Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Urteil vom 07.11.1984; Aktenzeichen 4 Ca 632/83)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Darmstadt vom 07.11.1984 – 4 Ca 632/83 – abgeändert.

Es wird festgestellt, daß das beklagte Land Hessen verpflichtet ist, der Klägerin ab 01.09.1985 Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT zu gewähren.

Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt die Klägerin nach einem Streitwert von 10.000,– DM. Die Kosten der Berufung und die Kosten der Revision werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird für die Berufung auf DM 21.535,– festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin. Diese ist Diplomingenieurin auf dem Gebiet der Chemischen Technologie (s. Bl. 15, 19 d.A.). Seit dem 1.9.1980 wird sie an der Fachhochschule in D. als Laboringenieurin im Fachbereich Chemische Technologie, Fachrichtung Anorganische Chemie, beschäftigt. Hinsichtlich der Einzelheiten ihrer Tätigkeit wird auf die aus der Sicht beider Parteien inhaltlich unstreitige (s. Bl. 140, 254 d.A.) Tätigkeitsbeschreibung Bezug genommen (s. Bl. 76– 78 d.A.). Diese ist insofern nicht mehr aktuell, als die Klägerin mit der Betreuung von Diplomarbeiten (Ziffer 3 der Arbeitsvorgangsbeschreibung) nicht nennenswert beschäftigt wird (s. Bl. 293 d.A.).

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des BAT und die der diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge Anwendung (s. Bl. 188 d.A.). Den früheren Streit der Parteien, ob sich die Vergütung der Klägerin nach den im Tatbestand des Urteiles der 9. Kammer des Landesarbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 7.11.1985 – Az.: 9 Sa 48/85 – (s. Bl. 187–193 d.A.) zitierten Vergütungserlassen oder nach der Vergütungsordnung des BAT richtet, hat das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 11.2.1987 – Az.: 4 AZR 155/86 – (s. Bl. 205–216 d.A.) zugunsten der ausschließlichen Anwendbarkeit der Vergütungsordnung des BAT entschieden, da den Änderungserlassen vom 25.7.1983 und vom 10.8.1983 Verbindlichkeit mit der Folge zukomme, daß sich die Eingruppierung der von der Klägerin auszuübenden Tätigkeit unter Ausschluß der Vorbemerkung Nr. 5 der Anlage 1 a zum BAT allein noch nach dieser richte. Das Revisionsgericht hat deshalb auf die Revision des beklagten Landes das vorgenannte Urteil des Landesarbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 7.11.1985 in der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als es der Klage (hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und zu 4)) stattgegeben hatte. Bezüglich der damals von der Klägerin in zweiter Instanz vorgenommenen Klageerweiterung:

„Festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin ab 1.9.1985 nach der Vergütungsgruppe III BAT zu vergüten” (s. Bl. 189 R d.A.),

hat es die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Dieses Begehren verfolgt die Klägerin nach der Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht unter Hinweis auf ihren bisherigen Sachvortrag (s. Bl. 235–237, 287–291, 293 d.A.) weiter und beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichtes Darmstadt vom 7.11.1984 abzuändern und festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, sie ab 1.9.1985 nach der Vergütungsgruppe III BAT zu vergüten.

Das beklagte Land beantragt,

die verbliebene Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Es bleibt dabei, daß die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit zwar die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 21 und IV a, Fallgruppe 10 der Anlage 1 a zum BAT erfülle, verneint aber die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe III, Fallgruppe 2 (s. Bl. 138–142, 220– 232, 249–252, 260–265 d.A.).

Das Berufungsgericht hat gemäß Beweisbeschluß vom 11.12.1987 (s. Bl. 254 d.A.) durch Vernehmung der Zeugin S. und des Zeugen Prof. Dr. S. Beweis erhoben. Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird auf Bl. 293–297, 302–306 d.A. Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin erweist sich nach der Zurückverweisung des Rechtsstreites hinsichtlich ihrer Klageerweiterung als begründet; wie schon im Urteil vom 7.11.1985 war deshalb dem Klageantrag zu 4) erneut stattzugeben. Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit erfüllt die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe III, Fallgruppe 2 des Teiles I der Anlage 1a zum BAT jedenfalls seit dem 1.9.1985.

Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich nach dem für das Berufungsgericht verbindlichen Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 11.2.1987 (§ 565 Abs. 2 ZPO) ausschließlich nach den einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen. Danach (§ 22 Abs. 2 BAT) ist die Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigke...

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