Entscheidungsstichwort (Thema)
Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Betriebs eines Kaffeeautomaten auf Kosten des Arbeitgebers. außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung
Leitsatz (redaktionell)
Der Betrieb eines Kaffeeautomaten durch einen Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers rechtfertigt für sich genommen eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht. Denn der Arbeitnehmer hätte zunächst abgemahnt werden müssen, da die Vertragspflichtverletzung auf einem steuerbaren Verhalten beruht.
Normenkette
BGB § 626 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 18.12.2013; Aktenzeichen 11 Ca 1458/13) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 18. Dezember 2013 - 11 Ca 1458/13 - teilweise abgeändert und festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 30. August 2013 aufgelöst worden ist.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin um die Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung.
Der Kläger war bei der Beklagten auf der Grundlage eines mündlichen Arbeitsvertrags seit 1978 zuletzt zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 5.250,00 EUR beschäftigt. Mit Schreiben vom 30. August 2013 (Bl. 13 d.A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich mit sofortiger Wirkung. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 9. September 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage.
In den Räumlichkeiten der Beklagten befand sich bis zum Jahr 2011 ein Kaffeeautomat. Die Beklagte behauptet, diesen Kaffeeautomaten habe der Kläger betrieben. Dadurch, so meint sie, habe der Kläger arbeitsvertragliche Pflichten verletzt, indem er die zum Betrieb seines Kaffeeautomaten notwendigen Arbeiten während seiner regulären Arbeitszeit verrichtet, Mitarbeiter zur Vornahme von Arbeiten am Kaffeeautomaten eingesetzt und zumindest teilweise Betriebsmittel für den Automaten nämlich Becher, Wasser und Strom auf ihre Kosten beschafft habe.
Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 18. Dezember 2013 gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Bl. 78-81 d.A.).
Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat durch vorgenanntes Urteil die Klage, soweit im Berufungsrechtszug noch von Belang, abgewiesen. Es hat angenommen, die außerordentliche Kündigung vom 30. August 2013 sei wirksam und habe das Arbeitsverhältnis mit ihrem Zugang beendet. Die Kündigung sei im Verhalten des Klägers begründet, da er über mehrere Jahre mit Betriebsmitteln der Beklagten in deren Betrieb einen Kaffeeautomaten betrieben und die hieraus resultierenden Einnahmen für sich verwandt habe. Es spiele keine Rolle, dass der letzte Pflichtverstoß im Jahr 2011 gelegen habe, da aufgrund der Schwere des vorangegangenen Pflichtverstoßes nicht sicher davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger die wirtschaftlichen Interessen der Beklagten künftig achten werde. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 82-88 d.A. Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 25. September 2014 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.
Er verfolgt sein Begehren auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 30. August 2013 aufgelöst worden ist unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Er behauptet, nachdem die Cateringfirma den Kaffeeautomaten nicht mehr betrieben habe, habe die Beklagte an die Cateringfirma einen Abschlag von ca. 200,00 EUR gezahlt und den Kaffeeautomaten selbst übernommen, um der Belegschaft weiterhin die Möglichkeit des Kaffeekonsums zu ermöglichen. Der damalige Geschäftsführer der Beklagten habe die Verantwortung für die Befüllung und Verwaltung des Kaffeeautomaten auf den Kläger als Betriebsleiter übertragen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 18. Dezember 2013 - 11 Ca 1458/13 - teilweise abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 30. August 2013 aufgelöst worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie meint, die außerordentliche Kündigung beende sowohl als Tat- als auch als Verdachtskündigung das Arbeitsverhältnis der Parteien. Sie behauptet, der Kläger habe den Kaffeeautomaten für sich selbst betrieben und die erzielten Gewinne vereinnahmt. Sie meint, angesichts dessen, dass der Kläger sie langjährig hintergangen, keine Einsicht gezeigt und auch nicht zur Schadenswieder...