Orientierungssatz
1. Spätestens mit dem Verkauf des Eigentumsanteils an die geschiedene Ehefrau entfällt die bisherige Unzumutbarkeit der Verwertung der selbst bewohnten Eigentumswohnung gem § 6 Abs 3 S 2 Nr 7 AlhiV . Eine Verlängerung des Schutzzweckes der bisherigen Wohnung auf den an deren Stelle getretenen Geldbetrag lässt sich auch nicht aus der Unfreiwilligkeit des Auszuges aus der früheren Familienwohnung ableiten.
2. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber davon abgesehen hat, auf die individuell zu erwartende Rente abzuheben und statt dessen einen für alle Bezieher von Arbeitslosenhilfe gleichen Schonbetrag je Lebensalter festgelegt hat (vgl BSG vom 29.1.1997 - 11 RAr 21/97 = SozR 3-4220 § 6 Nr 4 und vom 22.10.1998 - B 7 AL 118/97 R = BSGE 83, 88 = SozR 3-4220 § 6 Nr 6).
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 6. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Es geht in dem Rechtsstreit um die Ablehnung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe von zuletzt 22 Wochen wegen Vermögensanrechnung.
Der ... 1946 geborene Kläger stand seit längerem im Leistungsbezug der Beklagten. Er bezog zuletzt bis 31. Juli 1998 Arbeitslosengeld und im Anschluss daran Arbeitslosenhilfe (Bescheid 9.7.1998), die ab 17. Juli 1999 DM 475,86 betrug unter Berücksichtigung eines Bemessungsentgeltes in Höhe von DM 1.770.-- wöchentlich (Leistungsgruppe A, Kindermerkmal -- 0). Im Antrag vom 1. Juni 1998 hatte der Kläger angegeben, Miteigentümer einer Eigentumswohnung zu sein, in der seine geschiedene Ehefrau (Scheidung 25.3.1998) zusammen mit dem gemeinsamen Sohn (geboren 1982) wohne.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 1998 bestätigte der Kläger, dass die gemeinsame Eigentumswohnung von seiner geschiedenen Ehefrau gekauft worden sei und ihm am 19. Oktober 1998 DM 130.000.-- gutgeschrieben worden seien. Davon habe er DM 30.000.-- seinen Eltern zurückgezahlt, die sie ihm für Hausratsanschaffungen geliehen hätten und DM 100.000.-- in Form von Wachstumsfonds bei der D Bank angelegt, die der späteren Alterssicherung dienen sollten mit einer Vertragslaufzeit bis zum 1. August 2011. Die Erträge würden dem Kapital zugeschlagen. Entsprechend einem Vermerk des Sachbearbeiters T vom 29. Oktober 1998 ging die Beklagte von fehlender Verwertbarkeit aus.
Wegen Ablaufs des Bewilligungsabschnittes am 31. Juli 1999 beantragte der Kläger am 7. Juni 1999 die Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe. Mit Bescheid vom 30. Juli 1999 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da der Kläger über ein Vermögen in Höhe von DM 130.000.-- verfüge, von dem nach Berücksichtigung der Freigrenze von DM 8.000.-- DM 122.000.-- anrechenbar seien. Unter Berücksichtigung des wöchentlichen Arbeitsentgeltes in Höhe von DM 1.770.-- ergebe sich, dass der Kläger für die Dauer von 68 Wochen nicht bedürftig sei. Das Vermögen aus dem Verkauf der Eigentumswohnung sei ihm nach Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe zugewachsen und könne deshalb nicht als für die Alterssicherung privilegiertes Vermögen angesehen werden. Auch die Anlage von DM 100.000.-- in Wachstumsfonds sei erst nach der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe erfolgt. Der Kopie einer Aufstellung der Kosten (Wohnungsrenovierung, Wohnungseinrichtung und Scheidungskosten) von insgesamt DM 32.869,87 und einem Aktenvermerk vom 12.8.1999 ist zu entnehmen, dass der Bescheid vom 30. Juli 1999 intern überprüft wurde, bevor der schriftliche Widerspruch des Bevollmächtigten des Klägers am 13. August 1999 bei der Beklagten einging.
Mit Änderungsbescheid vom 13. August 1999 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger über ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von DM 92.000.-- verfüge und damit für 51 Wochen nicht bedürftig sei. Der Kläger übersandte eine Rentenauskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, wonach seine Rente zum 30. Juni 1998 DM 1.125,41 betragen würde. Der Kläger trug ferner vor, dass bereits die Eigentumswohnung für die gemeinsame Altersvorsorge für seine Ehefrau und ihn gedacht gewesen sei und legte eine entsprechende Bestätigung der Kreissparkasse G vom 2. November 1999 vor sowie den notariellen Kaufvertrag über die Eigentumswohnung vom 14. März 1983.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. November 1999 änderte die Beklagte den angefochtenen Bescheid und setzte den Zeitraum, für welchen aufgrund des zu berücksichtigenden Vermögens keine Bedürftigkeit vorliege, auf 22 Wochen ab 1. August 1999 fest und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. In der Begründung führte die Beklagte aus, unter Berücksichtigung der vorgegebenen Höchstgrenze des § 6 Abs. 4 Nr. 2 Arbeitslosenhilfe-VO könnten vom Vermögen des Klägers lediglich DM 53.000.-- als angemessen für die Alterssicherung gewertet werden. Mi...