Verfahrensgang
SG Wiesbaden (Urteil vom 15.08.1989; Aktenzeichen S-2/Kr-427/88) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 15. August 1989 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die den Beigeladenen zu 1) bis 4) zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Aufwendungen beider Instanzen zu erstatten. Im übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) bis 4) in der Renten- und Krankenversicherung sowie über die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung der Beigeladenen zu 1) bis 3) im Zeitraum von April bis Oktober 1987.
Die Klägerin ist Betreiberin verschiedener Gastronomiebetriebe, u.a. des Gartenlokals „Ch.” in W.
Im Mai 1987 meldeten im „Ch.” tätige Kellner in W. ein Gewerbe zur „Vermittlung von Speisen und Getränken” an. Nach Einholung einer Stellungnahme vom hessischen Minister für Wirtschaft und Technik vom 15. Juni 1987 lehnte die Stadt W. die Erteilung eines Gewerbescheines gegenüber der Beigeladenen zu 3) (Bescheid vom 6. August 1987 und Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 1988) und der Beigeladenen zu 4) (Bescheid vom 12. Oktober 1987) ab. Die zunächst vorgenommene Eintragung des Beigeladenen zu 2) in das Gewerbemelderegister nahm sie zurück (Bescheid vom 3. August 1987). Die Stadt W. begründete ihre Entscheidungen in allen Fällen damit, daß die Antragsteller nach dem Gesamtbild der ausgeübten Tätigkeit für die Klägerin weder sachlich noch persönlich unabhängig seien und deshalb kein Gewerbe ausübten.
Nachdem die Beklagte hiervon und vom Inhalt eines Gesprächs des Geschäftsführers der Klägerin u.a. mit dem Leiter der Gewerbemeldestelle der Stadt W. Kenntnis erlangt hatte, wonach das gesamte Bedienungspersonal der Klägerin nur noch als selbständige Vermittler tätig werden sollen, forderte die Beklagte die Klägerin zwecks Überprüfung der Sozialversicherungspflicht zur Übersendung der mit den „Kellnerinnen” geschlossenen Verträge auf (Schreiben vom 28. Juli 1987).
Der von der Klägerin (Auftraggeberin) wortgleich mit den Beigeladenen zu 1) bis 4) (Auftragnehmer) geschlossene „Vermittlungsvertrag” sieht vor, daß der Auftragnehmer verschiedene gastronomische Dienstleistungen in Gastlokalen des Auftraggebers, wie den Verkauf von Speisen und Getränken, das Aufstellen, Säubern und Instandsetzen der Möbel, die selbständige Organisation des Betriebsablaufs, soweit er die Bewirtung von Gästen betrifft, übernimmt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die mit dem Auftragnehmer vereinbarten Speisen und Getränke herzurichten, bzw. auf seine Kosten bereit zu halten und die erforderlichen Räumlichkeiten und Möbel zu stellen. Zwischen den Vertragspartnern wird ein gemeinsamer Organisations- und Dienstplan festgelegt, an den beide gebunden sind, innerhalb dessen aber Entscheidungsfreiheit besteht. Der Auftragnehmer kann sich zur Erfüllung seiner Pflichten vertreten lassen und eigene qualifizierte Gehilfen einsetzen. Er erhält als Vergütung bei täglicher Abrechnung 11,5 % der erzielten Unsatzeinnahmen ohne Steuern. Umsatzsteuer (14 %) wird zusätzlich gezahlt, wenn der Auftragnehmer diese in seiner Abrechnung gesondert ausweist und hierzu berechtigt ist. Schließlich enthält der Vertrag die Regelung, daß beide Vertragspartner das Nichtvorliegen eines lohnsteuer- oder sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses voraussetzten. Sofern diese Beurteilung unzutreffend sein sollte, wird der Auftragnehmer die nicht einbehaltenen Lohnabzüge herausgeben.
Nach Befragung des Beigeladenen zu 2) über Ort, Dauer und zeitlichen Umfang seiner Beschäftigung sowie nach Anhörung und Auswertung der von der Klägerin mitgeteilten und an die Beigeladenen zu 1) bis 4) ausgezahlten Umsatzprovisionen stellte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Dezember 1987 fest, daß die Beigeladenen zu 1) bis 4) bei der Klägerin im Zeitraum zwischen April und Oktober 1987 sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen seien. Aufgrund der erzielten Umsätze, die sie im einzelnen für jeden der Beigeladenen zu 1) bis 4) aufführte, habe sie die rückständigen Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung sowie zur Bundesanstalt für Arbeit (mit Ausnahme der Beigeladenen zu 4)) ermittelt. Der sich danach ergebende Betrag für Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich der Umlage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz in Höhe von insgesamt 10.388,91 DM sei allein von der Klägerin als Arbeitgeberin und Beitragsschuldnerin zu zahlen.
Mit Bescheiden vom 4. Januar 1988 unterrichtete die Beklagte die Beigeladenen zu 1) bis 4) von der gegenüber der Klägerin getroffenen Entscheidung auf der Grundlage der wiederum jeweils für den einzelnen Beigeladenen bezifferten Bruttobezüge (Umsätze).
Gegen den Beitragsbescheid legte die Klägerin am 14. Januar 1988 Widerspruch ein, da die im Bescheid genannten Beigeladenen s...