertragen, vielmehr sind beide Hausmeister für alle Räume gemeinsam zuständig. Die Beklagte lehnte eine Aufforderung des Personalrats festzulegen, für welche Räume der Kläger verantwortlich sei, als unpraktikabel ab (Schriftverkehr zwischen der Beklagten und dem Personalrat, Bl. 8-16 der Beiakte 3 Ca 196/93 Arbeitsgericht Darmstadt). Die beiden Hausmeister vertreten sich bei Abwesenheit gegenseitig. Der Kläger erhält seit Beginn des Arbeitsverhältnisses Vergütung nach Vergütungsgruppe (Vg) VII Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT). Er ist Mitglied der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr ÖTV), die Beklagte des Hessischen Arbeitgeberverbandes der Gemeinden und Kommunalverbände, der seinerseits Mitglied in der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) ist.
Am 31. Oktober 1991 schlossen die ÖTV und die VkA den Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT (Schulhausmeister), der am 1. November 1991 in Kraft trat, dessen Inhalt den Mitgliedern der Tarifvertragsparteien aber erst am 14. oder 15. Januar 1992 bekannt wurde. Durch diesen Tarifvertrag wurde die Vergütung der Schulhausmeister im Bereich der VkA erstmals ausdrücklich tarifvertraglich geregelt. Mit Schreiben vom 23. Juni 1992, in dem Personalamt der Beklagten eingegangen am 25. Juni 1992 (Bl. 43 d. PA), beantragte der Kläger die Eingruppierung nach Vergütungsgruppe VI b BAT und der Zulage nach I. Eine Höhergruppierung des Klägers erfolgte nicht. Die in Betracht kommenden Vergütungsgruppen lauten wir folgt:
Vg IX: |
Schulhausmeister, soweit nicht anderweitig eingruppiert; |
Vg VIII Fallgruppe (Fg) 1: |
Schulhausmeister, denen die verantwortliche Betreuung von mindestens 16 Unterrichtsräumen übertragen ist (hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 – 3); |
Fg 2: |
Schulhausmeister der Vergütungsgruppe IX nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IX und IX a. |
… |
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Vg VII Fg 1: |
Schulhausmeister, denen die verantwortliche Betreuung von mindestens 56 Unterrichtsräumen übertragen ist. |
… |
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Fg 2: |
Schulhausmeister, denen die verantwortliche Betreuung von mindestens 34 Unterrichtsräumen übertragen ist. |
… |
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Fg 3: |
Schulhausmeister, denen die verantwortliche Betreuung von mindestens 16 Unterrichtsräumen übertragen ist, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1. |
…; |
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Vg VI b Fg 1: |
Schulhausmeister, denen die verantwortliche Betreuung von mindestens 65 Unterrichtsräumen übertragen ist. |
I) …; |
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Fg 2: |
Schulhausmeister, denen die verantwortliche Betreuung von mindestens 56 Unterrichtsräumen übertragen ist nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1. |
…; |
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Fg 3: |
Schulhausmeister, denen die verantwortliche Betreuung von mindestens 34 Unterrichtsräumen übertragen ist nach zwölfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2. |
… |
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Fußnote I) hat folgenden Wortlaut:
Diese Angestellten erhalten nach sechsjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 v.H. der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe VI b. …
Die zu allen genannten Vergütungs- und Fallg...