Entscheidungsstichwort (Thema)

Beginn und Ende des Zeitraums, für den der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhte

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auslegung eines Abfindungsvergleiches in einem Einzelfall

2. Streit über die Höhe, in der ein Anspruch auf Abfindung auf die BfA übergegangen ist;

 

Normenkette

AFG § 117 Abs. 3-4

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 13.11.1985; Aktenzeichen 6 Ca 158/85)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 13.11.1985 – 6 Ca 158/85 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 3.449,06 nebst 9 % Zinsen seit dem 30.11.1984 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz aus einem Wert des Streitgegenstandes von DM 8.566,– trägt die Klägerin zu 60 %, der Beklagte zu 40 %;

die Kosten der Berufung aus einem Berufungswert von DM 7.009,30 werden gegeneinander aufgehoben.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, wer den aus einem Abfindungsvergleich nach § 117 IV AFG, § 115 X des Sozialgesetzbuches auf die BfA übergegangenen Teil der Abfindung zu tragen hat.

Der Beklagte stand seit 1.7.1982 als Fachberater im Außendienst der Beklagten. Im Dezember 1983 wurde ein neuer schriftlicher Anstellungsvertrag vereinbart (= Bl. 39–42 d.A.), dessen § 5 lautete:

Die Laufzeit des Angestelltenvertrages beträgt 6 Jahre und endet am 30. Juli 1988, Sie verlängert sich jeweils um 1 Jahr, wenn nicht ein Jahr vor Ablauf des Angestelltenvertrages von einer der beiden Vertragsparteien gekündigt wird.

Am 29.1.1984 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis des Beklagten fristlos. Vom folgenden Tag an leistete das Arbeitsamt O. Arbeitslosengeld und zeigte dies am 13.4.1984 der Klägerin durch vorsorgliche Überleitungsanzeige (= Bl. 7/8 d.A.) an.

In dem Feststellungsverfahren des Beklagten gegen die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung (2 Ca 56/84 ArbG Fulda) schlossen die Parteien folgenden Vergleich:

1) Die Parteien sind sich darüber einig, daß das Arbeitsverhältnis am 29.1.1984 beendet worden ist.

2) Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger als Abfindung für den auf ihre Veranlassung herbeigeführten Verlust des Arbeitsplatzes einen Betrag von DM 35.000,– zu zahlen. Etwa darauf entfallende öffentliche Abgabehund Steuern trägt der Kläger.

3) Nach Zahlung gemäß Ziffer 2) sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem beendeten Arbeitsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund – seien sie bekannt oder unbekannt – abgegolten.

4) Die gerichtlichen Auslagen werden geteilt; die außergerichtlichen Auslagen trägt jede Partei selbst.

Am 5.6.1984 zahlte die Klägerin an den Beklagten den Abfindungsbetrag von DM 35.000,– per Verrechnungsscheck, der zu ihren Lasten eingelöst wurde. Bis zum 30.6.1984 einschließlich zahlte das Arbeitsamt O. an den Beklagten, der ab 1.7.1984 anderweitig berufstätig war, DM 8.566,90. Auf Anforderungen des Arbeitsamtes … vom 8.8.1984 und vom 18.10.1984 zahlte die Klägerin am 3.12.1984 DM 8.566,90 an das Arbeitsamt und verlangt im vorliegenden Rechtsstreit diesen Betrag von dem Beklagten.

Die Klägerin hat ausgeführt, der Beklagte sei um diesen Betrag ungerechtfertigt bereichert, da der vereinbarte Abfindungsanspruch in dieser Höhe nicht dem Kläger sondern der Bundesanstalt für Arbeit erwachsen sei. Die in dem Vergleich vereinbarte Abgeltungsklausel erfasse nur Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis, nicht aber solche aus falscher Erfüllung der Vergleichspflichten.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, DM 8.566,90 nebst 9 % Zinsen seit dem 30.11.1984 an sie zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat ausgeführt, nach dem Vergleich habe die volle Abfindungssumme ihm zugestanden. Deren teilweise Rückforderung sei auch durch die vergleichsweise Abgeltungsklausel ausgeschlossen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 13.11.1985 der Klage in Höhe von DM 7.009,30 nebst 9 % Zinsen seit 30.11.1984 entsprochen und die weitergehende Klage abgewiesen. Dem Grunde nach ist es der Ansicht der Klägerin im wesentlichen gefolgt. Zur Höhe hat es ausgeführt, der Anspruch des Beklagten auf Arbeitslosengeld habe gemäß § 117 IV AFG nur bis zum Zeitpunkt der Zahlung der Abfindung durch die Klägerin am 5.6.1984 geruht, sodaß nur die bis dahin geleisteten DM 7.009,30 an Arbeitslosengeld den Forderungsübergang der Höhe nach begrenzten Für Zahlungen des Arbeitsamtes nach diesem Zeitpunkt habe das Amt ohne Rechtsgrundlage geleistet, weshalb insoweit ein Anspruchsübergang nicht erfolgt sei, sodaß die Klägerin diesen Betrag zu Unrecht an das Arbeitsamt erstattet habe.

Gegen das hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Beklagte frist- und formgerecht Berufung eingelegt und begründet, mit der er die Klage in vollem Umfange abgewiesen haben will.

Der Beklagte rügt, das Arbeitsgericht habe schon den Beginn des Ruhenszeitraums fehlerhaft ermittelt. § 117 Abs. 2 Satz 2 AFG erfordere dafür eine wirksame fristlose Kündigung, die hier nicht erfolgt sei. Des...

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