Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Beitragsfestsetzung. Einkünfte aus Kapitalvermögen "Zinseinkünfte"

 

Orientierungssatz

Zur Beitragspflicht von Kapitalerträgen eines freiwillig Versicherten.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 24.02.2005; Aktenzeichen B 12 KR 15/04 B)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 31. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der 1937 geborene Kläger wendet sich gegen die Berechnung seiner Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung für die Zeit vom 1. März 1997 bis zum 31. Dezember 2001.

Der 1937 geborene Kläger ist seit dem 1. April 2002 bei der Beklagten als versicherungspflichtiges Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner versichert. Zuvor war der Kläger seit dem 1. April 1993 freiwilliges Mitglied der Beklagten. Die freiwillige Mitgliedschaft wurde auch nach der Berentung dem Kläger am 1. März 1997 fortgeführt, nachdem das Sozialgericht Kassel mit Urteil vom 22. November 2000 unter Zugrundelegung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (u. a. Beschluss vom 15. März 2000 - 1 BVL 16/96 -) entschieden hatte, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11 1. Halbsatz SGB V für einen Zugang zur KVdR - jedenfalls bis zum 31. März 2002 - nicht vorliegen würden.

Mit Änderungsbescheid vom 16. Januar 2001 half die Beklagte den von dem Kläger erhobenen Widersprüchen gegen die Beitragsfestsetzungen vom 1. März 1997 bis zum 31. Dezember 1999 teilweise ab. Für das Jahr 2000 hielt die Beklagte an der Beitragsfestsetzung fest. In dem Bescheid führte die Beklagte aus, gemäß § 240 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V des Buches - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) werde die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung der Krankenkasse geregelt. Dabei sei sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes berücksichtige. Auf den Fall des Klägers bezogen heiße das, dass bei der Festsetzung der Beitragshöhe als Einnahmen der Zahlbetrag seiner Altersrente, der Zahlbetrag seiner Versorgungsbezüge sowie seine Einkünfte aus Kapitalvermögen abzüglich der nachgewiesenen Bewerbungskosten zu berücksichtigen seien. Die Beitragseinstufung ab dem 1. Januar 1997 sei zu Unrecht erfolgt, da versehentlich eine Einstufung in die Mindestlohnstufe für Selbständige erfolgte. Diese Einstufung sei fälschlicherweise bis zum 31. Dezember 1999 beibehalten worden. Die Beitragseinstufung ab dem 1. Januar 2000 sowie ab dem 1. Januar 2001 war indes unter den in der Satzung vorgegebenen Einstufungskriterien erfolgt. Aufgrund der fehlerhaften Berechnung ergebe sich ein Erstattungsbetrag von für den Kläger in Höhe von DM 1.672,-- an zu viel geleisteten Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Im Januar 2001 teilte die Beklagte dem Kläger darüber hinaus mit maschinellem Bescheid die Beitragshöhe ab 1. Januar 2001 mit.

Der Kläger erhob gegen beide Bescheide Widerspruch, wobei er sich in erster Linie gegen die Einbeziehung der Kapitalerträge in die Beitragsbeträge wandte und zudem das Verfahren der Erhebung der Daten kritisierte. Die Beitragsbelastung von Kapitaleinkünften und Mieten “schneide in den Besitzstand der Bürger wie eine Steuer ein„. Die Bescheide der Beklagten seien “willkürlich, zufällig, unstimmig und realitätsfern„. Bei der Erhebung der Einkommensdaten begnüge sich die Beklagte in der Regel mit einem ausgefüllten und unterschriebenen Fragebogen und dem Versprechen des Versicherten, jede Einkommensänderung umgehend anzuzeigen. Dieses Versprechen sei unwirksam und seine Einforderung sittenwidrig, da eine Gegenleistung der Beklagten fehle. Sie habe für eine wahrheitsgemäße und vollständige Ermittlung der Nebeneinkünfte aller freiwillig Versicherten nichts getan, sondern bearbeite die Angaben so, wie sie eben bei ihr einträfen. Sie behandele ehrliche und unehrliche gleich und verletze gegenüber ersteren, zu denen er sich zähle, das grundsätzliche Gebot des Eigentumsschutzes. Da der ihm ab dem 1. Januar 2001 abverlangte Krankenversicherungsbeitrag nicht innerhalb eines ordentlichen, für den gesamten Personenkreis geltenden Verfahrens festgesetzt worden sei und die Beklagten den guten Sitten sowie dem grundgesetzlichen Gebot der Gleichbehandlung aller Bürger zuwider gehandelt habe, würden seine Nebeneinkünfte zu Unrecht mit einem Beitragsanteil belastet.

Mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 7. Januar 2001 wies die Beklagte beide Widersprüche zurück und legte nochmals ausführlich die Beitragsfestsetzung nach den §§ 24 und 25 ihrer Satzung dar.

Gegen den Änderungsbescheid vom 16. Januar 2001 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 7. Juni 2001 hat der Kläger am 4. Juli 2000 unter dem Aktenzeichen S 12 KR 1190/01 Klage vor dem Sozialgericht Kassel erhoben. Gegen den maschinell erstellten Bescheid vom Januar 2001 in Gestalt des Widerspruchbescheides v...

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