Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Übergangsrecht gem § 215 Abs 1 S 2 idF vom 30.10.2008. ehemaliger NVA-Soldat. Versicherungsfall im Jahr 2002. Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2402. arbeitstechnische Voraussetzung. ausreichende Strahlendosis ionisierender Strahlen. Radartechniker/Radarmechaniker. Planzeichner. Tätigkeit in der Nähe von Radargeräten. chronische myeloische Leukämie
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Soldat, der sich vornehmlich als Planzeichner sowohl an einem großen Radarbildschirm als auch an denjenigen für die Tochtersichtgerät, jedoch am Radargeräte selbst nur am Wochenende, wenn kein Flugbetrieb stattfand, aufgehalten hat, sowie keine Wartungsarbeiten an laufenden Radargeräten durchgeführt hat, erfüllt nicht die arbeitstechnischen Voraussetzungen einer BK 2402.
2. Für qualifizierende Arbeiten im Sinne des Radarkommissionsberichtes genügt nämlich nicht jede Tätigkeit in der Nähe von Radargeräten, sondern es ist erforderlich, dass tatsächlich Arbeiten an strahlenaussendenden Radargeräten (sog Störstrahler) ausgeführt worden sind.
Normenkette
SGB VII § 9 Abs. 1, §§ 212, 215 Abs. 1 S. 2; BKV Anl. 1 Nr. 2402; RVO § 1150 Abs. 2 S. 1; SGG § 103 S. 2
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 10. März 2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten steht die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) der Nr. 2402 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) im Streit.
Der Kläger ist 1957 geboren und leistete in der Zeit vom 6. Mai 1980 bis zum 16. November 1981 seinen Grundwehrdienst bei der Nationalen Volksarmee (NVA) der DDR. Im Jahre 2003 machte der Kläger zunächst gegenüber der Wehrbereichsverwaltung Ost Ansprüche wegen gesundheitlicher Schäden durch die Tätigkeit an Radaranlagen geltend. Dieser Antrag wurde an die Beklagte weitergeleitet. Die Beklagte veranlasste eine Stellungnahme der Wehrbereichsverwaltung Ost, Abteilung Arbeitssicherheit und Technischer Umweltschutz, vom 25. März 2004, derzufolge der Kläger als Radarmechaniker/Radartechniker oder als deren Unterstützungspersonal nicht tätig gewesen sei, sondern als Planzeichner/Auswerter im Gefechtsstand und Funkorter an Sichtgeräten im Bunker außerhalb der Reichweite von sogenannter Röntgenstörstrahlung.
Durch Bescheid vom 29. April 2004 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2402 der BKV ab und begründete dies damit, dass die beim Kläger bestehende chronische myelotische Leukämie nicht auf berufliche Einwirkungen zurückzuführen sei. Eine schädigende Einwirkung im gesundheitsgefährdenden Ausmaß durch ionisierende Strahlen aufgrund der Tätigkeit als Auswerter/Planzeichner sowie Funkorter (Operator) könne auch nach den Kriterien des Radarkommissionberichts vom 2. Juli 2003 in Verbindung mit dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 4. März 2004 ausgeschlossen werden. Reparatur/Wartungsarbeiten bzw. Unterstützungstätigkeiten an Sendern/Modulatoren von Radargeräten habe der Kläger nicht auszuführen gehabt. Somit habe keine Exposition gegenüber Röntgenstörstrahlung vorgelegen. Es habe sich nicht um gefährdende (qualifizierende) Tätigkeiten im Sinne des Radarkommissionsberichts gehandelt. Damit sei das Tatbestandsmerkmal einer schädigenden Handlung nicht erwiesen, woran die Anerkennung als Berufskrankheit scheitere. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch erließ die Beklagte einen ablehnenden Widerspruchsbescheid mit Datum vom 17. Februar 2005.
Die dagegen am 18. März 2005 erhobene Klage hat das Sozialgericht Kassel durch Urteil vom 10. März 2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass im Falle des Klägers nicht eine ausreichende Exposition gegenüber ionisierenden Strahlen im Sinne der BK Nr. 2402 mit dem nötigen Vollbeweis nachgewiesen sei. Wie die Wehrbereichsverwaltung Ost festgestellt habe, sei der Kläger während seines Bunkerdienstes einschließlich der Arbeit an Sichtgeräten einer Gefährdung durch ionisierende Strahlung in Form von Röntgenstörstrahlen nicht ausgesetzt gewesen. Er habe vom 6. Mai 1980 bis 16. November 1981 in der NVA-Dienststelle XY. zum Bedienpersonal der Station P 18 gehört und sei hierbei mit Tätigkeiten als Bediener sowie Wartungsarbeiten sowie Reinigungspflegearbeiten beim Umgang mit Radartechniken in einem Bunker im diensthabenden System zur Luftraumüberwachung betraut gewesen. Zu einer Tätigkeit als Radartechniker oder Radarmechaniker seien keine Angaben gemacht worden. In der Wehrstammkarte sei der Dienststellungsauswerter eingetragen gewesen. Gemäß dem Radarkommissionsbericht vom 2. Juli 2003 in Verbindung mit dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 4. März 2004 könne ausschließlich bei Tätigkeiten als Radarmechaniker, Radartechniker oder als Unterstützungspersonal an Radargeräten der NVA bis 1990 von einer Strahlengefährdung ausgegangen werden, wenn die Radargeräte beim sogenannten R...